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Ja, Herr Präsident. Ich möchte den Antragsteller darauf aufmerksam machen, dass die Formulierung im Entwurf, wonach die Länder ihre Hoheitsrechte auf "grenznachbarschaftliche Einrichtungen" übertragen können, nicht mit dem kompatibel ist, wass Herr Montary uns hier vorgetragen hat. Gemeinsame Kommunikationsstandards wie Postleitzahlen zusammen mit den Vereinigten Staaten und dem Dominion Cranberras zu regeln geht weit über eine solche grenznachbarschaftliche Zusammenarbeit hinaus und verletzt zudem das Interesse der gesamten Union an einem unionsweiten einigermaßen homogenen Postleitzahlensystem. Auch gehen Abkommen über Transport weit über das, was unter grenznachbarschaftlich zu verstehen ist: nämlich die Lösung von Problemen, die die direkt an der Grenze liegenden Gebiete, Regionen oder Kommunen betreffen. Allein schon aus dieser Diskrepanz von Text des Entwurf und Vorstellung des Antragsstellers, sehe ich keine Möglichkeit, dem Entwurf zuzustimmen.
Zuletzt geändert von Anonymous am Do 6. Mär 2008, 16:03, insgesamt 1-mal geändert.
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Die Postleitzahlen sind Ländersache und das Interesse der Union daran hat man ja die letzten zehn Jahren gesehen. =) Die Kompatibilität bleibt gewahrt, die brauchen Sie gar nicht erst herbeireden.Original von Helmut Hennrich
Ja, Herr Präsident. Ich möchte den Antragsteller darauf aufmerksam machen, dass die Formulierung im Entwurf, wonach die Länder ihre Hoheitsrechte auf "grenznachbarschaftliche Einrichtungen" übertragen können, nicht mit dem kompatibel ist, wass Herr Montary uns hier vorgetragen hat. Gemeinsame Kommunikationsstandards wie Postleitzahlen zusammen mit den Vereinigten Staaten und dem Dominion Cranberras zu regeln geht weit über eine solche grenznachbarschaftliche Zusammenarbeit hinaus und verletzt zudem das Interesse der gesamten Union an einem unionsweiten einigermaßen homogenen Postleitzahlensystem.
Was ist das denn für ein Unsinn?! Was ist es denn anderes als die Lösung?Original von Helmut Hennrich
Auch gehen Abkommen über Transport weit über das, was unter grenznachbarschaftlich zu verstehen ist: nämlich die Lösung von Problemen, die die direkt an der Grenze liegenden Gebiete, Regionen oder Kommunen betreffen.
[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
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Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
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Wo bleiben denn Ihre Argumente? Ein Argument ist nicht, zu sagen, dass etwas irgendwie ist oder nicht ist ohne es zu begründen. Deswegen schiebe ich den Schwarzen Peter mal zurück zu Ihnen...
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:rolleyes: Also gut, Herr Montary, dann wollen wir uns mal etwas in Gesetzesexegese üben, wobei ich mich auf den Begriff "grenznachbarschaftliche Einrichtungen" beschränke: in dem vom Unionsrat eingebrachten verfassungsändernden Gesetzentwurf heißt es unter anderem wörtlich - ich zitiere: "„Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen. Vor Inkrafttreten der Beschlüsse der Länder muss das Unionsparlament dem Vorhaben zustimmen.“Original von Fabian Montary
Wo bleiben denn Ihre Argumente? Ein Argument ist nicht, zu sagen, dass etwas irgendwie ist oder nicht ist ohne es zu begründen. Deswegen schiebe ich den Schwarzen Peter mal zurück zu Ihnen...
Was nun sind "grenznachbarschaftliche Einrichtungen"? Zunächst dürften wir uns einig sein, dass es sich um öffentliche Einrichtungen handelt, die einen bestimmten Zweck erfüllen und der Öffentlichkeit zur Nutzung freistehen. Solche Einrichtungen sind zum Beispiel Museen, Schulen, Krankenhäuser, Busbetriebe, Entsorgungsbetriebe, Theater, Sportplätze usw. Nebenbei bemerkt, Herr Montary, weder Postleitzahlen noch Straßen fallen unter den Begriff der öffentlichen Einrichtung.
Nun ist die Rede von grenznachbarschaftlichen Einrichtungen. Was also ist unter "grenznachbarschaftlich" zu verstehen? Nun, ganz offensichtlich beschreibt dieses Adjektiv zum einen Dinge, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft zur Grenze befinden, und zum anderen gibt es eine Richtgröße vor: Dinge, die sich ab einer gewissen Distanz zur Grenze entfernt befinden, wird man nicht mehr als grenznachbarschaftlich einstufen können. Bei besonders großzügiger Auslegung des Begriffs "grenznachbarschaftlich" dürfte eine Distanz von bis zu 30 Kilometern zutreffen.
Fassen wir also zusammen: "Grenznachbarschaftliche Einrichtungen" sind öffentliche Einrichtungen, die in einer Entfernung bis zu maximal 30 Kilometern zur Grenze angesiedelt sind, die einen bestimmten Zweck erfüllen und darüber hinaus der Öffentlichkeit zur Nutzung freistehen.
Abgesehen davon, dass es sich bei Postleitzahlen und Straßen nicht um öffentliche Einrichtungen handelt, umfassen sie ein Gebiet, das weit über den grenznachbarschaftlichen Raum hinausreicht.
Und, Herr Präsident, gestatten Sie mir bitte noch diese Exkursion: warum fallen Straßen nicht unter den Begriff der Einrichtung? Weil eine Straße - soweit sie sich nicht im Privatbesitz befindet - sich im Gemeingebrauch befindet. Unter Gemeingebrauch versteht man das Recht vieler Menschen, sich einer Sache zu bedienen, wenn deren Bestimmung es ist, dass sie öffentlich genutzt werden dürfen bzw. öffentlich genutzt werden sollen. Wo also liegt nun der Unterschied zwischen einer öffentlichen Einrichtung und einer Sache, die sich in Gemeingebrauch befindet? Da wir hier nicht in einer Quiz-Sendung sind, liefere ich die Antwort gleich nach: während vom Gemeingebrauch niemand ausgeschlossen werden darf, kann die Nutzung öffentlicher Einrichtungen auf einen bestimmten Personenkreis begrenzt werden. Dazu zwei kurze Beispiele: eine Gemeinde kann zum Beispiel den Zugang zu einer Schule auf jene schulpflichtigen Kinder begrenzen, die innerhalb der Gemeindegrenzen ihren ersten Wohnsitz haben oder die Nutzung einer Müllverbrennungsanlage kann auf die Haushalte begrenzt werden, die in einer bestimmten Region oder Gemeinde leben
So, Herr Montary, nun bin ich gespannt, ob Sie zu mehr fähig sind, als mit dem rethorischen Vorschlaghammer um sich zu schlagen.
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Woher nehmen Sie diese Kenngröße? Grenznachbarschaft soll heißen: Alles, was den Ländern in der Nachbarschaft befinden, ergo im Beispiel Roldem sind das die Vereinigten Staaten in Gänze.Original von Helmut Hennrich
Nun ist die Rede von grenznachbarschaftlichen Einrichtungen. Was also ist unter "grenznachbarschaftlich" zu verstehen? Nun, ganz offensichtlich beschreibt dieses Adjektiv zum einen Dinge, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft zur Grenze befinden, und zum anderen gibt es eine Richtgröße vor: Dinge, die sich ab einer gewissen Distanz zur Grenze entfernt befinden, wird man nicht mehr als grenznachbarschaftlich einstufen können. Bei besonders großzügiger Auslegung des Begriffs "grenznachbarschaftlich" dürfte eine Distanz von bis zu 30 Kilometern zutreffen.
Das ist schlichtweg falsch. Sie legen hier einfach Dinge fest, was Ihnen gar nicht zusteht, sondern, wenn schon, Aufgabe eines Gerichtes ist, was sicher nicht so urteilen wird, wie Sie es gern hätten.Original von Helmut Hennrich
Fassen wir also zusammen: "Grenznachbarschaftliche Einrichtungen" sind öffentliche Einrichtungen, die in einer Entfernung bis zu maximal 30 Kilometern zur Grenze angesiedelt sind, die einen bestimmten Zweck erfüllen und darüber hinaus der Öffentlichkeit zur Nutzung freistehen.
Wieder Ihre zunehmend dämlich werdende, da den Gesetzentwurf des Unionsrats ad absurdum führende Auslegung dieses Gesetzes, was nie Sinn einer Gesetzesexegese sein kann.Original von Helmut Hennrich
Abgesehen davon, dass es sich bei Postleitzahlen und Straßen nicht um öffentliche Einrichtungen handelt, umfassen sie ein Gebiet, das weit über den grenznachbarschaftlichen Raum hinausreicht.
Mann, Herr Unionskanzler, wir sind hier im Unionsparlament und nicht im Bürgerkundeunterricht, machen Sie sich nicht lächerlich... :rolleyes:Original von Helmut Hennrich
Und, Herr Präsident, gestatten Sie mir bitte noch diese Exkursion: warum fallen Straßen nicht unter den Begriff der Einrichtung? Weil eine Straße - soweit sie sich nicht im Privatbesitz befindet - sich im Gemeingebrauch befindet. Unter Gemeingebrauch versteht man das Recht vieler Menschen, sich einer Sache zu bedienen, wenn deren Bestimmung es ist, dass sie öffentlich genutzt werden dürfen bzw. öffentlich genutzt werden sollen.
Meine Güte, es fehlt immer noch die Argumentation, denn, was Sie hier machen, ist schlicht und ergreifend ein Märchen, was sich nur rund um den Entwurf dreht, aber nicht ebendieser ist, denn das wäre eine Tatsache, die Sie hier allerdings in Ihren verschwendeten Worten nicht ausreichend würdigen.Original von Helmut Hennrich
So, Herr Montary, nun bin ich gespannt, ob Sie zu mehr fähig sind, als mit dem rethorischen Vorschlaghammer um sich zu schlagen.
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Zu Ihren Einwendungen, Herr Montary, nur noch so viel: ich versichere Ihnen, dass die von mir aufgefürte Definition des Begriffs "grenznachbarschaftlich" - geläufig ist auch der Begriff des "granznahen Raumes" - Hand und Fuß hat und ebenso versichere ich Ihnen, dass Gebiete, die sich in mehr als 30 Kilometern zu Grenze befinden allgemein als nicht mehr grenznachbarschaftlich bezeichnet werden.
Das ist grober Unfug: erstens gebe ich einfach wieder, was ohnehin allgemein anerkannt ist und zweitens liegt die Gesetzgebungskompetenz noch immer beim Gesetzgeber.Original Fabian Montary
Das ist schlichtweg falsch. Sie legen hier einfach Dinge fest, was Ihnen gar nicht zusteht, sondern, wenn schon, Aufgabe eines Gerichtes ist, was sicher nicht so urteilen wird, wie Sie es gern hätten.
Nun, Herr Montary, wenn Sie der Ansicht sind, dass ich das Beispiel mit den Postleitzahlen bei der Gesetzesexegese nicht verwenden darf, dann können Sie mir und der interessierten Öffentlichkeit doch sicherlich erklären, warum die Regierung Roldems, der Sie ja vorstehen, diese Verfassungsnovelle als Hebel für eine Gemeinsame Regelung der Postleitzahlen mit Astor und Cranberra nutzen will? Sie gestatten, dass ich Ihnen Ihre eigenen Worte ins Gedächtnis rufe? In dieser Debatte erklärten Sie - ich zitiere: "... so etwas schwebt der dortigen Regierung vor, gemeinsame Kommunikationsstandards wie Postleitzahlen zusammen mit den Vereinigten Staaten und dem Dominion Cranberras zu regeln." Sie erlauben mir die Feststellung, dass Ihre Wertung meiner Auslegung als "dämlich" auf Sie zurückfällt.Original Fabian Montary
Wieder Ihre zunehmend dämlich werdende, da den Gesetzentwurf des Unionsrats ad absurdum führende Auslegung dieses Gesetzes, was nie Sinn einer Gesetzesexegese sein kann.
Herr Montary, ich habe Ihnen und dem Hohen Haus ausführlich dargelegt, warum ich diesen Gesetzentwurf für nicht zustimmungsfähig halte. Ich stelle fest, dass Sie offensichtlich nicht in der Lage sind, diese von mir eingebrachten Vorbehalte mit vernünftigen Argumenten zu begegnen und zu entkräften, statt dessen höre ich von Ihnen pauschale Aussagen, herabwürdigende Äußerungen und rethorischen Firlefanz. Ich denke, auf dieser Grundlage brauchen wir die Debatte nicht weiterführen, da sie so in keinster Weise zielführend ist.Original Fabian Montary
Meine Güte, es fehlt immer noch die Argumentation, denn, was Sie hier machen, ist schlicht und ergreifend ein Märchen, was sich nur rund um den Entwurf dreht, aber nicht ebendieser ist, denn das wäre eine Tatsache, die Sie hier allerdings in Ihren verschwendeten Worten nicht ausreichend würdigen.
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Da können Sie sicher mir Ihre Quelle verraten, wo Sie das her haben.Original von Helmut Hennrich
Zu Ihren Einwendungen, Herr Montary, nur noch so viel: ich versichere Ihnen, dass die von mir aufgefürte Definition des Begriffs "grenznachbarschaftlich" - geläufig ist auch der Begriff des "granznahen Raumes" - Hand und Fuß hat und ebenso versichere ich Ihnen, dass Gebiete, die sich in mehr als 30 Kilometern zu Grenze befinden allgemein als nicht mehr grenznachbarschaftlich bezeichnet werden.
Das ist grober Unfug: erstens gebe ich einfach wieder, was ohnehin allgemein anerkannt ist
Richtig, richtig, aber was hat das hiermit zu tun? Die Gerichte sind mit der Interpretation der von der Gesetzgebung geschaffenen Regelungen betraut.Original von Helmut Hennrich
zweitens liegt die Gesetzgebungskompetenz noch immer beim Gesetzgeber.
Nein, nein, Herr Hennrich, es liegt nicht nur an den Postleitzahlen, es geht insgesamt um Ihre sogenannte „Exegese“. Denn Sie legen hier einfach willkürlich irgendwelche Zahlen fest. Das ist keine Auslegung.Original von Helmut Hennrich
Nun, Herr Montary, wenn Sie der Ansicht sind, dass ich das Beispiel mit den Postleitzahlen bei der Gesetzesexegese nicht verwenden darf
Da liegen Sie aber sowas von daneben.Original von Helmut Hennrich
Sie erlauben mir die Feststellung, dass Ihre Wertung meiner Auslegung als "dämlich" auf Sie zurückfällt.
Herr Hennrich, SIE haben hier gesagt, dass Sie diesen Gesetzesentwurf ablehnen und unterfüttern dies gerade nicht mir Argumenten, sondern mit irgendwelchem Firlefanz, der Ihnen gerade einfällt. 30 Kilometer sind kein Argument, das ist Erfindung Ihrerseits, deswegen ist es schlichtweg ungültig und keineswegs vernünftig, sondern willkürlich. Wie soll ich Ihrer Willkür mit Argumenten begegnen? Fangen Sie erst einmal bei sich selbst an. Und zu den Herabwürdigungen, Herr Hennrich: Das war gar nichts, Sie sind hochgradig inkompetent und das zeigen Sie hier brillanterweise. Sie gehören nicht auf den Posten des Unionskanzlers, ich sehe nicht, dass Sie diese Union nicht wieder auf Vordermann bringen können, nicht mit so viel Unwissen.Original von Helmut Hennrich
Herr Montary, ich habe Ihnen und dem Hohen Haus ausführlich dargelegt, warum ich diesen Gesetzentwurf für nicht zustimmungsfähig halte. Ich stelle fest, dass Sie offensichtlich nicht in der Lage sind, diese von mir eingebrachten Vorbehalte mit vernünftigen Argumenten zu begegnen und zu entkräften, statt dessen höre ich von Ihnen pauschale Aussagen, herabwürdigende Äußerungen und rethorischen Firlefanz.
Und wenn Sie jetzt nicht endlich mal mit Argumenten herauskommen, können Sie diese Debatte vergessen.
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