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Folgender Antrag des Abgeordneten Poppinga:
Gesetz zur Einführung der Lebenspartnerschaft
§1 [Änderung der Ehedefinition]
Paragraph 1 des fünften Buches des ZGB wird wie folgt geändert:
"(1)Die Ehe ist ein Vertrag zwischen einem geschäftsfähigen Mann und einer geschäftsfähigen Frau zum Zwecke der Familiengründung und der gemeinsamen Lebensführung.
(2) Der Vertrag muss mindestens Bestimmungen enthalten über
1. den gemeinsamen Familiennamen,
2. die Eigentumsverhältnisse an den in die Ehe eingebrachten Gütern,
3. die gegenseitigen Vertretungsbefugnisse in rechtlichen Angelegenheiten,
4. die gegenseitigen Fürsorge- und Unterhaltsverpflichtungen,
5. die Form der Vertragsauflösung.
(3) Der Abschluss eines Ehevertrages bedarf öffentlicher Beglaubigung.
(4) Zuständig für die Beglaubigung ist die Landesregierung des Unionslandes, in welchem die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren Wohnsitz haben, oder eine von der Landesregierung durch Verordnung bestimmte Stelle. Haben die Eheleute ihren Wohnsitz in verschiedenen Unionsländern, entscheiden sie gemeinsam, nach den Regelungen welches Unionslandes sie die Beglaubigung vornehmen lassen möchten. Hat nur einer der Ehepartner seinen Wohnsitz im Inland, erfolgt die Beglaubigung durch die an seinem Wohnort zuständige Stelle. Hat keiner der Eheleute seinen Wohnsitz im Inland, ist, sofern beide die ratelonische Staatsbürgerschaft besitzen, für die Beglaubigung der Unionsminister des Auswärtigen oder eine von ihm durch Verordnung bestimmte Stelle zuständig."
§2 [Einführung der Lebenspartnerschaft]
Folgender Paragraph 1a wird in das fünfte Buches des ZGB eingeführt:
"(1)Die Lebenspartnerschaft ist ein Vertrag zwischen zwei geschäftsfähigen natürlichen Personen gleichen Geschlechts zum Zwecke der der gemeinsamen Lebensführung.
(2) Der Vertrag muss mindestens Bestimmungen enthalten über
1. die Eigentumsverhältnisse an den in die Lebenspartnerschaft eingebrachten Gütern,
2. die gegenseitigen Vertretungsbefugnisse in rechtlichen Angelegenheiten,
3. die gegenseitigen Fürsorge- und Unterhaltsverpflichtungen,
4. die Form der Vertragsauflösung.
(3) Der Abschluss eines Lebenspartnerschaftsvertrages bedarf öffentlicher Beglaubigung.
(4) Zuständig für die Beglaubigung ist die Landesregierung des Unionslandes, in welchem die Lebenspartner zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren Wohnsitz haben, oder eine von der Landesregierung durch Verordnung bestimmte Stelle. Haben die Lebenspartner ihren Wohnsitz in verschiedenen Unionsländern, entscheiden sie gemeinsam, nach den Regelungen welches Unionslandes sie die Beglaubigung vornehmen lassen möchten. Hat nur einer der Lebenspartner seinen Wohnsitz im Inland, erfolgt die Beglaubigung durch die an seinem Wohnort zuständige Stelle. Hat keiner der Lebenspartner seinen Wohnsitz im Inland, ist, sofern beide die ratelonische Staatsbürgerschaft besitzen, für die Beglaubigung der Unionsminister des Auswärtigen oder eine von ihm durch Verordnung bestimmte Stelle zuständig."
§3 [Wegfall §2]
Der bisherige Paragraph 2 fällt weg.
§4 [Schlußbestimmungen]
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Gesetz zur Einführung der Lebenspartnerschaft
§1 [Änderung der Ehedefinition]
Paragraph 1 des fünften Buches des ZGB wird wie folgt geändert:
"(1)Die Ehe ist ein Vertrag zwischen einem geschäftsfähigen Mann und einer geschäftsfähigen Frau zum Zwecke der Familiengründung und der gemeinsamen Lebensführung.
(2) Der Vertrag muss mindestens Bestimmungen enthalten über
1. den gemeinsamen Familiennamen,
2. die Eigentumsverhältnisse an den in die Ehe eingebrachten Gütern,
3. die gegenseitigen Vertretungsbefugnisse in rechtlichen Angelegenheiten,
4. die gegenseitigen Fürsorge- und Unterhaltsverpflichtungen,
5. die Form der Vertragsauflösung.
(3) Der Abschluss eines Ehevertrages bedarf öffentlicher Beglaubigung.
(4) Zuständig für die Beglaubigung ist die Landesregierung des Unionslandes, in welchem die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren Wohnsitz haben, oder eine von der Landesregierung durch Verordnung bestimmte Stelle. Haben die Eheleute ihren Wohnsitz in verschiedenen Unionsländern, entscheiden sie gemeinsam, nach den Regelungen welches Unionslandes sie die Beglaubigung vornehmen lassen möchten. Hat nur einer der Ehepartner seinen Wohnsitz im Inland, erfolgt die Beglaubigung durch die an seinem Wohnort zuständige Stelle. Hat keiner der Eheleute seinen Wohnsitz im Inland, ist, sofern beide die ratelonische Staatsbürgerschaft besitzen, für die Beglaubigung der Unionsminister des Auswärtigen oder eine von ihm durch Verordnung bestimmte Stelle zuständig."
§2 [Einführung der Lebenspartnerschaft]
Folgender Paragraph 1a wird in das fünfte Buches des ZGB eingeführt:
"(1)Die Lebenspartnerschaft ist ein Vertrag zwischen zwei geschäftsfähigen natürlichen Personen gleichen Geschlechts zum Zwecke der der gemeinsamen Lebensführung.
(2) Der Vertrag muss mindestens Bestimmungen enthalten über
1. die Eigentumsverhältnisse an den in die Lebenspartnerschaft eingebrachten Gütern,
2. die gegenseitigen Vertretungsbefugnisse in rechtlichen Angelegenheiten,
3. die gegenseitigen Fürsorge- und Unterhaltsverpflichtungen,
4. die Form der Vertragsauflösung.
(3) Der Abschluss eines Lebenspartnerschaftsvertrages bedarf öffentlicher Beglaubigung.
(4) Zuständig für die Beglaubigung ist die Landesregierung des Unionslandes, in welchem die Lebenspartner zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren Wohnsitz haben, oder eine von der Landesregierung durch Verordnung bestimmte Stelle. Haben die Lebenspartner ihren Wohnsitz in verschiedenen Unionsländern, entscheiden sie gemeinsam, nach den Regelungen welches Unionslandes sie die Beglaubigung vornehmen lassen möchten. Hat nur einer der Lebenspartner seinen Wohnsitz im Inland, erfolgt die Beglaubigung durch die an seinem Wohnort zuständige Stelle. Hat keiner der Lebenspartner seinen Wohnsitz im Inland, ist, sofern beide die ratelonische Staatsbürgerschaft besitzen, für die Beglaubigung der Unionsminister des Auswärtigen oder eine von ihm durch Verordnung bestimmte Stelle zuständig."
§3 [Wegfall §2]
Der bisherige Paragraph 2 fällt weg.
§4 [Schlußbestimmungen]
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Zuletzt geändert von Hajo Poppinga am Do 24. Jan 2008, 16:36, insgesamt 1-mal geändert.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Unionspräsident a.D.
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Ich stelle folgende Anfrage an den Unionsminister der Finanzen, wahlweise zu beantworten durch den Unionskanzler.
1. Welche pers. Qualifikationen hat Herr von Sorbarban zum Paradies in dem an Sie gerichteten Bewerbungsschreiben genannt?
2. Welche Begründung für seine Bewerbung um das genannte Amt hat Herr von Sorbarban in dem an Sie gerichteten Schreiben genannt?
3. Welche Tätigkeiten hat Herr von Sorbarban zum Paradies laut seinem Bewerbungsschreiben zuvor ausgeübt?
4. Welchen genauen Text verwendete Herr von Sorbarban zum Paradies in seiner ordentlichen schriftlichen Bewerbung? (Wortlaut)
5. Welche Referenzen nannte Herr von Sorbarban zum Paradies in seiner schriftlichen Bewerbung?
6. Wurden Ihnen Angebote gemacht für den Fall, daß Herr von Sorbarban zum Paradies gewählt würde?
7. Warum hat sich nach Ihrer Einschätzung kein weiterer Kandidat beworben?
1. Welche pers. Qualifikationen hat Herr von Sorbarban zum Paradies in dem an Sie gerichteten Bewerbungsschreiben genannt?
2. Welche Begründung für seine Bewerbung um das genannte Amt hat Herr von Sorbarban in dem an Sie gerichteten Schreiben genannt?
3. Welche Tätigkeiten hat Herr von Sorbarban zum Paradies laut seinem Bewerbungsschreiben zuvor ausgeübt?
4. Welchen genauen Text verwendete Herr von Sorbarban zum Paradies in seiner ordentlichen schriftlichen Bewerbung? (Wortlaut)
5. Welche Referenzen nannte Herr von Sorbarban zum Paradies in seiner schriftlichen Bewerbung?
6. Wurden Ihnen Angebote gemacht für den Fall, daß Herr von Sorbarban zum Paradies gewählt würde?
7. Warum hat sich nach Ihrer Einschätzung kein weiterer Kandidat beworben?
Zuletzt geändert von Hajo Poppinga am Mo 28. Jan 2008, 15:24, insgesamt 2-mal geändert.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
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Ich beantrage das folgende:
Föderalismusreform - Art. 47 Verfassungsänderungsgesetz gemäß Art. 52 UVerf.
§ 1 [Änderung des Artikels 47 der Unionsverfassung]
Artikel 47 der Verfassung der Demokratischen Union wird folgendermaßen neu gefasst:
Artikel 47 - Ausschließliche Gesetzgebung der Union
(1)Die Union hat die Gesetzgebung über:
1. die auswärtigen Angelegenheiten einschließlich der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland
2. Grenzschutz sowie die Abwehr von Gefahren für die verfassungsmäßige Ordnung, den Bestand und die Sicherheit der Union einschließlich der Verteidigung
3. das Währungs- und Zollwesen, die unionsweiten Steuern und die Grundlagen des Wirtschaftssystems
4. die Verfassung der Unionsgerichte, das Prozessrecht vor denselben und den Strafvollzug
5. das Strafrecht
6. das bürgerliche Recht
7. das Staatsbürgerschafts-, Personenstands- und Gesellschaftsrecht und das Register- und Meldewesen
8. alle staatlichen Foren
9. das Arbeitsrecht einschließlich der Arbeitsvermittlung
10. die soziale Grundsicherung einschließlich der Kranken-, Arbeitslosen-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung und der Gesundheitsfürsorge
11. Angelegenheiten, die bei strenger Betrachtung aus ihrer Natur heraus unionsweit geregelt werden müssen und nur so geregelt werden können.
(2) Auf dem Gebiet des Strafrechts darf jedes Land für die Nichteinhaltung von Gesetzen des Landes besondere Strafen androhen.
§ 2. [Bestandsschutz]
Folgender Artikel 47a wird in die Unionsverfassung eingefügt:
Artikel 47a
Sozialrechtliche Regelungen der Länder, die vor dem 01.05.2008 beschlossen wurden, bleiben weiterhin in Kraft. Wird durch ein Unionsgesetz eine Sozialversicherungspflicht geschaffen, so kann diese auch durch die Mitgliedschaft in einer Landessozialversicherung erfüllt werden. Die Mitgliedschaft in einer Unionssozialversicherung und einer Landessozialversicherung stehen alternativ nebeneinander, der Bürger hat die freie Entscheidung.
§ 3. [Inkrafttreten]
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Edit: Grammatikalischer Fehler.
Föderalismusreform - Art. 47 Verfassungsänderungsgesetz gemäß Art. 52 UVerf.
§ 1 [Änderung des Artikels 47 der Unionsverfassung]
Artikel 47 der Verfassung der Demokratischen Union wird folgendermaßen neu gefasst:
Artikel 47 - Ausschließliche Gesetzgebung der Union
(1)Die Union hat die Gesetzgebung über:
1. die auswärtigen Angelegenheiten einschließlich der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland
2. Grenzschutz sowie die Abwehr von Gefahren für die verfassungsmäßige Ordnung, den Bestand und die Sicherheit der Union einschließlich der Verteidigung
3. das Währungs- und Zollwesen, die unionsweiten Steuern und die Grundlagen des Wirtschaftssystems
4. die Verfassung der Unionsgerichte, das Prozessrecht vor denselben und den Strafvollzug
5. das Strafrecht
6. das bürgerliche Recht
7. das Staatsbürgerschafts-, Personenstands- und Gesellschaftsrecht und das Register- und Meldewesen
8. alle staatlichen Foren
9. das Arbeitsrecht einschließlich der Arbeitsvermittlung
10. die soziale Grundsicherung einschließlich der Kranken-, Arbeitslosen-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung und der Gesundheitsfürsorge
11. Angelegenheiten, die bei strenger Betrachtung aus ihrer Natur heraus unionsweit geregelt werden müssen und nur so geregelt werden können.
(2) Auf dem Gebiet des Strafrechts darf jedes Land für die Nichteinhaltung von Gesetzen des Landes besondere Strafen androhen.
§ 2. [Bestandsschutz]
Folgender Artikel 47a wird in die Unionsverfassung eingefügt:
Artikel 47a
Sozialrechtliche Regelungen der Länder, die vor dem 01.05.2008 beschlossen wurden, bleiben weiterhin in Kraft. Wird durch ein Unionsgesetz eine Sozialversicherungspflicht geschaffen, so kann diese auch durch die Mitgliedschaft in einer Landessozialversicherung erfüllt werden. Die Mitgliedschaft in einer Unionssozialversicherung und einer Landessozialversicherung stehen alternativ nebeneinander, der Bürger hat die freie Entscheidung.
§ 3. [Inkrafttreten]
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Edit: Grammatikalischer Fehler.
Zuletzt geändert von Hajo Poppinga am So 3. Feb 2008, 22:55, insgesamt 5-mal geändert.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
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Der Unionsrat hat folgenden Gesetzesentwurf beschlossen. Ich bitte um eine Abstimmung im Unionsparlament.
Gesetz zur Erweiterung der Privatautonomie im fünften Buch des Zivilgesetzbuches (1. ZGBÄndG)
§1 Befreiung von der Einschränkung der Vertragspartner
(1) § 1 des fünften Buches des Zivilgesetzbuches wird wie folgt geändert: „Die Ehe ist ein Vertrag zwischen mindestens zwei geschäftsfähigen natürlichen Personen zum Zwecke der Familiengründung und der gemeinsamen Lebensführung.“
(2) § 2, Absatz 3, Satz 4 des fünften Buches des Zivilgesetzbuches wird wie folgt geändert: „Hat keiner der Eheleute seinen Wohnsitz im Inland, ist, sofern alle die Staatsbürgerschaft der Demokratischen Union besitzen, für die Beglaubigung der Unionsminister des Auswärtigen oder eine von ihm durch Verordnung bestimmte Stelle zuständig.“
§2 Schlussbestimmungen
(1) § 3 des fünften Buches des Zivilgesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
[b][size=85]OEL MP HCR RM[/size][/b]
[size=85]Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary[/size]
[size=85]
[/size]
[size=85][img]http://img.roldem.ro/wappen_montary.png[/img][/size]
[b][size=85]OEL MP HCR RM[/size][/b]
[size=85]Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary[/size]
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