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Registriert: Do 15. Mär 2007, 09:36
Liebe Kollege,
der Justizminister hat folgendes Gesetz beantragt und um Aussprache über selbiges gebeten:
Anwaltsgesetz der Demokratischen Union
I.Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Gegenstand und Geltungsbereich des Gesetzes
(1)Das Anwaltsgesetz regelt die Ausübung des Anwaltsberufes in der Demokratischen Union.
(2)Es gilt für alle Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und vor den Unionsgerichten tätig sind oder im Geltungsbereich der Unionsverfassung die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt, Anwalt oder Notar tragen und beratend tätig sind.
§ 2. Berechtigte Personen zur Vertretung an den Gerichten der Union
(1)Die berufsmäßige Vertretung vor den Gerichten der Demokratischen Union ist den im Anwaltsregister eingetragenen Personen vorbehalten, soweit Ausnahmen nicht gesetzlich vorgesehen sind.
(2)Die Berufsbezeichnung Anwalt, Rechtsanwalt oder Notar sind gemäß § 79a StGB gesetzlich geschützt und dürfen nur von Personen getragen werden, die im Anwaltsregister der Demokratischen Union verzeichnet sind.
§ 3. Erteilung des Anwaltspatents und Zulassung zum Anwaltsregister
(1)Jede Person, die ein rechtswissenschaftliches Studium, an einer staatlich anerkannten Hochschule der Demokratischen Union oder einer Hochschule im Ausland, die durch die Demokratische Union anerkannt ist, abgeschlossen hat kann sich im Anwaltsregister der Demokratischen Union eintragen lassen. Durch den Eintrag in das Anwaltsregister wird das Anwaltspatent ausgehändigt.
(2)Personen, die kein rechtswissenschaftliches Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule der Demokratischen Union abgeschlossen haben, können sich in das Anwaltsregister der Demokratischen Union eintragen, wenn sie eine staatliche Eignungsprüfung bestanden haben. Durch den Eintrag in das Anwaltsregister wird das Anwaltspatent ausgehändigt.
(3)Juristen, die nicht Staatsbürger der Demokratischen Union sind können ihre anwaltliche Vertretung eines Mandanten durch den Unionsminister der Justiz ausnahmsweise genehmigen lassen. Die Aufnahme einer ständigen Tätigkeit als Anwalt in der Demokratischen Union bedarf der Eintragung im Anwaltsregister. Über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung entscheidet der Unionsminister der Justiz nach billigem Ermessen. Er kann an die Erteilung der Genehmigung Auflagen knüpfen, wie zum Beispiel eine Gebühr, die vierhundert Bramer nicht überschreiten darf.
(4)Anwaltspatente und die mit ihnen verbundene Eintragung in das öffentliche Anwaltsregister werden vom Unionsminister der Justiz vorgenommen.
II.Anwaltschaft der Demokratischen Union
§ 4. Die Anwaltschaft
(1)Die Anwaltschaft führt die Berufsaufsicht über ihre Mitglieder. Alle im Anwaltsregister eingetragenen Personen, die als aktiv gekennzeichnet sind, bilden die Anwaltschaft. Der Anwaltschaft wird im Bereich der Judikativen ein passwortgeschützter Bereich zur Verfügung gestellt, zu dem alle aktiven Mitglieder der Anwaltschaft zugang haben.
(2)Die Anwaltschaft gibt sich selbstständig eine Satzung und ein Disziplinarrecht.
(3)Die Anwaltschaft beschließt nach Aussprache durch ihre Mitglieder eine mindest Anwaltsvergütung.
(4)Die Anwaltschaft wählt einen Vorstand und im Bedarf eine Disziplinargericht.
(5)Stimm- und Redeberechtigt in der Anwaltschaft sind ledeglich die aktiven Mitglieder.
§ 5. Passive und Aktive Mitglieder der Anwaltschaft
(1)Unionsrichter, Unionsanwälte und alle anderen Personen, die aufgrund der Ausübung eines öffentlichen Amtes den Beruf des Anwalts nicht ausüben dürfen gehören der Anwaltschaft als passive Mitglieder an. Ihr Anwaltspatent wird im Anwaltsregister als ruhend verzeichnet.
(2)Alle im Anwaltsregister eingetragenen Personen, die den Anwaltsberuf ausüben und ihr Anwaltspatent nicht abgelegt haben, werden als aktiv verzeichnet.
§ 6. Disziplinargericht
(1)Das Disziplinargericht der Anwaltschaft kann bei Verstößen eines Mitglieds bei der Ausübung seines Anwaltsberufs angerufen werden.
(2)Es besteht aus dem Vorsitzenden der Unionsanwaltschaft, dem Unionsminister der Justiz und einem Unionsrichter.
(3)Zulässige Disziplinarstrafen sind Strafgeldzahlungen, Schadensersatz oder der temporäre Ausschluss aus der Anwaltschaft. Bei schwerwiegenden Verstößen kann das Disziplinargericht auch den Entzug des Anwaltspatents anordnen.
III.Staatliche Eignungsprüfung für den Anwaltsberuf
§ 7. Prüfung
(1) Wer kein rechtswissenschaftliches Studium absolviert hat, kann durch die staatliche Eignungsprüfung das Anwaltspatent erwerben und somit ins Anwaltsregister aufgenommen werden.
(2) Die Prüfung ist im Unionsministerium der Justiz abzulegen, welches auch die Prüfungsfragen festlegt. Sie besteht aus fünf Fragen zum Verfassungsrecht, fünf Fragen zum Strafrecht, drei Fragen zum Zivilrecht und drei Fragen zum Verwaltungsrecht der Demokratischen Union. Ferner aus einem Sachverhalt, den der Bewerber juristisch einschätzen und erläutern muss.
(3)Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60% der Prüfungsfragen richtig beantwortet worden sind und der Sachverhalt größtenteils richtig gelöst wurde.
(4) Das Prüfungsergebnis wird vom Unionsminister der Justiz und einem, vom Unionsminister zu bestellenden, Professor der Rechtswissenschaften festgelegt. Sollten sich beide auf ein Ergebnis nicht festlegen können, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(5)Jeder Kandidat kann höchstens zweimal zur Prüfung zugelassen werden.
§ 8. Prüfungsgebühr
(1)Der Unionsminister der Justiz erhebt für jede abgelegte Prüfung eine Prüfungsgebühr, die der Bewerber vor der Prüfung an die Justizkasse zu entrichten hat.
(2)Kann die Prüfungsgebühr durch den Bewerber nicht sofort beglichen werden, so kann der Unionsminister der Justiz Teilzahlung oder Aufschub bis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gewähren. Bei Teilzahlung oder Aufschub werden monatlich 5% Zinsen auf den geschuldeten Betrag fällig.
IV.Schlussbestimmungen
§ 9. Regelung für bereits Tätige Anwälte
(1)Anwälte, die vor dem 20. Mai 2008 bereits als Vertreter vor Gericht aufgetreten sind erhalten ohne Prüfung und Nachweis eines abgeschlossenen Studiums das Anwaltspatent und werden in das Anwaltsregister aufgenommen, sofern ihre letztes Mandat nicht mehr als sechs Monate zurückreicht.
(2)Unionsrichter und Unionsanwälte erhalten das Anwaltspatent und werden im als passive Mitglieder Anwaltsregister geführt. Grundsätzlich wird jedem Richter nach dem Ausscheiden aus dem Amt auf Antrag ein Anwaltspatent und die aktive Mitgliedschaft in der Anwaltschaft durch den Unionsminister der Justiz erteilt.
§ 10. In Kraft treten
Das Gesetz tritt mit der Verkündung durch den Unionspräsidenten in Kraft.
Der Justizminister erhält Gelegenheit zur Begründung, danach ist die Aussprache eröffnet.
Bitte, Herr Kollege.
der Justizminister hat folgendes Gesetz beantragt und um Aussprache über selbiges gebeten:
Anwaltsgesetz der Demokratischen Union
I.Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Gegenstand und Geltungsbereich des Gesetzes
(1)Das Anwaltsgesetz regelt die Ausübung des Anwaltsberufes in der Demokratischen Union.
(2)Es gilt für alle Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und vor den Unionsgerichten tätig sind oder im Geltungsbereich der Unionsverfassung die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt, Anwalt oder Notar tragen und beratend tätig sind.
§ 2. Berechtigte Personen zur Vertretung an den Gerichten der Union
(1)Die berufsmäßige Vertretung vor den Gerichten der Demokratischen Union ist den im Anwaltsregister eingetragenen Personen vorbehalten, soweit Ausnahmen nicht gesetzlich vorgesehen sind.
(2)Die Berufsbezeichnung Anwalt, Rechtsanwalt oder Notar sind gemäß § 79a StGB gesetzlich geschützt und dürfen nur von Personen getragen werden, die im Anwaltsregister der Demokratischen Union verzeichnet sind.
§ 3. Erteilung des Anwaltspatents und Zulassung zum Anwaltsregister
(1)Jede Person, die ein rechtswissenschaftliches Studium, an einer staatlich anerkannten Hochschule der Demokratischen Union oder einer Hochschule im Ausland, die durch die Demokratische Union anerkannt ist, abgeschlossen hat kann sich im Anwaltsregister der Demokratischen Union eintragen lassen. Durch den Eintrag in das Anwaltsregister wird das Anwaltspatent ausgehändigt.
(2)Personen, die kein rechtswissenschaftliches Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule der Demokratischen Union abgeschlossen haben, können sich in das Anwaltsregister der Demokratischen Union eintragen, wenn sie eine staatliche Eignungsprüfung bestanden haben. Durch den Eintrag in das Anwaltsregister wird das Anwaltspatent ausgehändigt.
(3)Juristen, die nicht Staatsbürger der Demokratischen Union sind können ihre anwaltliche Vertretung eines Mandanten durch den Unionsminister der Justiz ausnahmsweise genehmigen lassen. Die Aufnahme einer ständigen Tätigkeit als Anwalt in der Demokratischen Union bedarf der Eintragung im Anwaltsregister. Über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung entscheidet der Unionsminister der Justiz nach billigem Ermessen. Er kann an die Erteilung der Genehmigung Auflagen knüpfen, wie zum Beispiel eine Gebühr, die vierhundert Bramer nicht überschreiten darf.
(4)Anwaltspatente und die mit ihnen verbundene Eintragung in das öffentliche Anwaltsregister werden vom Unionsminister der Justiz vorgenommen.
II.Anwaltschaft der Demokratischen Union
§ 4. Die Anwaltschaft
(1)Die Anwaltschaft führt die Berufsaufsicht über ihre Mitglieder. Alle im Anwaltsregister eingetragenen Personen, die als aktiv gekennzeichnet sind, bilden die Anwaltschaft. Der Anwaltschaft wird im Bereich der Judikativen ein passwortgeschützter Bereich zur Verfügung gestellt, zu dem alle aktiven Mitglieder der Anwaltschaft zugang haben.
(2)Die Anwaltschaft gibt sich selbstständig eine Satzung und ein Disziplinarrecht.
(3)Die Anwaltschaft beschließt nach Aussprache durch ihre Mitglieder eine mindest Anwaltsvergütung.
(4)Die Anwaltschaft wählt einen Vorstand und im Bedarf eine Disziplinargericht.
(5)Stimm- und Redeberechtigt in der Anwaltschaft sind ledeglich die aktiven Mitglieder.
§ 5. Passive und Aktive Mitglieder der Anwaltschaft
(1)Unionsrichter, Unionsanwälte und alle anderen Personen, die aufgrund der Ausübung eines öffentlichen Amtes den Beruf des Anwalts nicht ausüben dürfen gehören der Anwaltschaft als passive Mitglieder an. Ihr Anwaltspatent wird im Anwaltsregister als ruhend verzeichnet.
(2)Alle im Anwaltsregister eingetragenen Personen, die den Anwaltsberuf ausüben und ihr Anwaltspatent nicht abgelegt haben, werden als aktiv verzeichnet.
§ 6. Disziplinargericht
(1)Das Disziplinargericht der Anwaltschaft kann bei Verstößen eines Mitglieds bei der Ausübung seines Anwaltsberufs angerufen werden.
(2)Es besteht aus dem Vorsitzenden der Unionsanwaltschaft, dem Unionsminister der Justiz und einem Unionsrichter.
(3)Zulässige Disziplinarstrafen sind Strafgeldzahlungen, Schadensersatz oder der temporäre Ausschluss aus der Anwaltschaft. Bei schwerwiegenden Verstößen kann das Disziplinargericht auch den Entzug des Anwaltspatents anordnen.
III.Staatliche Eignungsprüfung für den Anwaltsberuf
§ 7. Prüfung
(1) Wer kein rechtswissenschaftliches Studium absolviert hat, kann durch die staatliche Eignungsprüfung das Anwaltspatent erwerben und somit ins Anwaltsregister aufgenommen werden.
(2) Die Prüfung ist im Unionsministerium der Justiz abzulegen, welches auch die Prüfungsfragen festlegt. Sie besteht aus fünf Fragen zum Verfassungsrecht, fünf Fragen zum Strafrecht, drei Fragen zum Zivilrecht und drei Fragen zum Verwaltungsrecht der Demokratischen Union. Ferner aus einem Sachverhalt, den der Bewerber juristisch einschätzen und erläutern muss.
(3)Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60% der Prüfungsfragen richtig beantwortet worden sind und der Sachverhalt größtenteils richtig gelöst wurde.
(4) Das Prüfungsergebnis wird vom Unionsminister der Justiz und einem, vom Unionsminister zu bestellenden, Professor der Rechtswissenschaften festgelegt. Sollten sich beide auf ein Ergebnis nicht festlegen können, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(5)Jeder Kandidat kann höchstens zweimal zur Prüfung zugelassen werden.
§ 8. Prüfungsgebühr
(1)Der Unionsminister der Justiz erhebt für jede abgelegte Prüfung eine Prüfungsgebühr, die der Bewerber vor der Prüfung an die Justizkasse zu entrichten hat.
(2)Kann die Prüfungsgebühr durch den Bewerber nicht sofort beglichen werden, so kann der Unionsminister der Justiz Teilzahlung oder Aufschub bis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gewähren. Bei Teilzahlung oder Aufschub werden monatlich 5% Zinsen auf den geschuldeten Betrag fällig.
IV.Schlussbestimmungen
§ 9. Regelung für bereits Tätige Anwälte
(1)Anwälte, die vor dem 20. Mai 2008 bereits als Vertreter vor Gericht aufgetreten sind erhalten ohne Prüfung und Nachweis eines abgeschlossenen Studiums das Anwaltspatent und werden in das Anwaltsregister aufgenommen, sofern ihre letztes Mandat nicht mehr als sechs Monate zurückreicht.
(2)Unionsrichter und Unionsanwälte erhalten das Anwaltspatent und werden im als passive Mitglieder Anwaltsregister geführt. Grundsätzlich wird jedem Richter nach dem Ausscheiden aus dem Amt auf Antrag ein Anwaltspatent und die aktive Mitgliedschaft in der Anwaltschaft durch den Unionsminister der Justiz erteilt.
§ 10. In Kraft treten
Das Gesetz tritt mit der Verkündung durch den Unionspräsidenten in Kraft.
Der Justizminister erhält Gelegenheit zur Begründung, danach ist die Aussprache eröffnet.
Bitte, Herr Kollege.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Unionspräsident a.D.
Unionspräsident a.D.
Beiträge: 2073
Registriert: So 25. Mär 2007, 20:07
Einige von uns, meine Damen und Herren, erinnern sich sicherlich noch an das alte Rechtsberufsgesetz, was in der Form ein Besitzstandswahrungsrecht und Monopolrecht für eingesessene Juristen der Demokratischen Union.
Die Kritik an diesem Gesetz war nicht die Organistation der Anwaltschaft der Union, sondern die übertriebenen Hürden um dort zugelassen zu werden und die unnötigen bürokratischen Gängeleien der Mitglieder der „Rechtsberufskammer“.
Das vorliegende Gesetz ist bestrebt zweierlei Ziele zu erreichen. Erstens: Wollen wir den Bürgerinnen und Bürgern in der Demokratischen Union zeigen, wer qualifiziert und befähigt ist sie vor den Unionsgerichten zu vertreten (öffentliches Anwaltsregister) und schließlich Zweitens: Wollen wir die Anwaltschaft in der Demokratischen Union, als einen wichtigen Teil der Rechtssprechung organisieren.
Wie die Anwaltschaft sich organisiert lässt das Gesetz weitestgehend offen und überlässt es den Angehörigen des Rechtsberufes.
Das Anwaltsgesetz hat einen weiteren Vorteil. Neue Bürgerinnen und Bürger, die juristisch Tätig werden wollen, haben sofort einen Ansprechpartner, der sie dahingehend beraten kann, wie man das Ziel erreicht. Die organisierte Anwaltschaft, das erhoffe ich mir, bringt und tatsächlich vor Augen was wir für den Rechtberuf tun müssen, weil gerade heute ist es ein arges Problem bei Gericht einen Pflichtverteidiger zu finden.
Das soll erst einmal als einleitende Worte von mir sein. Natürlich beantworte ich auch Fragen. Vielen Dank.
Die Kritik an diesem Gesetz war nicht die Organistation der Anwaltschaft der Union, sondern die übertriebenen Hürden um dort zugelassen zu werden und die unnötigen bürokratischen Gängeleien der Mitglieder der „Rechtsberufskammer“.
Das vorliegende Gesetz ist bestrebt zweierlei Ziele zu erreichen. Erstens: Wollen wir den Bürgerinnen und Bürgern in der Demokratischen Union zeigen, wer qualifiziert und befähigt ist sie vor den Unionsgerichten zu vertreten (öffentliches Anwaltsregister) und schließlich Zweitens: Wollen wir die Anwaltschaft in der Demokratischen Union, als einen wichtigen Teil der Rechtssprechung organisieren.
Wie die Anwaltschaft sich organisiert lässt das Gesetz weitestgehend offen und überlässt es den Angehörigen des Rechtsberufes.
Das Anwaltsgesetz hat einen weiteren Vorteil. Neue Bürgerinnen und Bürger, die juristisch Tätig werden wollen, haben sofort einen Ansprechpartner, der sie dahingehend beraten kann, wie man das Ziel erreicht. Die organisierte Anwaltschaft, das erhoffe ich mir, bringt und tatsächlich vor Augen was wir für den Rechtberuf tun müssen, weil gerade heute ist es ein arges Problem bei Gericht einen Pflichtverteidiger zu finden.
Das soll erst einmal als einleitende Worte von mir sein. Natürlich beantworte ich auch Fragen. Vielen Dank.
Dr. iur. Sean William Connor
Unionskanzler der Demokratischen Union a.D.
Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
Unionskanzler der Demokratischen Union a.D.
Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
Beiträge: 870
Registriert: Mi 14. Mär 2007, 09:23
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Registriert: So 25. Mär 2007, 20:07
Solcher Hochschulen gibt es wohl vier in der Union.Original von William Butcher
Eine Frage hätte ich, was ist denn eine staatlich anerkannte Hochschule der Demokratischen Union, bzw. eine Hochschule im Ausland, die durch die Demokratische Union anerkannt ist?
Namentlich sind es:
Kamahamea University
Montary University
Justus-Hofgartner-Universität zu Lüderitz*
Freie Universität zu Wegenstein*
*derzeit ohne Lehrbetrieb
Die Länder hatten mal Hochschulgesetze, wo auch die einzelnen Hochschulen aufgelistet gewesen sind. Das besteht derzeit wohl nicht mehr.
Dr. iur. Sean William Connor
Unionskanzler der Demokratischen Union a.D.
Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
Unionskanzler der Demokratischen Union a.D.
Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
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Registriert: So 25. Mär 2007, 10:50
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Registriert: Do 15. Mär 2007, 09:36
Liebe Kollegen,
grundsätzlich ist die Intention des Gesetzes zu begrüßen - nämlich eine für den Bürger durchschaubare Qualitätssicherung des Anwaltsberufes zu erreichen. Allerdings verweist der Justizminister ganz zu recht auf das damals letztendlich gescheiterte Rechtsberufegesetz. Warum war es damals gescheitert? Es war viel zu bürokratisch und, das wohl vor allem, hat nicht die gewünschte Qualitätssteigerung- und sicherung innerhalb des Anwaltsberufes gebracht.
Was wir also bei einem neuerlichen Versuch bedenken sollten, ist vor allem die Tatsache, daß wir derzeit nicht zu viele Personen in den Rechtsberufen haben (im Gegensatz zur Situation bei der Einführung des Rechtsberufegesetzes), sondern eher zu wenige. Fraglich erscheint mir also, ob es derzeit tatsächlich fördernd ist, wenn wir in einem nun eh knappen Markt noch zusätzlich Beschränkungen einführen? Würde das tatsächlich sich förderlich auf das Angebot an qualifizierten Anwälten auswirken?
Tatsächlich halte ich es auch für angemessen, daß wir bedenken, wie viele Quereinsteiger es in der Vergangenheit in der Rechtsanwaltschaft gegeben hat. Da möchte ich mich auch gerne selbst als Beispiel nehmen, denn auch ich habe nie ein rechtswissenschaftliches Studium absolviert, sondern habe vielmehr durch Selbststudium und jahrelange Tätigkeit in Verwaltung und Gesetzgebung mich mit der Rechtswissenschaft vertraut gemacht. Wird so eine Entwicklung in Zukunft noch möglich sein?
Somit schweben mir also zwei Alternativwege vor.
a) Ich kann den Wunsch nach einer Beschränkung der Vertretung vor dem Unionsgericht und den damit verbundenen Versuch der Qualitätssicherung durchaus verstehen. Aber sollten wir aufgrund der derzeitigen Lage nicht vielleicht den "Anwaltszwang" nur auf das Oberste Unionsgericht beziehen? So könnten vor dem Unionsgericht immer noch Leute auftreten, die kein Anwaltspatent besitzen und dort Erfahrungen sammeln und somit aufgrund dieser Erfahrung später noch ihre staatliche Prüfung ablegen.
b) Sollte man das Anwaltspatent vielleicht vielmehr als staatliches Gütesiegel sehen, daß wir ausschließlich nach einer staatlichen Prüfung vergeben - selbst wenn ein abgeschlossenes Studium vorliegt. So können wir zumindest sicher sein, daß alle Mitglieder der Anwaltschaft über die gleichen Fähigkeiten verfügen. Alles andere hielte ich übrigens auch im Sinne der Gleichbehandlung für bedenkenswert.
Nun möchte ich gerne noch eine Anmerkung zum Prüfungsausschuß machen - ich würde den gerne breiter besetzt sehen. Und zwar 1. durch einen vom Unionsgericht entsandten Richter und zwei vom Justizministerium zu benennenden Professoren und einer weiteren durch den Minister benannten Person.
Wenn ich abschließend noch bemerken dürfte - das Notariatswesen ist Aufgabe der Länder, insofern sollte §1 II dringend geändert werden.
grundsätzlich ist die Intention des Gesetzes zu begrüßen - nämlich eine für den Bürger durchschaubare Qualitätssicherung des Anwaltsberufes zu erreichen. Allerdings verweist der Justizminister ganz zu recht auf das damals letztendlich gescheiterte Rechtsberufegesetz. Warum war es damals gescheitert? Es war viel zu bürokratisch und, das wohl vor allem, hat nicht die gewünschte Qualitätssteigerung- und sicherung innerhalb des Anwaltsberufes gebracht.
Was wir also bei einem neuerlichen Versuch bedenken sollten, ist vor allem die Tatsache, daß wir derzeit nicht zu viele Personen in den Rechtsberufen haben (im Gegensatz zur Situation bei der Einführung des Rechtsberufegesetzes), sondern eher zu wenige. Fraglich erscheint mir also, ob es derzeit tatsächlich fördernd ist, wenn wir in einem nun eh knappen Markt noch zusätzlich Beschränkungen einführen? Würde das tatsächlich sich förderlich auf das Angebot an qualifizierten Anwälten auswirken?
Tatsächlich halte ich es auch für angemessen, daß wir bedenken, wie viele Quereinsteiger es in der Vergangenheit in der Rechtsanwaltschaft gegeben hat. Da möchte ich mich auch gerne selbst als Beispiel nehmen, denn auch ich habe nie ein rechtswissenschaftliches Studium absolviert, sondern habe vielmehr durch Selbststudium und jahrelange Tätigkeit in Verwaltung und Gesetzgebung mich mit der Rechtswissenschaft vertraut gemacht. Wird so eine Entwicklung in Zukunft noch möglich sein?
Somit schweben mir also zwei Alternativwege vor.
a) Ich kann den Wunsch nach einer Beschränkung der Vertretung vor dem Unionsgericht und den damit verbundenen Versuch der Qualitätssicherung durchaus verstehen. Aber sollten wir aufgrund der derzeitigen Lage nicht vielleicht den "Anwaltszwang" nur auf das Oberste Unionsgericht beziehen? So könnten vor dem Unionsgericht immer noch Leute auftreten, die kein Anwaltspatent besitzen und dort Erfahrungen sammeln und somit aufgrund dieser Erfahrung später noch ihre staatliche Prüfung ablegen.
b) Sollte man das Anwaltspatent vielleicht vielmehr als staatliches Gütesiegel sehen, daß wir ausschließlich nach einer staatlichen Prüfung vergeben - selbst wenn ein abgeschlossenes Studium vorliegt. So können wir zumindest sicher sein, daß alle Mitglieder der Anwaltschaft über die gleichen Fähigkeiten verfügen. Alles andere hielte ich übrigens auch im Sinne der Gleichbehandlung für bedenkenswert.
Nun möchte ich gerne noch eine Anmerkung zum Prüfungsausschuß machen - ich würde den gerne breiter besetzt sehen. Und zwar 1. durch einen vom Unionsgericht entsandten Richter und zwei vom Justizministerium zu benennenden Professoren und einer weiteren durch den Minister benannten Person.
Wenn ich abschließend noch bemerken dürfte - das Notariatswesen ist Aufgabe der Länder, insofern sollte §1 II dringend geändert werden.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Unionspräsident a.D.
Unionspräsident a.D.
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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 09:23
Die frage nach den Hochschulen im Ausland, die durch die Demokratische Union anerkannt sind steht noch offen, welche Institution ist mit einer solchen Anerkennung betraut?Original von Sean William Connor
Solcher Hochschulen gibt es wohl vier in der Union.
William Butcher
Präsident der Unionspolizei
Metzgermeister
Präsident der Unionspolizei
Metzgermeister
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Registriert: Do 15. Mär 2007, 09:36
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Registriert: Do 15. Mär 2007, 09:36
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Registriert: So 25. Mär 2007, 10:50
Auch hier möchte ich den Herrn Minister bitten, sich zu äußern.Original von SRM
Wie soll dieses Anwaltsregister organisiert? Wer ist dafür zuständig? Wer prüft, ob die Kriterien der Eintragung noch erfüllt sind?
TRÄGER DES WALRITTERORDEN
KOMMANDEUR - EHRENLEGION
VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING


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VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING

