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Beitrag von William C. Ashcraft »

Zur Vollständigkeit hier noch das erstinstanzliche Urteil des Unionsverwaltungsgerichts:
UvwG 2006-1 Böker gg. Jumi wg. ZGB = 10.08.2006
Verwaltungsgericht I. Instanz: ... ergeht folgendes URTEIL
Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung:
1. Der Kläger hatte beantragt, die Beklagte, das ist die DU RXXXlon, zu verurteilen, sie möge im "Forum von RXXXlon (...) verkünden, welche konkreten allgemeinverbindlichen Rechtsnormen das (...) „Gesetz zur Reform des Zivilrechts“ (...) in den dort gebrauchten Worten 'Gewohnheitsrecht' und 'bewährte Lehre und Überlieferung' beinhalte.“
2. Streitentscheidend war die Frage, wodurch die DU RXXXlon verpflichtet wird, zu verkünden, welche konkrete Bedeutung die gesetzlichen Formulierungen "Gewohnheitsrecht" und "bewährte Lehre und Überlieferung" beinhalten. Der Kläger berief sich hier auf den Grundsatz des Rechtsstaates, verankert in Artikel 16 I der Verfassung. Dieser verlangt u.A., dass dem rechtsunterworfenem Bürger die Rechtsnormen bekannt sein können.
Der Begriff Gewohnheitsrecht ist bereits sehr klar definiert, und besitzt eine unbestrittene Bedeutung. Es ist das Wesen des Gewohnheitsrecht, dass es nur durch langandauernde Ausübung zu Recht wird, es ist daher den Rechtsunterworfenen bekannt. Der Staat muss den Inhalt dieses Begriffs daher nicht näher erklären oder definieren.
3. Die Überlieferung sind die bisherigen Entscheidungen ratelonischer Gerichte, die als solche auch vom Staat veröffentlicht werden. Der Inhalt ist daher für den Rechtsunterworfenen jederzeit feststellbar. Die Beklagte leistet also in diesem Punkt bereits. Der Kläger konnte nicht darlegen, weshalb eine zusätzliche Verkündung benötigt wird.
4. Der Einwand, dass der Bürger nicht erst im "try and error"-Verfahren das geltende Recht eruieren müssen soll, überzeugt nicht. Auch alle anderen Geltenden Gesetze lassen Fragen offen - das liegt im Wesen des Rechtssystems, das allgemeine Tatbestände beschreibt, die nicht jeden Sachverhalt genau umfassen Die substantiell größere Unbestimmtheit der beanstandeten Begriffe konnte nicht nachgewiesen werden.
5. Was den Begriff "bewährte Lehre" (das sind die Erkenntnisse der Rechtswissenschaften) betrifft, verlangt der Kläger etwas rechtlich und faktisch Unmögliches: Der Staat kann und darf die Inhalte der "Lehre" gar nicht definieren. Sie zu bestimmen obliegt einzig der Rechtswissenschaft, der Staat darf schon aufgrund Art. 5 der Unionsverfassung keine Lehre "vorgeben".
6. Fragen nach der Verfassungskonformität der Begriffe wurden vom Gericht nicht erörtert oder behandelt. Dies zu prüfen obliegt einzig dem Obersten Unionsgericht. In diesem Verfahren war lediglich zu prüfen, ob die Du RXXXlon eine Verpflichtung trifft, die Inhalte der gegenständlichen Begriffe zu verkünden.
7. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Beklagte den Begriff "Gewohnheitsrecht" betreffend nicht leisten muss, da es keine Rechtsgrundlage gibt, den Begriff "bewährte Lehre" betreffend nicht leisten darf, da dies rechtlich und faktisch nicht möglich ist, und den Begriff "Überlieferung" betreffend bereits leistet, da alle Urteile der Gerichte veröffentlicht werden.
Dem Antrag war daher nicht zu entsprechen.
8. Die Prozesskosten werden dem Kläger auferlegt.

Rechtsmittelbelehrung:
Gemäß §9 (1) UGerG kann gegen dieses Urteil binnen zwei Wochen Berufung vor dem Obersten Unionsgericht eingelegt werden. Die Berufung ist zu begründen.

Jakob Israkaiser
 

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[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
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Dekan der Count Donald Law School der Montary University
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Beitrag von William C. Ashcraft »

Auf Grund der etwas komplexeren Thematik und der daraus resultierenden Meinungsvielfalt innerhalb der Richterschaft wird das Gericht noch einige Tage zur Beratung benötigen.
 

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Beitrag von William C. Ashcraft »

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DEMOKRATISCHE UNION
- Das Oberste Unionsgericht -

Urteil
Im Namen des Volkes

In der Berufungssache

des Herrn Dr. Alexander Böker

gegen

die Demokratische Union
- vertreten durch die Unionsregierung -

auf Abänderung des Urteil des Unionsverwaltungsgerichts in I. Instanz (AZ: UVerwG 2006-01), ergangen am 10.08.2006 durch den Unionsrichter a.D. Israkaiser, dahingehend, dass die Beklagte zur öffentlichen Bekanntgabe, welche konkreten Normen, Urteile und sonstigen Rechtssätze nach § 1 Abs. II und III ZGB als "Gewohnheitsrecht", "bewährte Lehre" sowie "Überlieferungen" gelten, verpflichtet wird

hat das Oberste Unionsgericht als Berufungsinstanz durch

den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft,
den Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi,
und den Schöffen Grimm

für Recht erkannt:

1. Der Berufung des Klägers wird dahingehend stattgegeben, dass das erstinstanzliche Urteil des Unionsverwaltungsgerichts (AZ: UVerwG 2006-01) vom 01.08.2006 grobe Fehler in der Rechtsanwendung aufweist.
2. Das erstinstanzliche Urteil des Unionsverwaltungsgerichts (AZ: UVerwG 2006-01) vom 01.08.2006 wird in der Sache bestätigt.
3. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen trägt der Berufungskläger nach § 3 b 1 GKV II.


Gründe:




I.

Der Berufungskläger Dr. Böker legte am 10 August 2006 fristgemäß das Rechtsmittel der Berufung gegen das ebenfalls am 10. August ´2006 ergangene Urteil des Unionsverwaltungsgerichts ein. Ebenfalls fristgemäß zum 24. August 2006 ging die Berufungsbegründung bei Gericht ein. Der Berufungskläger war zudem durch das erstinstanzliche Urteil beschwert. Die Berufung ist somit Zulässig.

II.

Der Berufungskläger begehrt mit seiner Berufung die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Unionsverwaltungsgerichts (AZ: UVerwG 2006-01) vom 10. August 2006 dahingehend, dass die Beklagte öffentlich Bekanntgeben müsse, welche konkreten Normen, Urteile und sonstigen Rechtssätze nach § 1 Abs. II und III ZGB als "Gewohnheitsrecht", "bewährte Lehre" sowie "Überlieferungen" gelten.

III.

Als grobe Fehler in der Rechtsanwendung sind nach § 9 Abs. 3 UGerG unter anderem solche Fehler in der Anwendung des geltenden Rechts anzusehen, die auf Grund unrichtige oder irrige Anwendung eines Gesetzes zu einer völlig abwegigen Beurteilung geführt hat, die willkürliche Anwendung bestehender Gesetze, schwerwiegende Verfahrensfehler die zu einer unrichtigen Beurteilung geführt haben, oder eine grob fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts sofern dies zu einem in der Sache nicht zutreffenden Ergebnis geführt hat.

IV.

Das mit der Berufung angegriffene urteil geht davon aus, dass der Kläger eine Definition des Begriffs Gewohnheitsrecht mit seiner Klage begehrt. Der Kläger begehrt jedoch lediglich eine Auflistung welche Normen, Urteile oder Rechtssätze § 1 Abs. 2 ZGB beinhaltet.
Das Unionsverwaltungsgericht hat in der Sache richtig entschieden das der Begriff des Gewohnheitsrecht nicht durch die Auflistung von Urteilen, Rechtsnormen oder Rechtssätzen ausgefüllt werden kann. Gewohnheitsrecht zeichnet sich gerade dadurch aus dass es ungeschriebenes Recht ist, das aufgrund langer tatsächlicher Übung (und durch allgemeine Anerkennung seiner Verbindlichkeit im Sinne einer Überzeugung von der rechtlichen Notwendigkeit der Übung entstanden ist.
Das Wesen des Gewohnheitsrecht stellt somit gerade die Tatsache dar, dass es ungeschriebenes Recht ist und somit eine Auflistung aller darin enthaltenen Rechtssätze, Urteile und Normen schon aus der Natur der Sache heraus nicht möglich ist.
Zwar hat das Unionsverwaltungsgericht das Klagebegehren verkannt, jedoch hat es im Ergebnis richtig entschieden. Es liegt somit zwar ein grober Fehler in der Rechtsanwendung nach § 9 III UGerG vor, jedoch ist dieser auf Grund des der Sache nach richtigen Ergebnisses unbedeutend.

V.

Der Berufungskläger hält desweiteren die Begründung des erstinstanzlichen Urteils im Punkt der bewährten Lehre nach § 1 Abs. 3 ZGB für nicht schlüssig. Das Berufungsgericht kann dem nicht folgen. Zwar ist die Begründung in diesem Punkt etwas spärlich, jedoch überzeugt sie der Sache nach. Wie das Unionsverwaltungsgericht richtig feststellte ist es gerade ein Merkmal der Lehre das diese nicht durch die Union vorgegeben wird, sondern sich in Forschung, Lehre und praktischer Anwendung der Gesetzesmaterie herausbildet und einem ständigen Wandel unterlegen ist. Sowohl die Gerichte, als auch die Rechtsgelehrten an den Universitäten, oder auch die Rechtspraktiker tragen gemeinsam dazu bei, eine bewährte Lehre herauszubilden, diese ständig auf Kompatibilität zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Art. 5 Abs. 3 der Unionsverfassung normiert zudem die Freiheit der Lehre als eines der Grundprinzipien unseres Staates. Es wäre verfehlt und verfassungswidrig würde das Gericht die Beklagte verurteilen die betreffenden Normen, Urteile und Rechtssätze aufzulisten. Zudem wäre es faktisch unmöglich und würde an der Sache vorbei gehen. Das erstinstanzliche Urteil wird somit in der Sache bestätigt. Grobe Fehler in der Rechtsanwendung nach § 9 III UGerG kann das Berufungsgericht nicht erkennen.

VI.

Analog zum Begriff der bewährten Lehre begehrt der Kläger die Auflistung der Normen, Rechtssätze und Urteile welche gemeinsam die Überlieferung nach § 1 III ZGB darstellen.
Das Unionsverwaltungsgericht entschied der Sache nach richtig, dass die Beklagte in diesem Punkt bereits geleistet hat und eine Klage dahingehend somit keinen Erfolg haben kann. Wie das erstinstanzliche Gericht korrekt feststellte werden sämtliche Urteile, Gutachten oder Protokolle die zur Rechtsanwendung dienlich sind bereits tagesaktuell veröffentlicht und archiviert. Es wäre eventuell ratsam eine zentrale Sammlung aller Dokumente, Urteile etc. einzurichten, jedoch sieht das Gericht die Belange des Klägers und der Allgemeinheit dahingehend bereis jetzt gewahrt. Das Urteil des Unionsverwaltungsgericht ist somit der Sache nach korrekt und weißt nach Ansicht des Gerichts keine groben Fehler in der Rechtsanwendung auf.

VII.

Der Berufungskläger zweifelte darüberhinaus die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Berufung auf grobe Fehler in der Rechtsanwendung an.
Das Gericht sieht jedoch keine groben Fehler in der Rechtsanwendung die zu einem der Sache nach falschen Ergebnis geführt haben. Daher wird über diese Thematik nicht entschieden da sie für die Entscheidung nicht relevant ist.

VIII.

Der Berufungskläger begehrte hilfsantraglich die Feststellung des Gerichts welche der Vorschriften des § 1 II, III ZGB keine Normen enthalten. Dies sieht hier jedoch keine Notwendigkeit, da das erstinstanzliche Urteil der Sache nach bestätigt und weiter begründet wurde.

Kostenentscheidung:

Nach § 3 b GKV II hat der Berufungskläger als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Gericht setzt den Streitwert auf 2.000 Bramer (in Worten: Zweitausend Bramer) fest. Daraus ergeben sich Gerichtskosten i.H.v. 300 Bramer (in Worten: Dreihundert Bramer). Die Gerichtskosten sind nach § 5 GKV II sofort fällig.

Das Oberste Unionsgericht am 15. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft, den Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi, und den Schöffen Grimm.

Prof. Dr. Dr. Ashcraft

Prof. Dr. Schrobi

Konrad Grimm
 

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