Hallo zusammen,
Ich bräuchte mal den Rat unserer Juristen:
In meiner Stuttgarter Wohnung ist im Oktober ein Heizkörperschaden aufgetreten. Verursacht wurde dieser vermutlich durch ein defektes Sicherheitsventil im Heizraum des 12-stöckigen Hochhauses. Effekt war, dass der Druck in der Heizungsanlage nicht mehr korrekt geregelt wurde und somit zuviel Druck auf die Heizkörper kam. Daraufhin platzte bei uns im Wohnzimmer ein Heizkörper von der Wand. Er blähte sich auf die dreifache Breite auf, bekam Risse, durch die sich knapp 500 Liter Wasser aus einem Heiztank in die Wohnung ergossen. Durch diese Überflutung entstand uns ein persönlicher Schaden von knapp 3000 Euro. Die Leitungswasserversicherung reagiert auf Anfragen überhaupt nicht, teilte uns bei der Besichtigung der Immobilie jedoch mit, dass wir nichts bekommen würden - lediglich die Schäden an der Wohnung würden reguliert, so dass lediglich der Vermieter etwas erstattet bekäme. Neben der Leitungswasserversicherung haben wir auch eine Haftpflichtversicherung des Vermieters über die Nebenkostenabrechnung bezahlt. Der Vermieter teilte uns nun jedoch mit, dass er unsere Schadensaufstellung nicht an die Haftpflichtversicherung weiterleiten würde, da diese soweit sowieso nicht regresspflichtig sei. Zitat:
"Meine Haftpflichtversicherung ist für diesen Schaden nicht regresspflichtig. Sie können mir gegenüber nur dann einen Schaden geltend machen, den Sie vorher angemeldet haben. (BGB)"
Wie ist hier die Sachlage? Haben wir eine Möglichkeit, den Schaden durch die Haftpflichtversicherung erstattet zu bekommen? Welche Möglichkeiten hätten wir darüber hinaus?
Übrigens habe ich mir bei der Aktion einen Zeh gebrochen, wer wäre hierfür haftbar zu machen?
Ich hoffe, dass mir jemand weiterhelfen kann. Ich bin für jeden Hinweis dankbar!
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Registriert: So 25. Mär 2007, 10:50
Kaiser
Beiträge: 2902
Registriert: Sa 17. Mär 2007, 13:41
Es tut mir leid, diesen Satz verstehe ich nicht. Er ist schon semantisch falsch.Original von SRM
"Sie können mir gegenüber nur dann einen Schaden geltend machen, den Sie vorher angemeldet haben. (BGB)"
"nur dann einen Schaden geltend machen..." an dieser Stelle müsste nun ein "wenn" folgen.
Und was meint er mit "vorher angemeldet"?
"Bei der Aktion"?Übrigens habe ich mir bei der Aktion einen Zeh gebrochen, wer wäre hierfür haftbar zu machen?
Zuletzt geändert von Anonymous am Mi 6. Feb 2008, 00:27, insgesamt 1-mal geändert.
Beiträge: 176
Registriert: Mi 9. Mai 2007, 00:26
und damit sicherlich auch den heizkörper zum explodieren gebrachtOriginal von Konrad Grimm
Es tut mir leid, diesen Satz verstehe ich nicht. Er ist schon semantisch falsch.
"nur dann einen Schaden geltend machen..." an dieser Stelle müsste nun ein "wenn" folgen.
Und was meint er mit "vorher angemeldet"?
"Bei der Aktion"?
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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 11:04
Ich würde es bei der Hausratversicherung probieren. Eine von beiden also entweder die Hausverssicherung oder die Hausrat müsste den entstandenen Schaden ersetzen. Ich hatte als Vermieter schon einen ähnlichen Fall. Den Schaden am Haus hat die Hausversicherung geregelt, der entstandene Schaden bei Möbeln des Mieters wurde von seiner Hausratversicherung reguliert.Original von SRM
Die Leitungswasserversicherung reagiert auf Anfragen überhaupt nicht, teilte uns bei der Besichtigung der Immobilie jedoch mit, dass wir nichts bekommen würden - lediglich die Schäden an der Wohnung würden reguliert, so dass lediglich der Vermieter etwas erstattet bekäme. Neben der Leitungswasserversicherung haben wir auch eine Haftpflichtversicherung des Vermieters über die Nebenkostenabrechnung bezahlt.
Übrigens sind ist eine Haftpflichtversicherung meiner Meinung nach nicht auf die Nebenkosten umlagefähig. Eigentlich nur die Gebäudeversicherung an sich.
Jasmin van Rotstein
Unionsministerin für Arbeit, Soziales, Familie, Bildung und Touristik a.D.
MdUP a.D.
Prima Ministra di Heroth a.D.
Unternehmerin a.D.
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