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Dann vertagen wir uns bis dahin.
30.03.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
30.03.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
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Anwaltskanzlei
Amber Marie Ford
Postfach 253, St.-Tropez (Westliche Inseln), Demokratische Union
__________________________________________________________
An das
Unionsverwaltungsgericht I. Instanz
Bloomsburgh (Roldem)
Demokratische Union
St.-Tropez, 06.04.2008
In dem Rechtsstreit
Freie Republik Katista
gegen
die Unionbank der Demokratischen Union
Namens und in Vollmacht der Beklagten beantrage ich, die Klage abzuweisen.
Begründung:
Die Klage ist nicht begründet. Die Unionsbank hat mit dem Einzug der Geldreserven der Länder im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse und Aufgaben gehandelt.
Nach § 2 lit. a) des Unionsbankgesetzes ist die Unionsbank für die Festlegung der Geldmenge zuständig. Diese Zuständigkeit schließt nach der zitierten Vorschrift die Ausgabe von Banknoten und Geldmünzen ein, erschöpft sich jedoch nicht in dieser. Vielmehr ist sie nicht nur nach ihrem Wortlaut, der die Ausgabe von Banknoten und Münzen schon nur als einen Teilbereich der Festlegung der Geldmenge nennt zu beurteilen, sondern auch im Lichte des lit. e), der der Unionsbank die Verantwortung für die Gewährleistung der Stabilität des Zahlungssystems überträgt.
Gesetzliche Aufgabe der Unionsbank ist es nicht nur, Banknoten und Geldmünzen in ausreichender Höhe in Umlauf zu bringen und zu halten, sondern umgekehrt auch überschüssige Geldmengen abzuschöpfen und zur Sicherung der Geldwertstabilität aus dem Verkehr zu ziehen.
Diese hat die Unionsbank mit dem Einzug und der Vernichtung von Teilen der Geldreserven der Länder wahrgenommen. Es ist nach der Finanzverfassung der Union weder Aufgabe noch Befugnis der Länder, durch Anhäufung von Bargeldreserven auf ihren Konten in die Geldwertpolitik der Unionsbank einzugreifen.
Die selbstständige Haushaltwirtschaft der Länder nach Art. 67 Abs.2 UVerf schließt kein Recht auf den Besitz von durch die Unionsbank gestellten Geldreserven ein, deren Gewährung und ggf. Einzug richtet sich allein nach § 2 lit. a) und e) Unionsbankgesetz. Sofern eine Landesregierung den Besitz von Geldreserven, d. h. über die zur Deckung der laufenden Ausgaben erforderlichen Geldmittel hinausgehenden Vermögens, für notwendigf erachtet ist dieses im Wege der Haushaltswirtschaft aus laufenden Einnahmen aufzubauen.
Die Klage ist somit antragsgemäß abzuweisen.
Ford
Rechtsanwältin
___________________________________________________________
Kanzleisitz: 7, Place de L'Hôtel de Ville, Saint-Tropez (Westliche Inseln), Demokratische Union - Tel. (ICQ): 205-331-547
Amber Marie Ford
Postfach 253, St.-Tropez (Westliche Inseln), Demokratische Union
__________________________________________________________
An das
Unionsverwaltungsgericht I. Instanz
Bloomsburgh (Roldem)
Demokratische Union
St.-Tropez, 06.04.2008
In dem Rechtsstreit
Freie Republik Katista
gegen
die Unionbank der Demokratischen Union
- Aktenzeichen: UVerwG 2008-04
Namens und in Vollmacht der Beklagten beantrage ich, die Klage abzuweisen.
Begründung:
Die Klage ist nicht begründet. Die Unionsbank hat mit dem Einzug der Geldreserven der Länder im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse und Aufgaben gehandelt.
Nach § 2 lit. a) des Unionsbankgesetzes ist die Unionsbank für die Festlegung der Geldmenge zuständig. Diese Zuständigkeit schließt nach der zitierten Vorschrift die Ausgabe von Banknoten und Geldmünzen ein, erschöpft sich jedoch nicht in dieser. Vielmehr ist sie nicht nur nach ihrem Wortlaut, der die Ausgabe von Banknoten und Münzen schon nur als einen Teilbereich der Festlegung der Geldmenge nennt zu beurteilen, sondern auch im Lichte des lit. e), der der Unionsbank die Verantwortung für die Gewährleistung der Stabilität des Zahlungssystems überträgt.
Gesetzliche Aufgabe der Unionsbank ist es nicht nur, Banknoten und Geldmünzen in ausreichender Höhe in Umlauf zu bringen und zu halten, sondern umgekehrt auch überschüssige Geldmengen abzuschöpfen und zur Sicherung der Geldwertstabilität aus dem Verkehr zu ziehen.
Diese hat die Unionsbank mit dem Einzug und der Vernichtung von Teilen der Geldreserven der Länder wahrgenommen. Es ist nach der Finanzverfassung der Union weder Aufgabe noch Befugnis der Länder, durch Anhäufung von Bargeldreserven auf ihren Konten in die Geldwertpolitik der Unionsbank einzugreifen.
Die selbstständige Haushaltwirtschaft der Länder nach Art. 67 Abs.2 UVerf schließt kein Recht auf den Besitz von durch die Unionsbank gestellten Geldreserven ein, deren Gewährung und ggf. Einzug richtet sich allein nach § 2 lit. a) und e) Unionsbankgesetz. Sofern eine Landesregierung den Besitz von Geldreserven, d. h. über die zur Deckung der laufenden Ausgaben erforderlichen Geldmittel hinausgehenden Vermögens, für notwendigf erachtet ist dieses im Wege der Haushaltswirtschaft aus laufenden Einnahmen aufzubauen.
Die Klage ist somit antragsgemäß abzuweisen.
Ford
Rechtsanwältin
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Amber Marie Ford
Richterin am Unionsgericht
Unionsministerin der Justiz a. D.
Präsidentin des Unionsparlamentes a. D.
Unionsvorsitzende der FDU a. D.
Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein a. D.
Oberste Unionsanwältin a. D.
Richterin am Unionsgericht
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Der Kläger erhält Gelegenheit zur Entgegnung.
[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
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In Ordnung.
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Herr Prof. Poppinga, das Gericht wäre Ihnen sehr verbunden, würden Sie sich nun endlich zur Sache einlassen.
[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
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Anscheinend muss das Gericht erst eine Frist setzen ehe sich hier etwas tut.
Herr Poppinga erhält bis zum Donnerstag, 08.06.2008, 22.00 Uhr
Gelegenheit sich zur Sache zu äußern.
06.05.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
Herr Poppinga erhält bis zum Donnerstag, 08.06.2008, 22.00 Uhr
Gelegenheit sich zur Sache zu äußern.
06.05.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
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Herr Vorsitzender,
die Beklagte irrt, wenn sie meint, in die Befugnis zur Festlegung der Geldmenge nach §2 lit. a) des Unionsbankgesetzes gehöre auch die Abschöpfung der überschüssigen Geldmenge zur Wahrung der Geldwertstabilität.
I. Tatsächlich muß das Gesetz auch im Lichte der besonderen Umstände der sog. "Wirtschaftssimulation" betrachtet werden. Die Festlegung stellt hier vielmehr einen einmaligen Vorgang zu Beginn der sog. "Wirtschaftssimulation" dar, also einen technischen Vorgang innerhalb des Systems. Es ist keinesfalls vom Gesetzgeber die Geldwertstabilität gemeint gewesen.
Dieser Schluß wird auch dadurch untermautert, daß in §2 lit. a) ausschließlich rein technische Vorgänge aufgeführt werden, wie etwa die Ausgabe von Banknoten und Münzen, aber eben auch der technische Vorgang der Festlegung einer Geldmenge.
II. Ferner unterliegt die Beklagte einem Trugschluß, wenn sie behauptet,
daß §2 lit. e) einen Anhaltspunkt für eine Aufgabe der Unionsbank zur Sicherung der Geldwertstabilität böte. Tatsächlich wird in §2 lit. e) von einer Pflicht der Unionsbank zur "Gewährleistung der Stabilität des Zahlungs-, Verrechnungs- und Kontosystems" gesprochen. Unbestritten ist, daß mit Verrechnungs- und Kontosystem keinesfalls die Kompetenz zur Wahrung der Gedlwertstabilität und zur Enteignung von Konten gegeben ist.
Aber auch der Verweis auf die Kompetenz der Unionsbank zur Gewährleistung der Stabilität des Zahlungssystems greift zu kurz. Auch hier muß der Kontext der sog. "Wirtschaftssimulation" beachtet werden. Ein Zahlungssystem ist anerkannterweise die Technik, die Transaktionen unter den Teilnehmer einer solchen "Wirtschaftssimulation" möglich macht. Hier sei etwa der Wechsel von bovigo/dot.com zur VETO/Banosoft zu nennen.
Folglich schließt die Pflicht zur Gewährleistung der Stabilität des Zahlungssystems keinesfalls die Kompetenz zur Wahrung der Geldwertstabilität mit ein.
Zur Lektüre empfehle ich dem Gericht auch folgende Artikel. 1. 2.
Die Beklagte hat stets betont, die Aktion der Unionsbank sei zur Sicherung des Geldwertes erfolgt. Eine solche Kompetenz gibt es wie dargelegt jedoch nicht. Der Geldeinzug erfolgte somit ohne Rechtsgrundlage.
III. Ferner argumentiert die Beklagte, die Länder würden durch die Anhäufung von Geldreserven auf ihren Konten in die Geldwertpolitik der Unionsbank eingreifen. Zunächst ist festzustellen, daß es eine Kompetenz der Unionsbank für eine Geldwertpolitik nicht gibt. Daneben ist weiter festzustellen, daß ein Verbot des Anhäufens von Geldreserven eine nachhaltige Haushaltspolitik praktisch völlig unmöglich machen würde.
Es ist bekannt, daß auch Staaten über ausreichende Reserven verfügen müssen, um etwa wichtige Bauprojekte, unvorhergesehene Steuerausfälle oder etwa Katastrophen kompensieren zu können.
Ein Verbot von Geldreserven würde dazu führen, daß die Unionsländer praktisch immer von den laufenden Steuereinnahmen leben müßten. Es ist für jeden ersichtlich, daß dieses Ziel nicht erstrebenswert sein kann.
IV. Schließlich argumentiert die Beklagte, die Ländern hätten kein Recht auf den Besitz der von den Unionsbank gestellten Geldreserven. Tatsächlich handelt es sich bei dem Geld jedoch um das Eigentum der Länder, welches diese als Eigentümer rechtmäßig besitzen. Es ist diesen als Startkapital für die sog. "Wirtschaftssimulation" gegeben worden.
VI. Namens der Freien Republik Katista bitte ich der Klage stattzugeben.
die Beklagte irrt, wenn sie meint, in die Befugnis zur Festlegung der Geldmenge nach §2 lit. a) des Unionsbankgesetzes gehöre auch die Abschöpfung der überschüssigen Geldmenge zur Wahrung der Geldwertstabilität.
I. Tatsächlich muß das Gesetz auch im Lichte der besonderen Umstände der sog. "Wirtschaftssimulation" betrachtet werden. Die Festlegung stellt hier vielmehr einen einmaligen Vorgang zu Beginn der sog. "Wirtschaftssimulation" dar, also einen technischen Vorgang innerhalb des Systems. Es ist keinesfalls vom Gesetzgeber die Geldwertstabilität gemeint gewesen.
Dieser Schluß wird auch dadurch untermautert, daß in §2 lit. a) ausschließlich rein technische Vorgänge aufgeführt werden, wie etwa die Ausgabe von Banknoten und Münzen, aber eben auch der technische Vorgang der Festlegung einer Geldmenge.
II. Ferner unterliegt die Beklagte einem Trugschluß, wenn sie behauptet,
daß §2 lit. e) einen Anhaltspunkt für eine Aufgabe der Unionsbank zur Sicherung der Geldwertstabilität böte. Tatsächlich wird in §2 lit. e) von einer Pflicht der Unionsbank zur "Gewährleistung der Stabilität des Zahlungs-, Verrechnungs- und Kontosystems" gesprochen. Unbestritten ist, daß mit Verrechnungs- und Kontosystem keinesfalls die Kompetenz zur Wahrung der Gedlwertstabilität und zur Enteignung von Konten gegeben ist.
Aber auch der Verweis auf die Kompetenz der Unionsbank zur Gewährleistung der Stabilität des Zahlungssystems greift zu kurz. Auch hier muß der Kontext der sog. "Wirtschaftssimulation" beachtet werden. Ein Zahlungssystem ist anerkannterweise die Technik, die Transaktionen unter den Teilnehmer einer solchen "Wirtschaftssimulation" möglich macht. Hier sei etwa der Wechsel von bovigo/dot.com zur VETO/Banosoft zu nennen.
Folglich schließt die Pflicht zur Gewährleistung der Stabilität des Zahlungssystems keinesfalls die Kompetenz zur Wahrung der Geldwertstabilität mit ein.
Zur Lektüre empfehle ich dem Gericht auch folgende Artikel. 1. 2.
Die Beklagte hat stets betont, die Aktion der Unionsbank sei zur Sicherung des Geldwertes erfolgt. Eine solche Kompetenz gibt es wie dargelegt jedoch nicht. Der Geldeinzug erfolgte somit ohne Rechtsgrundlage.
III. Ferner argumentiert die Beklagte, die Länder würden durch die Anhäufung von Geldreserven auf ihren Konten in die Geldwertpolitik der Unionsbank eingreifen. Zunächst ist festzustellen, daß es eine Kompetenz der Unionsbank für eine Geldwertpolitik nicht gibt. Daneben ist weiter festzustellen, daß ein Verbot des Anhäufens von Geldreserven eine nachhaltige Haushaltspolitik praktisch völlig unmöglich machen würde.
Es ist bekannt, daß auch Staaten über ausreichende Reserven verfügen müssen, um etwa wichtige Bauprojekte, unvorhergesehene Steuerausfälle oder etwa Katastrophen kompensieren zu können.
Ein Verbot von Geldreserven würde dazu führen, daß die Unionsländer praktisch immer von den laufenden Steuereinnahmen leben müßten. Es ist für jeden ersichtlich, daß dieses Ziel nicht erstrebenswert sein kann.
IV. Schließlich argumentiert die Beklagte, die Ländern hätten kein Recht auf den Besitz der von den Unionsbank gestellten Geldreserven. Tatsächlich handelt es sich bei dem Geld jedoch um das Eigentum der Länder, welches diese als Eigentümer rechtmäßig besitzen. Es ist diesen als Startkapital für die sog. "Wirtschaftssimulation" gegeben worden.
VI. Namens der Freien Republik Katista bitte ich der Klage stattzugeben.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Unionspräsident a.D.
Unionspräsident a.D.
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Registriert: Mo 23. Jun 2008, 18:53
Die Beklagte erhält Gelegenheit sich dazu zu äußern.
[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
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Registriert: Mo 26. Mär 2007, 17:36
Nachdem Herr Poppinga sich soviel Zeit mit einer Äußerung gelassen hat, frage ich mich nach der Ernsthaftigkeit der Klage.
Frau Ford ist über die Gelegenheit zur Erwiderung unterrichtet.
Frau Ford ist über die Gelegenheit zur Erwiderung unterrichtet.
Anton von Sorbarban zum Paradies
Unionsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Unionsbankpräsident a.D.
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Unionsbankpräsident a.D.