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Beiträge: 1824
Registriert: Mi 21. Mär 2007, 21:48
Original von Franz Sendlhofer
Es ist schon bald Freitag
Das Archiv ist ziemlich verstaubt und ich muss das aktuelle Wahlgesetz im Keller der Staatskanzlei suchen ... Sie können mir aber gerne behilflich sein!

[simoff]
Falls Du mir das aktuelle Wahlgesetz beibringen kannst, wäre ich Dir sehr dankbar oder zumindest irgendwelche Links zu unseren alten Foren, dann kann ich da selbst suchen. Danke.
[simon]
 

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Madonna Ritchie-Ashcraft
* 16.08.1958 + 11.10.2009
Für tot erklärt, verschollen nach dem Flugzeugabsturz

Ich glaube an den Sex und an den Tod - zwei Erfahrungen, die man nur einmal im Leben macht. - Woody Allen -
Beiträge: 929
Registriert: Mi 14. Mär 2007, 14:17
Gefunden über archive.org:

Ich hab mir erlaubt die Fragezeichen durch Umlaute und "§" zu ersetzen.
Gesetz über die Wahl des
Ministerpräsidenten

§1 Vorbereitungen
(1) Der Ministerpräsident bestimmt den Tag des Wahlbeginns auf Grundlage der Verfassung und veröffentlicht den Tag des Wahlbeginns spätestens sieben Tage vor Wahlbeginn.
(2) Der Wahlleiter darf nicht selber als Kandidat antreten.
(3) Die Liste der Wahlberechtigten wird vom Wahlleiter spätestens drei Tage vor Wahlbeginn veröffentlicht.
(4) Ein Wahlgang dauert fünf Tage.
(5) Kandidaturen für das Amt des Ministerpräsidenten sind spätestens vier Tage vor Beginn der Wahl öffentlich zu bekunden.

§3 Wahlergebnis
(1) Das amtliche Endergebnis ist vom Wahlleiter spätestens einen Tag nach Wahlende zu verkünden.
(2) Sollte der Staatsgerichtshof erhebliche Mängel am Ergebnis oder der Durchführung der Wahl feststellen, so gilt die Wahl als annulliert. Neuwahlen haben spätestens nach sieben Tagen zu folgen.

§4 Stichwahl
(1) Tritt ein Kandidat vor Beginn der Stichwahl zurück, so rückt der Kandidat in den zweiten Wahlgang nach, der die nächsthöhere Anzahl der Stimmen im ersten Wahlgang erhalten hat.
(2) Gibt es nach Eintreten von Absatz 1 nur noch einen Kandidaten, so findet statt der Stichwahl eine Abstimmung über den Kandidaten statt.

§5 Wahlwerbung
Wahlwerbung auf staatlichen Websites ist untersagt. Ein Verstoß zieht einen Ausschluss von der Wahl nach sich.

§6 Wahlvorgang
(1) Bei Unterlassen der Auswahl einer Option durch den Wahlberechtigten ist seine Stimmabgabe als Enthaltung zu werten.
(2) Bei Eingang mehrerer gültiger Stimmzettel aus der Hand eines Wahlberechtigten ist seine Stimmabgabe als ungültig zu werten.
Original von Natalie von Matahari
Die größten Schnacker machen am meisten Streß im Ländle.
Ich weiß nicht, wie Sie das sehen, aber mir liegt etwas dran, dass es in diesem Land vorwärts geht.
 

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Beiträge: 1260
Registriert: Do 15. Mär 2007, 09:40
Naja, immerhin haben Sie das Wahlgesetz gefunden und sich darum gekümmert. Ist ja schon ein anfang und vielleicht wird daraus ja mehr engagement.
 

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La Prima Ministra di Herót

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