Beiträge: 941
Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:24
Folgender Antrag ging bei Gericht ein.
Oberstes Unionsgericht
z.Hd.
Unionsrichter Prof. Schrobi
Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
-Manuri, Katista-
Funnix, den 15. Februar 2008
Rechtsmittel der Berufung gegen das Urteil in der Sache Bont gg. Landeswahlleiter Katista
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen das Urteil in der Sache Bont gg. Landeswahlleiter Katista vom 12. Februar 2008 des Unionsverwaltungsgerichts I. Instanz lege ich hiermit fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Der Antragsteller ist im oben genannten Verfahren unterlegene Partei und der Ansicht, dass durch grobe Fehler in der Rechtsanwendung das entscheidende Gericht zu einem falschen Urteil gekommen ist. Das Berufungsverfahren wäre somit zulässig.
Begründung:
I.
Das Verwaltungsgericht I. Instanz war sachlich für das Feststellungsurteil nicht zuständig.
Die Klägerin rügt in ihrer Klage die ihrer Ansicht nach rechtswidrige Zulassung eines Kandidaten zur Wahl des Ministerpräsidenten. Nach übereinstimmender Ansicht der Parteien handelt es sich folglich um eine Verwaltungssache.
Nach den Ausführungen der Klägerin sei das Oberste Landesgericht der freien Republik zuständig, diese Zuständigkeit begründet sie auf § 4 lit. g) des Gesetzes über das Oberste Landesgericht der Freien Republik Katista. Die Klägerin verkennt dabei jedoch, daß dieser Buchstabe durch §12 des Gesetzes über das Katistianische Obergericht gestrichen wurde. Das Oberste Landesgericht war somit nicht zuständig. Somit war auch das Unionsgericht nicht nach §1 Nr. 3 UGerG nicht zuständig.
Zuständig war vielmehr das Katistianische Obergericht. Zwar hat der Gesetzgeber eine ausdrückliche Zuständigkeit des Katistianischen Obergerichts für Verwaltungssachen nicht vorgesehenen, jedoch läßt sich arg.ex. aus §12 III des Gesetzes über das Katistianische Obergericht entnehmen, daß der Gesetzgeber eines Zuständigkeit des Obergerichtes auch für Verwaltungssachen wollte. Diese Absicht des Gesetzgebers läßt sich auch durch eindeutige Aussagen der damaligen Landtagsmitglieder belegen.
Diese Zuständigkeit ergibt sich auch arg.ex. aus §1a III lit. d des UGerG. Dort heißt es "Verwaltungsverfahren, die sich nicht mit Landesverwaltungsakten befassen, sind vor den Landesgerichten ausgeschlossen". Im Umkehrschluß bedeutet dies, daß Verwaltungsverfahren, die sich mit Landesverwaltungsakten befassen, zuständig sind. §1a des UGerG stellt also eindeutig fest, daß die Landesgerichte auch nach §1a UGerG für Verwaltungsverfahren zuständig sind. Somit ist auch hiernach das Katistianische Obergericht zuständig, da in §1 I festgestellt wird, daß es für alle Verfahren gem. §1a UGerG zuständig ist.
Mithin war das Unionsgericht nicht zuständig, sondern vielmehr das Katistianische Obergericht.
Auch der Vortrag der Klägerin, daß das Katistianische Obergericht aus rechtlichen nicht tätig werden dürfte, trifft nicht zu. Die Klägerin führt aus, das Gesetz über das Katistianische Obergericht sei verfassungswidrig, da es gegen Art. 54 Abs. 1 S. 1 der Landesverfassung verstoße. Dieser Artikel bestimmt: "Die Richter der Freien Republik Katista werden vom Landtag mit 2/3 Mehrheit gewählt."
Dieser Vortrag kann nicht überzeugen. Das Bild des Richters, von dem Artikel 54 und Artikel 55 ausgehen, ist ein fundamental anderes, als das des Gesetzes über das Katistianische Obergericht. Gemeint sind in Artikel 54 lediglich die hauptamtlichen Richter der freien Republik. Deutlich wird dies etwa an den Bestimmungen des Artikel 55, der von Versetzung in den Ruhestand und Gehalt spricht. Für diese hauptamtlichen Richter, deren besonderes Gewicht etwa dadurch Ausdruck findet, daß sie am Verfassungsgericht Katistas, dem Obersten Landesgericht Verwendung finden, kann jedoch auch nur die Bestimmung des Artikels 54 gelten.
Die Friedensrichter, von denen das Gesetz über das Katistianische Obergericht ausgeht, sind kein Fall der Art. 54 und 55 der Verfassung. Bereits am Namen wird der Unterschied deutlich. Das Gesetz konkretisiert den Unterschied weiter, indem es bestimmt, daß die Amtszeit der Friedensrichter mit Beginn des Prozesses ihren Anfang findet und mit Urteilsverkündung ihren Abschluß findet. Keinesfalls besteht also eine Gemeinsamkeit mit dem lebenslangen Richterbild des Art. 54. Ferner besteht ein großer Unterschied in der Ehrenamtlichkeit der Friedensrichter, die sich aus §5 II des Gesetzes über das Katistianische Obergericht ergibt.
Durch diese großen Unterschiede wird deutlich, daß der Richter iSd Art. 54 keinesfalls mit dem Friedensrichter des Gesetzes über das Katistianische Obergericht vergleichbar ist und somit auch die Vorschriften keine Anwendung finden dürfen, der Gesetzgeber hat sich bewußt anders entschieden.
II.
Daneben rügt die Beklagte ausdrücklich einen schweren Verfahrensfehler des Gerichtes. Das Gericht folgte in seinem Beschluß vom 05. Dezember 2007 dem Vortrag der Beklagten, daß das Gesetz über das Katistianische Obergericht verfassungswidrig sei und stellt fest, daß die §§3, 5 des fraglichen Gesetzes nicht anwendbar seien. Das Unionsverwaltungsgericht war für eine derartige Feststellung jedoch nicht zuständig.
Auf die Gültigkeit des Gesetzes kam es im Rahmen des Verfahrens an. Ist das Gericht von der Verfassungswidrigkeit des Verfahrens überzeugt, so hat es eine konkrete Normenkontrolle gem. §13 UGerG einzuleiten, kann jedoch keinesfalls selbst darüber entscheiden, das es schlicht nicht zuständig ist.
Die Beklagte hat dies am 13. November 2007 ausdrücklich gerügt, blieb jedoch ungehört.
III.
Das Gericht erklärt in seiner Urteilsbegründung, daß weder Genese noch Zeugenbefragung einen Aufschluß darüber geben konnten, was unter einem Wahlprogramm konkret zu verstehen sei.
Das Gericht verkennt jedoch, daß der Landtag in seiner Gesamtheit im Verfahren erklärt hat, eine Erfüllung der Bestimmungen des Wahlgesetzes durch die Ausführungen des Herrn Kaulmann als gegeben anzusehen. Insofern wurde die Genese überhaupt nicht beachtet und der Wille des Gesetzgebers grob mißachtet.
IV.
Das Gericht hat ferner sein Urteil nicht ausreichend begründet. Zwar stellte es fest, daß das Programm des Herrn Kaulmann nicht ausreichend sei, erklärte aber nicht, wann ein Programm ausreichend ist. Das Urteil hat in dieser Hinsicht einen großen Mangel und läßt auch in Zukunft große Unsicherheiten zu, die durch dieses Urteil gerade beseitigt werden sollten.
V.
Schließlich geht das Gericht von falschen Fakten aus. Es führt am Ende des Urteils an, daß die nächsten Wahlen zum Ministerpräsidenten ausgeschrieben sein und somit eine kommissarische Amtsführung des Herrn Kaulmann gebilligt werden könnte. Tatsächlich handelt es sich jedoch um die Wahlen zum Landtag.
Die Klage war nicht zulässig und nicht begründet. Das Gericht hat grobe Rechtsanwendungsfehler begangen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Hajo Poppinga
Die Klage ist zulässig und das Verfahren vor dem Obersten Unionsgericht eröffnet. Der Vorsitz obliegt mir. Da bis heute kein dritter Unionsrichter zur Verfügung steht, ist das Gericht darauf angewiesen 2 Schöffen zu bestimmen. Die beiden werden innerhalb der nächsten 24 Stunden über Ihre Berufung informiert. Danach wird das Gericht mit der Verhandlung beginnen.
Ich bitte darum, dass sich Antragssteller und Antragsgegner bzw. deren Vertreter hier einfinden und ihre Anwesenheit mitteilen.
Dr. Schrobi, Vorsitzender Unionsrichter
Ich weise darauf hin, dass dem angefochtenen Verfahren nachträglich das Aktenzeichen UVerwG 2008-05 zugeordnet wird.
Oberstes Unionsgericht
z.Hd.
Unionsrichter Prof. Schrobi
Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
-Manuri, Katista-
Funnix, den 15. Februar 2008
Rechtsmittel der Berufung gegen das Urteil in der Sache Bont gg. Landeswahlleiter Katista
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen das Urteil in der Sache Bont gg. Landeswahlleiter Katista vom 12. Februar 2008 des Unionsverwaltungsgerichts I. Instanz lege ich hiermit fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Der Antragsteller ist im oben genannten Verfahren unterlegene Partei und der Ansicht, dass durch grobe Fehler in der Rechtsanwendung das entscheidende Gericht zu einem falschen Urteil gekommen ist. Das Berufungsverfahren wäre somit zulässig.
Begründung:
I.
Das Verwaltungsgericht I. Instanz war sachlich für das Feststellungsurteil nicht zuständig.
Die Klägerin rügt in ihrer Klage die ihrer Ansicht nach rechtswidrige Zulassung eines Kandidaten zur Wahl des Ministerpräsidenten. Nach übereinstimmender Ansicht der Parteien handelt es sich folglich um eine Verwaltungssache.
Nach den Ausführungen der Klägerin sei das Oberste Landesgericht der freien Republik zuständig, diese Zuständigkeit begründet sie auf § 4 lit. g) des Gesetzes über das Oberste Landesgericht der Freien Republik Katista. Die Klägerin verkennt dabei jedoch, daß dieser Buchstabe durch §12 des Gesetzes über das Katistianische Obergericht gestrichen wurde. Das Oberste Landesgericht war somit nicht zuständig. Somit war auch das Unionsgericht nicht nach §1 Nr. 3 UGerG nicht zuständig.
Zuständig war vielmehr das Katistianische Obergericht. Zwar hat der Gesetzgeber eine ausdrückliche Zuständigkeit des Katistianischen Obergerichts für Verwaltungssachen nicht vorgesehenen, jedoch läßt sich arg.ex. aus §12 III des Gesetzes über das Katistianische Obergericht entnehmen, daß der Gesetzgeber eines Zuständigkeit des Obergerichtes auch für Verwaltungssachen wollte. Diese Absicht des Gesetzgebers läßt sich auch durch eindeutige Aussagen der damaligen Landtagsmitglieder belegen.
Diese Zuständigkeit ergibt sich auch arg.ex. aus §1a III lit. d des UGerG. Dort heißt es "Verwaltungsverfahren, die sich nicht mit Landesverwaltungsakten befassen, sind vor den Landesgerichten ausgeschlossen". Im Umkehrschluß bedeutet dies, daß Verwaltungsverfahren, die sich mit Landesverwaltungsakten befassen, zuständig sind. §1a des UGerG stellt also eindeutig fest, daß die Landesgerichte auch nach §1a UGerG für Verwaltungsverfahren zuständig sind. Somit ist auch hiernach das Katistianische Obergericht zuständig, da in §1 I festgestellt wird, daß es für alle Verfahren gem. §1a UGerG zuständig ist.
Mithin war das Unionsgericht nicht zuständig, sondern vielmehr das Katistianische Obergericht.
Auch der Vortrag der Klägerin, daß das Katistianische Obergericht aus rechtlichen nicht tätig werden dürfte, trifft nicht zu. Die Klägerin führt aus, das Gesetz über das Katistianische Obergericht sei verfassungswidrig, da es gegen Art. 54 Abs. 1 S. 1 der Landesverfassung verstoße. Dieser Artikel bestimmt: "Die Richter der Freien Republik Katista werden vom Landtag mit 2/3 Mehrheit gewählt."
Dieser Vortrag kann nicht überzeugen. Das Bild des Richters, von dem Artikel 54 und Artikel 55 ausgehen, ist ein fundamental anderes, als das des Gesetzes über das Katistianische Obergericht. Gemeint sind in Artikel 54 lediglich die hauptamtlichen Richter der freien Republik. Deutlich wird dies etwa an den Bestimmungen des Artikel 55, der von Versetzung in den Ruhestand und Gehalt spricht. Für diese hauptamtlichen Richter, deren besonderes Gewicht etwa dadurch Ausdruck findet, daß sie am Verfassungsgericht Katistas, dem Obersten Landesgericht Verwendung finden, kann jedoch auch nur die Bestimmung des Artikels 54 gelten.
Die Friedensrichter, von denen das Gesetz über das Katistianische Obergericht ausgeht, sind kein Fall der Art. 54 und 55 der Verfassung. Bereits am Namen wird der Unterschied deutlich. Das Gesetz konkretisiert den Unterschied weiter, indem es bestimmt, daß die Amtszeit der Friedensrichter mit Beginn des Prozesses ihren Anfang findet und mit Urteilsverkündung ihren Abschluß findet. Keinesfalls besteht also eine Gemeinsamkeit mit dem lebenslangen Richterbild des Art. 54. Ferner besteht ein großer Unterschied in der Ehrenamtlichkeit der Friedensrichter, die sich aus §5 II des Gesetzes über das Katistianische Obergericht ergibt.
Durch diese großen Unterschiede wird deutlich, daß der Richter iSd Art. 54 keinesfalls mit dem Friedensrichter des Gesetzes über das Katistianische Obergericht vergleichbar ist und somit auch die Vorschriften keine Anwendung finden dürfen, der Gesetzgeber hat sich bewußt anders entschieden.
II.
Daneben rügt die Beklagte ausdrücklich einen schweren Verfahrensfehler des Gerichtes. Das Gericht folgte in seinem Beschluß vom 05. Dezember 2007 dem Vortrag der Beklagten, daß das Gesetz über das Katistianische Obergericht verfassungswidrig sei und stellt fest, daß die §§3, 5 des fraglichen Gesetzes nicht anwendbar seien. Das Unionsverwaltungsgericht war für eine derartige Feststellung jedoch nicht zuständig.
Auf die Gültigkeit des Gesetzes kam es im Rahmen des Verfahrens an. Ist das Gericht von der Verfassungswidrigkeit des Verfahrens überzeugt, so hat es eine konkrete Normenkontrolle gem. §13 UGerG einzuleiten, kann jedoch keinesfalls selbst darüber entscheiden, das es schlicht nicht zuständig ist.
Die Beklagte hat dies am 13. November 2007 ausdrücklich gerügt, blieb jedoch ungehört.
III.
Das Gericht erklärt in seiner Urteilsbegründung, daß weder Genese noch Zeugenbefragung einen Aufschluß darüber geben konnten, was unter einem Wahlprogramm konkret zu verstehen sei.
Das Gericht verkennt jedoch, daß der Landtag in seiner Gesamtheit im Verfahren erklärt hat, eine Erfüllung der Bestimmungen des Wahlgesetzes durch die Ausführungen des Herrn Kaulmann als gegeben anzusehen. Insofern wurde die Genese überhaupt nicht beachtet und der Wille des Gesetzgebers grob mißachtet.
IV.
Das Gericht hat ferner sein Urteil nicht ausreichend begründet. Zwar stellte es fest, daß das Programm des Herrn Kaulmann nicht ausreichend sei, erklärte aber nicht, wann ein Programm ausreichend ist. Das Urteil hat in dieser Hinsicht einen großen Mangel und läßt auch in Zukunft große Unsicherheiten zu, die durch dieses Urteil gerade beseitigt werden sollten.
V.
Schließlich geht das Gericht von falschen Fakten aus. Es führt am Ende des Urteils an, daß die nächsten Wahlen zum Ministerpräsidenten ausgeschrieben sein und somit eine kommissarische Amtsführung des Herrn Kaulmann gebilligt werden könnte. Tatsächlich handelt es sich jedoch um die Wahlen zum Landtag.
Die Klage war nicht zulässig und nicht begründet. Das Gericht hat grobe Rechtsanwendungsfehler begangen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Hajo Poppinga
Die Klage ist zulässig und das Verfahren vor dem Obersten Unionsgericht eröffnet. Der Vorsitz obliegt mir. Da bis heute kein dritter Unionsrichter zur Verfügung steht, ist das Gericht darauf angewiesen 2 Schöffen zu bestimmen. Die beiden werden innerhalb der nächsten 24 Stunden über Ihre Berufung informiert. Danach wird das Gericht mit der Verhandlung beginnen.
Ich bitte darum, dass sich Antragssteller und Antragsgegner bzw. deren Vertreter hier einfinden und ihre Anwesenheit mitteilen.
Dr. Schrobi, Vorsitzender Unionsrichter
Ich weise darauf hin, dass dem angefochtenen Verfahren nachträglich das Aktenzeichen UVerwG 2008-05 zugeordnet wird.
Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL
Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU
Unionspräsident a.D.
Unionsrichter a.D.
Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU
Unionspräsident a.D.
Unionsrichter a.D.
Beiträge: 941
Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:24

DEMOKRATISCHE UNION
- Oberstes Unionsgericht -
es ergeht folgender
Beschluss
vom 14.04.2008
Nach § 4 IV UGerG sind
Herr Dr. Fabian Montary sowie
Herr Vincent Bellagio
für das Berufungsverfahren vor dem Obersten Unionsgericht (AZ: ObUG 2008-02) als Schöffen durch den Vorsitzenden Richter bestimmt worden.
Prof. Dr. Schrobi
Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL
Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU
Unionspräsident a.D.
Unionsrichter a.D.
Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU
Unionspräsident a.D.
Unionsrichter a.D.
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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 15:21
Ich melde mich hiermit anwesend.
[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
[b][size=85]OEL MP HCR RM[/size][/b]
[size=85]Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary[/size]
[size=85]
[/size]
[size=85][img]http://img.roldem.ro/wappen_montary.png[/img][/size]
[b][size=85]OEL MP HCR RM[/size][/b]
[size=85]Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary[/size]
[size=85]
[/size]
[size=85][img]http://img.roldem.ro/wappen_montary.png[/img][/size]
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Registriert: Do 15. Mär 2007, 09:36
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Anwesend als Verfahrensbevollmächtigte der Berufungsbeklagten.
Zugleich bitte ich höflichst um Zustellung der Berufungsbegründung
Zugleich bitte ich höflichst um Zustellung der Berufungsbegründung
Amber Marie Ford
Richterin am Unionsgericht
Unionsministerin der Justiz a. D.
Präsidentin des Unionsparlamentes a. D.
Unionsvorsitzende der FDU a. D.
Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein a. D.
Oberste Unionsanwältin a. D.
Richterin am Unionsgericht
Unionsministerin der Justiz a. D.
Präsidentin des Unionsparlamentes a. D.
Unionsvorsitzende der FDU a. D.
Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein a. D.
Oberste Unionsanwältin a. D.
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Mir wäre neu, dass es üblich ist, zu raten was die Gegenseite vorgetragen hat, um darauf zu erwidern? 
Amber Marie Ford
Richterin am Unionsgericht
Unionsministerin der Justiz a. D.
Präsidentin des Unionsparlamentes a. D.
Unionsvorsitzende der FDU a. D.
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Oberste Unionsanwältin a. D.
Richterin am Unionsgericht
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Frau Ford,Original von Amber Marie Ford
Zugleich bitte ich höflichst um Zustellung der Berufungsbegründung
ich bin mir noch nicht sicher, ob Sie heute einen schlechten Tag erwischt haben, aber wie ihrem Kollegen, Herrn Poppinga, bereits aufgefallen ist, liegt eine Kopie des Antrags, der die Begründung enthält, seit Beginn dieses Verfahrens für alle Beteiligten einsehbar auf den Tischen aus. Eine Mitschrift des angegriffenen Verfahrens ist für Sie - wie für jeden anderen auch - im öffentlichen Archiv eine Etage unter uns, Abteilung "Verwaltungsgericht", einzusehen. Weitere Dokumente existieren zu diesem Zeitpunkt nicht.
Ich stelle fest, dass Vertreter beider Prozessparteien anwesend sind und auch das Gericht vollständig ist.
Zuerst: hat Herr Poppinga die Gelegenheit Ergänzungen zum vorliegenden Antrag anzuzeigen?
Danach wird Frau Ford dann gebeten als Vertreterin der Beklagten den Antrag zu erwidern.
Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL
Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU
Unionspräsident a.D.
Unionsrichter a.D.
Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU
Unionspräsident a.D.
Unionsrichter a.D.