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Folgende Klage ging bei Gericht ein:

Anwaltskanzlei
Amber Marie Ford

Postfach 253, St.-Tropez (Westliche Inseln), Demokratische Union
__________________________________________________________


An das
Unionsverwaltungsgericht I. Instanz
Bloomsburgh (Roldem)
Demokratische Union

St.-Tropez, 20.03.2008

KLAGE

des

Herrn Dr. Fabian Montary
12 Donald Avenue
Montary OT Perrytown (Roldem)
Demokratische Union

- Kläger -

vertreten durch

Rechtsanwältin
Amber Marie Ford
Rathausplatz 7
St.-Tropez (Westliche Inseln)
Demokratische Union

- Prozessbevollmächtigte -

gegen

die Demokratische Union
- vertreten durch das Unionsministerium der Wirtschaft und Finanzen -
Manuri (Katista)
Demokratische Union

- Beklagte -

wegen Gestaltung und Leistung

Klageantrag:

1. Die Steuerschuld des Klägers für den Zeitraum vom 01. November 2007 bis 31. März 2008 wird unter Änderung des [fiktiven, der Steuereinzug erfolgte durch einfache Subtraktion vom Auszahlungsbetrag] Steuerbescheides des Unionsministeriums der Wirtschaft und Finanzen für den o. g. Zeitraum auf einen Betrag von 2.782,30 B festgesetzt;

2. die Beklagte wird verurteilt, dem Beklagten die im o. g. Zeitraum zuviel gezahlten Steuern in Höhe von 917,70 B zurück zu erstatten.

Begründung:

Der Kläger erzielte im o. g. Veranlagungszeitraum ein Einkommen in Höhe von insgesamt 10.000,00 Bramern, nach Abzug des steuerfreien Existenzminimums nach § 3 Nr. 1 UStG somit ein steuerpflichtiges Einkommen in Höhe von 9790,00 B.

Daraus ergibt sich nach § 3 Nr. 2 ff. UStG eine Steuerschuld in Höhe von insgesamt 2.782,30 B:

1000 B / 100 * 10 = 100 B
1500 B / 100 * 15 = 225 B
2000 B / 100 * 25 = 500 B
5290 B / 100 * 37 = 1957,30 B

100 B + 225 B + 500 B + 1957,30 B = 2.782,30 B

Demgegenüber hat das Unionsministerium der Wirtschaft und Finanzen eine Steuerschuld des Klägers in Höhe von 3.700,00 B ermittelt, indem es das gesamte Einkommen des Klägers nach § 3 Nr. 5 mit 37% versteuert hat.

Diese Anwendung des Unionssteuergesetzes ist rechtswidrig. Sie verletzt den Kläger in seinem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz nach Art. 2 Abs. 1 S. 1 UVerf, indem sie ihn bei Besteuerung der Teile seines Einkommens in den Höhen von bis zu einschließlich 210,00 B, 1.000,00 B, 2.500,00 B und 4.500,00 B gegenüber Personen, deren Einkommen diese Grenzen nicht übersteigt, durch eine höhere Steuerlast auf diesen Teilen seines Einkommens benachteiligt.

Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 2 Abs. 1 S. 1 verpflichtet die öffentliche Gewalt, die Grundrechtsträger in gleichen Lebenssachverhalten gleich, und in unterschiedlichen Lebenssachverhalten entsprechend der tatsächlichen Unterschiede zu behandeln.

Daraus folgt, dass gleichartige Einkommen gleicher Höhe auch mit den gleichen Hebesätzen zu besteuern sind. An eine Unterschiedlichkeit der Steuerpflichtigen in Gestalt größerer Leistungsfähigkeit anknüpfende erhöhte Hebesätze sind nur insofern mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar, als diese auch nur den tatsächlich höheren Teil des Einkommens belasten. Wer mehr verdient als ein anderer darf nur zu jenem Teil höher besteuert werden, als er auch tatsächlich mehr an Einkommen hat. Die gleich hohen Teile der Einkommen sind in gleicher Höhe steuerlich zu belasten, was die Beklagte rechtswidrig nicht getan, sondern von dem Kläger auch für jene Teile seines Einkommens, für die andere Personen keine, 10%, 15% und 25% Steuern zahlen 37% Steuern eingezogen hat.

Ford
Rechtsanwältin

___________________________________________________________




Kanzleisitz: 7, Place de L'Hôtel de Ville, Saint-Tropez (Westliche Inseln), Demokratische Union - Tel. (ICQ): 205-331-547

Das Verfahren ist hiermit eröffnet.
Den Vorsitz werde ich innehaben.
Ich bitte die Parteien um Anwesenheitsmeldung.
Der Kläger wird gebeten etwaige Ergänzungen vorzutragen.

20.03.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
 

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Beitrag von Amber Marie Ford »

Anwesend als Prozessbevollmächtigte des Klägers.
 

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Beitrag von Amber Marie Ford »

Der Klageantrag wird dahingehend berichtigt, dass die Feststellung der Steuerschuld des Klägers nur für denZeitraum vom 01. bis 30. November 2007, in welchem der Kläger Einkommen in Höhe von 10.000 B brutto erzielt hat, beantragt ist, und nicht für den Zeitraum vom 01. November 2007 bis 31. März 2008. Auf Grund eines Missverständnis mit meinem Mandanten bin ich irrtümlich von dem in der Klageschrift genannten Zeitraum ausgegangen.
 

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Beitrag von Helmut Hennrich »

Ich melde mich hiermit anwesend.
 

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Beitrag von William C. Ashcraft »

Zur Kenntnis genommen.

Frau Anwältin, sie haben das Wort.
 

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Beitrag von Amber Marie Ford »

Herr Vorsitzender,

die Klageschrift liegt dem Gericht wie auch der beklagten Partei vor, ich habe ihr nichts mehr hinzuzufügen - meinetwegen kann der Vertreter der Beklagten darauf erwidern ;)
 

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Beitrag von William C. Ashcraft »

Dann bitte ich Herrn Hennrich um die Erwiderrung der Klageschrift.
 

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Beitrag von Helmut Hennrich »

Hohes Gericht,
abgesehen von der verfassungsrechtlichen Würdigung durch die Klägerseite, die ich so nicht teile, bin ich in meiner Eigenschaft als Unionsminister für Wirtschaft und Finanzen nach Prüfung der Argumente der Klägerseite und reiflicher Überlegung zu der Ansicht gekommen, dass die Paragraphen 3 und 5 Unionssteuergesetz in der Tat so ausgelegt werden müssen, wie es die Klägerseite vorträgt, auch wenn dies so nicht beabsichtigt war.
Als Vertreter der Unionsregierung erkenne ich an, dass hier in der Tat das Gesetz nachgebessert werden müsste, wenn die von mir bislang vertretene Interpretation von § 3 Unionssteuergesetz bestand haben soll. Unter geänderter Anwendung von § 3 Unionssteuergesetz komme ich im vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis:

Von dem Brutto-Einkommen in Höhe von 10.000,- :br: werden 210,- :br: als steuerbefreiter Betrag abgezogen, so dass ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 9.790,- :br: bestehen bleibt. Unter Berücksichtigung der Steuerstufenobergrenzen von 1.000,- :br: , 2.500,- :br: , 4.500,- :br: und ab 4.500,01 komme ich zu folgender Berechnung:

10.000,00 :br:

-210,00 :br: = steuerfreier Betrag

= 9.790,00 :br: zu versteuerndes Einkommen

- 1.000,00 :br: / 100 * 10 = 100,00 :br: Steuerschuld

= 8.790,00 :br: zu versteuerndes Einkommen

- 2.500,00 :br: / 100 * 15 = 375,00 :br: Steuerschuld

= 6.290,00 :br: zu versteuerndes Einkommen

- 4.500,00 :br: / 100 * 25 = 1.125,00 :br: Steuerschuld

= 1.790,00 :br: zu versteuerndes Einkommen

- 1.790,00 :br: / 100 * 37 = 662,30 :br: Steuerschuld

= 0,00 :br: zu versteuerndes Einkommen

Daraus würde sich eine Gesamtsteuerschuld in Höhe von 2.262,30 :br: ergeben. Als Vertreter der Beklagtenseite erkenne ich an, dass dem Kläger, bei einer ursprünglich berechneten und eingezogenen Steuerschuld in Höhe von 3.700,00 :br: eine Erstattung in Höhe von 1.437,70 :br: zusteht.

Gleichzeitig versichere ich, dass alle ergangenen Steuerberechnungen entsprechend korrigiert und die zu viel eingezogene Steuersumme erstattet wird.
 

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Beitrag von William C. Ashcraft »

Sie erkennen also die Ansprüche des Klägers vollumfänglich an und wünschen ein Anerkenntnisurteil?
 

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Beitrag von Helmut Hennrich »

Original von William C. Ashcraft
Sie erkennen also die Ansprüche des Klägers vollumfänglich an und wünschen ein Anerkenntnisurteil?
So ist es, Euer Ehren.
 

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