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Haudegen
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Haudegen

Beitrag von vSzP »

Die Unionsbank muss sich wohl einen neuen Rechtsbeistand suchen...

*grmpf*
 

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Beitrag von William C. Ashcraft »

Dann sollten Sie das zügig tun.
Das Verfahren zieht sich nun dank der Beklagten schon lange genug hin.
 

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[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
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Beitrag von Hajo Poppinga »

Herr Vorsitzender,
der Beklagte, Herr vSzP hat Ratelon verlassen, insofern bitte ich um Urteil in Abwesenheit der eines Vertreters der Unionsbank, die offensichtlich unfähig ist, für einen geregelten Verfahrensablauf zu sorgen.
 

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Beitrag von William C. Ashcraft »

Ich kann Ihre Bitte verstehen, jedoch möchte sich das Gericht zuvor noch einmal an die Unionsbank wenden, damit ein Vertreter benannt werden kann.
Diese Maßnahme hält das Gericht aus Gründen der Verfahrenssicherheit für notwendig.

Zur Kenntnisnahme:

Eine Kopie ging an die Unionskanzlerin Frau Dr. Denise M. Heidenberg-Untrial.
Bild

DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsverwaltungsgericht I. Instanz -

An die
Unionsbank der Demokratischen Union
Manuri, Katista

Sehr geehrte Damen Und Herren,

im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (AZ: UVerwG 2008-04) bittet das Gericht nachdrücklich um die Benennung eines Prozessvertreters.
Das Gericht setzt Ihnen daher eine Frist bis zum

Mittwoch, 11. Juni 2008, 12.00 Uhr

um einen Vertreter zu benennen.
Sofern eine solche Benennung unterbleibt weist das Gericht vorbeugend darauf hin, dass auf Antrag des Klägers ein Urteil in Abwesenheit der Beklagten ergehen kann. Das Gericht wird dann auf Grund der Aktenlage entscheiden.

Das Unionsverwaltungsgericht in I. Instanz am 08. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft.

Prof. Dr. Dr. Ashcraft
 

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Beitrag von vSzP »

Die Unionsregierung wird versuchen, bis zur Frist, einen geeigneten Rechtsbeistand zu finden.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Edit:

Herr Vorsitzender,
die Frist ist nunmehr verstrichen, dementsprechend wird eine Verurteilung in Abwesenheit der Beklagten nach Aktenlage beantragt.
 

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Beitrag von William C. Ashcraft »

In Ordnung Herr Anwalt.
Sofern Sie bis morgen, 20.00 Uhr keine weiteren Vorträge mehr haben wird das Gericht sich zur Urteilsfindung zurückziehen.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Herr Vorsitzender,
meinerseits besteht kein Bedürfnis nach weiteren Ausführungen, insofern verzichte ich dankend auf die gesetzte Frist.
 

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Beitrag von William C. Ashcraft »

Dann zieht sich das Gericht nun zur Urteilsfindung zurück.
Die Verhandlung ist solange unterbrochen.
 

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Beitrag von William C. Ashcraft »

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DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsverwaltungsgericht I. Instanz -

Urteil
Im Namen des Volkes

In der Klage

der Freien Republik Katista (Kläger)
- vertreten durch Herrn RA Prof. Poppinga -

gegen

die Unionsbank der Demokratischen Union

auf Aufhebung der Anordnung der Unionsbank auf Rückzahlung;
und Rückzahlung der durch die Unionsbank eingezogenen Geldmenge an die Unionsländer

hat das Unionsverwaltungsgericht in I. Instanz durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft,

für Recht erkannt:

1. Die Anordnung der Unionsbank auf Rückzahlung wird aufgehoben.
2. Der Zwangseinzug durch die Unionsbank wird aufgehoben.
3. Die Unionsbank hat die durch den Zwangseinzug entstandene Verluste auszugleichen.
3. Die Kosten des Verfahrens sowie die nötigen Auslagen trägt die Beklagte nach § 3 b 1 GKV II.


Gründe:




I.

Der Kläger, begehrt mit der Klage die gerichtliche Aufhebung der Anordnung der Unionsbank der Demokratischen Union auf Rückzahlung.

Darüber hinaus begehrt der Kläger die Aufhebung des Zwangseinzugs als Akt der Verwaltung.

Desweiteren begehrt der Kläger den Ausgleich der durch den Zwangseinzug entstandenen Schaden für die Unionsländer durch die Unionsbank.

II.

Der in der Klageschrift zu 1 enthaltene Antrag auf einstweilige Anordnung wurde durch den Kläger zurückgezogen, so dass das Gericht hierüber nicht zu entscheiden hatte.

III.

Die Beklagte, vertreten durch den damaligen Präsidenten der Unionsbank, Herrn von Sorbarban zum Paradies, ordnete offiziell die Rückzahlung von Geldern der Unionsländer an. Die gesetzliche Grundlage wird seitens der Beklagten in der, der Unionsbank obliegenden Aufgabe der Sicherstellung der Geldwertstabilität sowie in der Aufgabe der Festlegung der Geldmenge gesehen.

Der Kläger sieht für ein solches Vorgehen keine gesetzliche Ermächtigung.

Die Beklagte führt aus, dass es Aufgabe der Unionsbank sei, die Geldmenge durch Abschöpfung zu senken, sofern dies erforderlich erscheint.

IV.

Gesetzliche Aufgabe nach § 2 lit. a) Unionsbankgesetz ist, die Festlegung der Geldmenge, verbunden mit der Ausgabe ratelonischer Banknoten und Münzen. § 2 lit. b) sieht zudem die Verwaltung der bankeigenen Währungsreserven vor. Darüber hinaus wird die Unionsbank durch § 2 lit. e) zur Gewährleistung der Stabilität des Zahlungssystems verpflichtet.

Die durch die Beklagte vorgetragene Aufgabe der Senkung der Geldmenge durch Abschöpfung ergibt sich aus § 2 lit. a) Unionsbankgesetz. Die Festlegung der Geldmenge kann denklogisch nur erfolgen, sofern der Gesetzgeber der Unionsbank die Befugnis zur Erhöhung der Geldmenge (durch den Druck neuer Banknoten und die Prägung neuer Münzen) als auch die Befugnis zur Senkung der Geldmenge erteilt.
Es ist davon auszugehen, dass es die Intention des Gesetzgebers war, dass die Unionsbank über diese Befugnisse verfügt, da andernfalls die gesetzliche Aufgabe der Festlegung der Geldmenge nicht erfüllt werden könnte.
Die Unionsbank ist somit befugt die Geldmenge zu senken.

Diese Befugnis zur Senkung der Geldmenge erstreckt sich jedoch nach § 2 lit. b) Unionsbankgesetz ausschließlich auf die bankeigenen Währungsreserven über die die Unionsbank verwaltend verfügen kann. Unter dem Begriff der Währungsreserven fallen sowohl die Vermögenswerte in Form von Bramer und Allies, als auch solche in Form ausländischer Währungen sowie in Gold.
Die Unionsbank ist somit lediglich befugt eine Geldmengensenkung im Umfang ihrer eigenen Währungsreserven vorzunehmen.

Die Anordnung des Präsidenten der Unionsbank an die Unionsländer erfolgte somit ohne gesetzliche Grundlage, so dass diese antragsgemäß aufzuheben ist.

V.

Der Kläger begehrt die Aufhebung des Zwangseinzugs durch die Unionsbank.
Die Beklagte vernichtete am 22. März 2008 ca. 5.000.000 Bramer. Dies wurde durch den damaligen Präsidenten der Unionsbank auf einer Pressekonferenz mitgeteilt und ist unter den Parteien unstrittig.

VI.

Der Vernichtung ging der zwangsmäßige Einzug der Geldmenge von den Konten der Unionsländer voran.
Ein solcher Zwangseinzug stellt einen Eingriff in die Eigentumsrechte der Unionsländer dar. Die Unionsländer sind als Eigentümer der von ihnen vorgehaltenen Geldreserven anzusehen, da die Unionsländer diese Geldreserven aus Steuereinnahmen, Zinserträgen und anderen Einnahmen erworben haben.

Wie bereits ausgeführt, verfügt die Unionsbank lediglich über die verwaltende Befugnis über die von ihr vorgehaltene Geldmenge. Einen Eingriff in die Finanzfreiheit der Unionsländer kann daher durch das Unionsbankgesetz nicht gerechtfertigt werden.

Der Verwaltungsakt der sich in der Zwangseinziehung der Geldmenge der Länder konkretisierte, erfolgte somit ohne gesetzliche Grundlage und war daher antragsgemäß aufzuheben.

VII.

Der Kläger begehrt die Erstattung der Schäden, die den Unionsländern durch den Zwangseinzug entstanden sind.

Sofern die Unionsländer solche Schäden beziffern und geltend machen können, sind diese durch die Unionsbank zu ersetzen.
Darüber hinaus hat die Unionsbank die Zwangseinziehung der Gelder der Unionsländer rückgängig zu machen.

Kostenentscheidung:

Nach § 3 b GKV II hat die Beklagte als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Gericht setzt den Streitwert auf 5.000.000 Bramer (in Worten: Fünfmillionen Bramer) fest. Daraus ergeben sich Gerichtskosten i.H.v. 700 Bramer (in Worten: Siebenhundert Bramer).
Nach § 2 a GKV II sind die Union und deren staatlichen Behörden von den Gerichtskosten befreit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründete Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden.
Dieses Urteil erlangt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht aller Parteien Rechtskraft.

Das Unionsverwaltungsgericht in I. Instanz am 15. Juni 2008
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