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Foren Gott
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Prof. Poppinga, Prof. Dr. Dr. Ashcraft und einige Studenten der Universität Montary treffen am frühen Morgen am Obersten Unionsgericht ein um zunächst einer Verhandlung beizuwohnen wie von Prof. Dr. Dr. Ashcraft geleitet wird. Nach der Verhandlung trifft sich die Gruppe aus Montary in der Gerichtskantine um den Professor und die übrigen Unionsrichter mit Fragen zu löchern.

Sie waren nun alle bei der doch etwas komplizierteren Verfahren vor dem ObUG dabei.

Mich würde zuerst interessieren ob sich die Verhandlung mit Ihren Vorstellungen und auch mit Ihren Erwartungen an eine Hauptverhandlung gedeckt hat, oder in welchen Punkten Sie sich dies anders vorgestellt haben.
 

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[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
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Justine kramt nach ihren Notizen...
 

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Dr. Justine Sutherbury
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Anerkenntnisurteil

Nach 1 ½ Jahren haben wir nun ein Urteil (15.02.2008) in der Sache ZGB. Ob es im Ergebnis richtig ist oder nicht, soll hier dahingestellt bleiben. Es ist ein letztinstanzlicher Hoheitsakt des Staates – und muß als solcher von jedermann akzeptiert werden.

Ich gehe im Rahmen der hier aufgerufenen Urteilsbesprechung nur darauf ein, weil das Verfahren einen Fehler hat, der sehr lehrreich ist – und hoffentlich jungen Juristen etwas vermitteln kann, an das die Universität normalerweise kaum jemand denkt.

Kurz zum Sachverhalt: Der Kläger hat einen Antrag bezüglich ZGB gestellt. Die I. Instanz hat diesen abgewiesen. Darauf hat der Kläger in der Beru-fungsinstanz die Abänderung des Urteil beantragt - etwa in der gleichen Richtung wie in der I. Instanz beantragt. (Richtigerweise hebt die II. Instanz nicht das mit der Berufung angegriffene Urteil auf, sondern „ändert es ab“). Die Berufungsbeklagte hat sich nicht kontradiktorisch verteidigt, sondern die Auffassung des Klägers anerkannt. In der Juristensprache „Anerkenntnis erklärt“. Diese hat das Gericht aber nicht beachtet, und es hat in der Sache entschieden – wie es entschieden hat, darauf kommt es hier nicht an.

Der Fehler des Gerichts liegt nun darin, es hat nicht erkannt, daß mit der Anerkenntnis-Erklärung der Beklagten der Rechtsstreit der Sache nach beendet ist. Denn der Kläger kann über den Streitgegenstand (was er mit der Klage beantragt hat) verfügen. Gerichte entscheiden nur Fragen, die streitig sind. Akademische Fragen mögen auf de Universität erörtert werden – aber nicht vor Gericht.

Das hier beantragte Anerkenntnisurteil ist keine sachliches, sondern nur die formale Verfahrensstufe, um ein zwar anhängiges Verfahren formell zu beenden. Überdies entscheidet es nie über den ursprünglichen Streitgegenstand, sondern nur über die Tatsache der Anerkenntnis; deswegen hat auch ein Anerkenntnisurteil keine Begründung Und jeder Beklagte hat das Recht, den Prozeß durch Anerkenntnis zu beenden; denn auch im Verwaltungsverfahren liegt der Streitgegenstand – der durch den Antrag bestimmt wird - in der Dispositionsbefugnis des Klägers.
 

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Alexander Boeker
Dr.jur. (RL: Uni Frankfurt a.M.; VL: Uni Wartburg/Freiland)
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Verehrter Herr Kollege Dr. Böker, das Gericht ist zu der einstimmigen Auffassung gelangt, dass der Sinn und Zweck einer Berufung nach dem Recht der Du gerade der ist über Rechtsfehler zu entscheiden. Wenn wir nun den Parteien zugestehen würden das diese die Sache durch ihr Anerkenntnis der Entscheidung des Gerichts entziehen würde das der Berufung völlig zuwiderlaufen.
Es ist gerade Aufgabe des Gerichts festzustellen ob ein grober Fehler in der Rechtsanwendung vorliegt oder nicht. Wenn die Parteien einen solchen sehen und eine Abänderung erreichen wollen kann es nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass diese Entscheidung dem gesetzlichen Richter entzogen wird, und stattdessen die Prozessparteien darüber befinden ob in der Vorinstanz ein grober Fehler in der Rechtsanwendung vorliegt oder nicht.
Dies würde dem Gesetz und auch der Intention des Gesetzgebers sowie jeglicher Logik und Rechtsstaatlichkeit widersprechen.

Aber nun zurück zu meiner Frage an die Studenten.
 

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[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
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Beitrag von Dr.Boeker »

Original von William C. Ashcraft
... das Gericht ist zu der einstimmigen Auffassung gelangt, dass der Sinn und Zweck einer Berufung nach dem Recht der Du gerade der ist über Rechtsfehler zu entscheiden. Wenn wir nun den Parteien zugestehen würden das diese die Sache durch ihr Anerkenntnis der Entscheidung des Gerichts entziehen würde das der Berufung völlig zuwiderlaufen.
... .
Nein, so ist es nicht!
In einem Rechtstaat sind die Gerichte an die Anträge gebunden. Und der Kläger hat das Recht, die Klage zurückzunehmen, oder der Beklagte, Anerkenntnis zu erklären – zumindest in gesetzlichen Grenzen, die aber hier nicht eingreifen.

Und wenn Rücknahme oder Anerkenntnis gegeben sind, ist kein Raum mehr für gerichtliche Sachentscheidungen
 

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Alexander Boeker
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Sie können das sehen wie Sie wollen, Herr Dr. Böker.
Das Gericht ist zu diesem, für das Gericht einzig richtige, Urteil gekommen und daran gibt es nun auch nichts mehr zu rütteln.
Ich denke das sowohl Herr Grimm, also auch Prof. Dr. Schrobi und auch ich durchaus von uns behaupten können kompetente Juristen zu sein.

Wären Sie nun so freundlich uns würden uns hier weitermachen lassen?
Vielen Dank.
 

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[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
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Kaiser

Beitrag von Konrad Grimm »

Original von Dr.Boeker
In einem Rechtstaat sind die Gerichte an die Anträge gebunden.
Nein. An Gesetz und Recht. Und danach hat das Gericht entschieden.
 

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Justine denkt sich: So viel juristische Prominenz... Da kann man die ja auch mal fragen. :)




Simoff: Mehr die Tage.
 

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Dr. Justine Sutherbury
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Beitrag von Schrobi »

Dann möchte ich mich auch mal zu dem Urteil äußern. Das heisst, ich äußere mich nur zu der auftretenden Frage, ob ein Anerkenntnisurteil zwingende Konsequenz gewesen wäre.

Die Zivilgerichtsbarkeit sieht vor, dass Kläger und auch Beklagter – jenachdem – entscheidend beeinflussen können, wie das Verfahren läuft. Der Kläger kann z.B. selbstständig entscheiden wann er Klage einreicht und kann durch entsprechende Anträge wie z.B. Klageabänderung oder gar dem Rückzug der Klage die Dauer des Verfahrens grundsätzlich entscheiden. Er ist sozusagen Herr des Verfahrens in diesen Dingen. Der Jurist nennt dies Verfügungsgrundsatz oder Dispositionsmaxime. Auch die Tatsache, dass im Zivilprozess das Gericht nur die Fakten wertet, die es vorgelegt bekommt, ist entscheidend für die Charakterisierung des zivilgerichtlichen Verfahrens.

Der Dispositionsmaxime, d.h. der Entscheidungsgewalt der Parteien, gegenüber, steht die Ermittlung von Amtswegen durch das Gericht, Offizialprinzip genannt. Dieser juristische Grundsatz gilt für Strafverfahren, aber eben auch für Verwaltungsverfahren. Nun haben aber auch diejenigen Recht, die sagen, dass die Vorschriften für zivilgerichtliche Verfahren in gewissem Maße auch für die Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten. Und meines Erachtens sind wir an dieser Stelle am „Problem“.

Auf der einen Seite steht die für Verwaltungsstreitigkeiten durchaus gültig anzuwendende Dispositionsmaxime der Parteien. Dem gegenüber steht allerdings der Ermittlungsgrundsatz von Amtswegen. Meines Erachtens schon ein Widerspruch in sich. Denn die Unionsverfassung sieht, so sehe ich es, gerade für die Öffentlichkeit einen besonderen Schutz vor, der jedem Rechtssicherheit gewährleistet. Und dafür sind nun mal die Gerichte, d.h. richterliche Entscheidungen notwendig.

Und ebenfalls zu bedenken ist, dass es sich hier nicht um ein Verwaltungsgerichtliches Verfahren in erster Instanz handelte, sondern um ein Berufungs-(Revisions-)verfahren, d.h. ein Verfahren, in dem das Gericht angerufen wurde, um eine Entscheidung zu überprüfen. Es liegt hier meine ich eindeutig ein Untersuchungsgrundsatz vor, der das Gericht verpflichtet, über die Sache zu entscheiden. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat in dem Sinne Besonderheiten gegenüber dem Zivilprozess aufzuweisen und deshalb sind die Vorschriften der Zivilgerichtsbarkeit, und damit auch die vollständige Dispositionsmaxime, nicht zwingend hier anzuwenden gewesen.

Wir, die Richterschaft und der Schöffe Grimm, sind übereingekommen, dass es gegen jegliche Logik und uns bekannten gesetzlichen Bestimmungen verstoßen würde, wenn in einem Verfahren zweiter Instanz, die einen Untersuchungszweck dient, die Dispositionsmaxime mehr Gewicht hat gegenüber dem typischen Untersuchungsgrundsatz von Amtswegen, der ein entscheidendes Merkmal der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist. Es geht nicht um ein Zivilverfahren zwischen zwei Nachbarn, wenn ich das so ausdrücken darf, sondern um eine Thematik, dessen Interpretation für die Gesellschaft bedeutend ist.
Es wurde also unter Berücksichtung der Unionsverfassung und der Bedeutung dieses Verfahrens eine Abwägung zwischen den Prozessmaximen durchgeführt.

Letztendlich sind wir zu der Entscheidung gekommen, dass es nicht der Logik entspräche, in diesem verwaltungsrechtlichen Berufungs-(Revions-)Verfahren ein Anerkenntnisurteil zwingend auszusprechen.

Gleichzeitig möchte ich für mich – aber ich denke auch für meinen Kollegen und Herrn Grimm – betonen, dass wir dieses Urteil nach obigen Überlegungen gefällt haben und unter keinen Umständen den Vorwurf der Rechtsbeugung auch nur in Betracht gezogen haben.

Ich sehe ein, dass diese Thematik eine Problematik sein kann und hier Gesprächbedarf vorhanden ist. Ich empfehle dem Gesetzgeber bei missfallen der richterlichen Entscheidungen, die verwaltungsgerichtlichen Vorschriften zu präzisieren. Meines Erachtens ist die Vorgehensweise korrekt, da diese auf plausibeln Überlegungen beruht, die ich vollständig vertrete und meiner Meinung nach mit den gültigen Gesetzen vereinbar und einzig richtig sind.
 

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Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL

Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU

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Dem ist im Prinzip nichts mehr hinzuzufügen.
 

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