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Beitrag von Hajo Poppinga »

Ich möchte mir Zeit bis zur nächsten Woche ausbitten, mich dazu zu äußern.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Ich entschuldige mich bei den verehrten Kollegen für mein Säumnis und werde auch hier bis Mittwoch einen entsprechenden Vorschlag darlegen.
 

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Beitrag von SRM »

Diese Zeit sei Ihnen gern eingeräumt ;)
 

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Beitrag von SRM »

Welchen Mittwoch meintest du? :D
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Ich meinte genau diesen Mittwoch. ;)

Gesetz zur Reform der Berufung

§1 Änderung UGerG
Paragraph 9, Absatz 3 des Unionsgerichtsgesetzes wird wie folgt geändert: "Die Berufung ist begründet, wenn das vorinstanzliche Gericht
1. eine Rechtsverletzung begangen hat;
2. Tatsachen zuvor nicht oder nicht ausreichend gewürdigt hat oder
3. das Gericht durch grobe Fehler in der Rechtsanwendung zu einem falschen Urteil gekommen ist."

§2 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Mit dieser Reform vereinen wir nun die in anderen Systemen bekannten Arten der Revision und der Berufung zur "Revisions-Berufung", also einer vereinten Revision und Berufung, nur das wir sie hier Berufung nennen.

Mit Ziffer eins nehmen wir die Revision auf, die ja in der Tat durch Rechtsverletzungen begründet ist. Mit Ziffer zwei wird die klassiche Berufung auch bei uns eingeführt, indem wir eine Klausel aufnehmen, die die Menschen davor schützt, daß das Gericht Tatsachen nicht oder nicht ausreichend würdigt - auf diese Weise entsteht übrigens keine Prozeßflut, weil die Entscheidung darüber, ob Tatsachen nicht ausreichen gewürdigt wurden, immer noch beim Obersten Unionsgericht liegt. So sind wir also ausreichend geschützt.

Mit Ziffer drei bleibt uns die bekannte kleine Generalklausel des UGerG erhalten, die immer noch für Berufungen herhalten kann und somit bekannte Praxis nicht vernichtet und andererseits aber auch Anhaltspunkte für die Auslegung der anderen Berufungsgründe bietet.

Liebe Kollegen, dieses Gesetz ist ein Fortschritt, ein wichtiger Punkt in der Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit der Union. Es wird durch diesen veränderten Vorschlag keine Prozeßflut geschaffen, die letztendliche Entscheidung liegt noch immer beim Unionsgericht. Aber wir führen auch hier eine Art der Revision mit ein, auf die man in einem Rechtsstaat nicht verzichten sollte.
 

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Beitrag von Konrad Grimm »

Sollte eine Berufung nicht sinnigerweise schon dann begründet sein, wenn ein Fehlurteil auf irgendwelchen, nicht nur auf "groben", Fehlern bei der Rechtsanwendung basiert? Es scheint mir hier doch ein Beispiel zu sein von "kleine Ursache, große Wirkung"; ein Fehlurteil ist ein Fehlurteil, mag seine Ursache noch so marginal sein.

Ich schlage die Streichung des Begriffs "grobe" vor.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Soll mir recht sein.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Der Antrag ist somit wie folgt geändert:

Gesetz zur Reform der Berufung

§1 Änderung UGerG
Paragraph 9, Absatz 3 des Unionsgerichtsgesetzes wird wie folgt geändert: "Die Berufung ist begründet, wenn das vorinstanzliche Gericht
1. eine Rechtsverletzung begangen hat;
2. Tatsachen zuvor nicht oder nicht ausreichend gewürdigt hat oder
3. das Gericht durch Fehler in der Rechtsanwendung zu einem falschen Urteil gekommen ist."

§2 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
 

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Beitrag von SRM »

Findet nun so meine Zustimmung.
 

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Beitrag von William Butcher »

Dem kann ich mich anschließen.
 

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