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Unionsparlament
- Der Präsident -

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
folgender Antrag des Abgeordneten Connor steht zur Abstimmung:
Gerichtsreformgesetz

Art. 1 [Änderung des § 4 Abs. 3 Unionsgerichtsgesetzes]

Der § 4 Absatz 3 des Unionsgerichtsgesetzes wird wie folgt neu gefasst:

Auf schriftlichen Antrag einer beteiligten Prozesspartei kann ein Richter für ein bestimmtes Verfahren nicht verwendet werden, wenn ein Besorgnis der Befangenheit durch eine Prozesspartei begründet werden kann. Dem Antrag ist insbesondere dann zu entsprechen, wenn

1. berechtigte Umstände einen Zweifel an der Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des betreffenden Richters begründen.

2. der Richter in einer Vorinstanz mit der Sache befasst war.

3. der Unionsrichter persönlich, durch nahe Verwandte oder enge persönliche Beziehungen in die zu verhandelnde Sache involviert ist

Über einen Antrag auf Befangenheitserklärung entscheiden die Übrigen verwendbaren Unionsrichter endgültig und unanfechtbar.

Art. 2 [Änderung des § 20 Abs. 2 der Strafprozessordnung]

Der § 20 Absatz 2 der Strafprozessordnung wird wie folgt neu gefasst:

Die Urteilsverkündung hat bei erstinstanzlichen Verfahren innerhalb von 10 Tagen, bei Verfahren des Obersten Unionsgerichts innerhalb von 14 Tagen nach dem Plädoyer der Parteien zu ergehen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist um höchstens 7 Tage überschritten werden.

Art. 3 [Änderung des § 9 des Unionsgerichtsgesetzes]

Der § 9 des UGerG wird wie folgt neu gefasst:

§ 9. Berufungs- und Revisionsverfahren

(1)Gegen ein Urteil eines Landgerichts oder Unionsgerichts I. Instanz kann binnen zwei Wochen nach Verkündung vor dem Obersten Unionsgericht Berufung eingelegt werden. Das Berufungsverfahren ist zulässig, wenn es rechtliche und tatsachengestützte Rügen der vorinstanzlichen Urteils verfolgt und neue Tatsachen und Beweise angeführt werden.

(2)Der Antrag auf Berufung muss schriftlich dem Obersten Unionsgericht eingehen. Das Berunfungsverfahren wird als zweites Erkenntnisverfahren mündlich vor dem Obersten Unionsgericht verhandelt.

(3)Gegen ein Urteil eines Landgerichts oder Unionsgerichts I. Instanz kann binnen zwei Wochen nach Verkündung vor dem Obersten Unionsgericht Revision eingelegt werden. Das Revisionsverfahren ist zulässig, wenn es rechtliche Rügen des vorinstanzlichen Urteils verfolgt. Ein Vortrag über den Sachverhalt, neue Beweise und Tatsachen sind unzulässig.

(4)Der Antrag auf Revisionsverfahren muss schriftlich dem Obersten Unionsgericht eingehen. Das Revisionsverfahren wird schriftlich aufgrund des Protokolls des vorinstanzlichen Gerichts verhandelt.

(5)Der Überprüfung durch das Gericht unterliegen ausschließlich die gestellten Anträge.

(6)Die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils wird durch rechtzeitige Einlegung der Rechtsmittel gehemmt.

Art. 3 [Schlussbestimmung]

Die in diesem Gesetz enthaltenden Änderungen treten mit ihrer Verkündung durch im Unionsgesetzblatt in Kraft.
Stimmen Sie bitte wie gewohnt ab.
 

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Palin Waylan-Majere OEL
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Beitrag von Charles Dowan »

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Mit freundlichen Grüssen
Charles Dowan
Unionskanzler a.D.
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Beitrag von Sean William Connor »

Ja
 

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Dr. iur. Sean William Connor
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Kaiser
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Beitrag von Konrad Grimm »

Nein
 

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Beitrag von Helmut Hennrich »

Ja.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

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Prof. Hajo Poppinga, VK.
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Beitrag von Denise M. Connor »

Ja
 

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The sweetest spirit in the whole country
Denise M. Connor geb. Heidenberg
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Beitrag von Palin Waylan-Majere »

Der Antrag wurde mit 4 Ja und 2 Nein Stimmen angenommen.
 

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