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Unionsparlament
- Der Vizepräsident -

Zu folgendem Antrag des Herrn Poppinga wurde die Aussprache beantragt:
Gesetz zur Einführung der Lebenspartnerschaft

§1 [Änderung der Ehedefinition]
Paragraph 1 des fünften Buches des ZGB wird wie folgt geändert:
"(1)Die Ehe ist ein Vertrag zwischen einem geschäftsfähigen Mann und einer geschäftsfähigen Frau zum Zwecke der Familiengründung und der gemeinsamen Lebensführung.
(2) Der Vertrag muss mindestens Bestimmungen enthalten über
1. den gemeinsamen Familiennamen,
2. die Eigentumsverhältnisse an den in die Ehe eingebrachten Gütern,
3. die gegenseitigen Vertretungsbefugnisse in rechtlichen Angelegenheiten,
4. die gegenseitigen Fürsorge- und Unterhaltsverpflichtungen,
5. die Form der Vertragsauflösung.
(3) Der Abschluss eines Ehevertrages bedarf öffentlicher Beglaubigung.
(4) Zuständig für die Beglaubigung ist die Landesregierung des Unionslandes, in welchem die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren Wohnsitz haben, oder eine von der Landesregierung durch Verordnung bestimmte Stelle. Haben die Eheleute ihren Wohnsitz in verschiedenen Unionsländern, entscheiden sie gemeinsam, nach den Regelungen welches Unionslandes sie die Beglaubigung vornehmen lassen möchten. Hat nur einer der Ehepartner seinen Wohnsitz im Inland, erfolgt die Beglaubigung durch die an seinem Wohnort zuständige Stelle. Hat keiner der Eheleute seinen Wohnsitz im Inland, ist, sofern beide die ratelonische Staatsbürgerschaft besitzen, für die Beglaubigung der Unionsminister des Auswärtigen oder eine von ihm durch Verordnung bestimmte Stelle zuständig."

§2 [Einführung der Lebenspartnerschaft]
Folgender Paragraph 1a wird in das fünfte Buches des ZGB eingeführt:
"(1)Die Lebenspartnerschaft ist ein Vertrag zwischen zwei geschäftsfähigen natürlichen Personen gleichen Geschlechts zum Zwecke der der gemeinsamen Lebensführung.
(2) Der Vertrag muss mindestens Bestimmungen enthalten über
1. die Eigentumsverhältnisse an den in die Lebenspartnerschaft eingebrachten Gütern,
2. die gegenseitigen Vertretungsbefugnisse in rechtlichen Angelegenheiten,
3. die gegenseitigen Fürsorge- und Unterhaltsverpflichtungen,
4. die Form der Vertragsauflösung.
(3) Der Abschluss eines Lebenspartnerschaftsvertrages bedarf öffentlicher Beglaubigung.
(4) Zuständig für die Beglaubigung ist die Landesregierung des Unionslandes, in welchem die Lebenspartner zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren Wohnsitz haben, oder eine von der Landesregierung durch Verordnung bestimmte Stelle. Haben die Lebenspartner ihren Wohnsitz in verschiedenen Unionsländern, entscheiden sie gemeinsam, nach den Regelungen welches Unionslandes sie die Beglaubigung vornehmen lassen möchten. Hat nur einer der Lebenspartner seinen Wohnsitz im Inland, erfolgt die Beglaubigung durch die an seinem Wohnort zuständige Stelle. Hat keiner der Lebenspartner seinen Wohnsitz im Inland, ist, sofern beide die ratelonische Staatsbürgerschaft besitzen, für die Beglaubigung der Unionsminister des Auswärtigen oder eine von ihm durch Verordnung bestimmte Stelle zuständig."

§3 [Wegfall §2]
Der bisherige Paragraph 2 fällt weg.

§4 [Schlußbestimmungen]
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Die Aussprache ist eröffnet.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Liebe Kollegen,

das Gesetz ändert die bestehende Gesetzgebung nicht wesentlich, sondern stellt lediglich klar, daß zwischen einer klassischen Ehe und einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft ein Unterschied besteht. Dies trägt vor allem begrifflichen und den damit verbundenen Wertunterschieden in weiten Teilen der Bevölkerung Rechung.

Rechtlich ändert sich durch diese Ausdifferenzierung für die gleichgeschlechtlichen Partnerschaften nichts, sie bleiben der herkömmlichen Ehe in voller Weise gleichgestellt.
 

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Beitrag von Denise M. Connor »

Könnten Sie die Unterschiede einmal näher definieren und erklären werter Herr Kollege?
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Welche Unterschiede meinen Sie genau?
 

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Beitrag von Denise M. Connor »

Genau das sollten Sie mir ja erklären, verehrter Herr Kollege, schließlich ist es ihr Antrag.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Worauf ich hinaus wollte ist, welche Unterscheidung Sie von mir erklärt haben möchten, Frau Kollegin.
 

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Beitrag von Sean William Connor »

Original von Hajo Poppinga
Welche Unterschiede meinen Sie genau?
Genau das ist der springende Punkt warum ich eine Aussprache beantragt habe. Wenn Sie, verehrter Herr Kollege, einen Gesetzesantrag bringen, der nichts ändert, dann erklären Sie uns doch bitte warum wir einen solchen Antrag überhaupt brauchen.

Dieses Ehe-Gesetz ist ein alte Kamelle aus der 22. Wahlperiode, die hier aufgewärmt wird und Ihre Argumentation zu diesem Gesetzesvorhaben wird wieder Zitate aus der Bibel enthalten. Langsam wird es langweilig.
 

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Dr. iur. Sean William Connor
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Beitrag von Denise M. Connor »

Danke, Sean, darauf wollte ich hinaus.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Dann fragen Sie doch konkreter nach, Frau Kollegin.

Im übrigen Herr Unionskanzler, ändert sich doch in der Terminologie einiges. Hier wird klargestellt, daß zwischen einer herkömmlichen Ehe und einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft ein Unterschied besteht. Das ist Fakt - und jede Verneinung dieses Faktums läuft den Wertvorstellungen eines großen Teils der Bevölkerung zuwider.

Mal davon abgesehen, daß sich dieser Antrag fundamental von meinem Antrag der letzten Legislaturperiode unterscheidet. Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften werden in diesem neuen Antrage den klassischen Ehen vollkommen gleichgestellt und sogar noch von einer Pflicht befreit - der Bestimmung eines Gemeinsamen Namens.

Dieser Antrag ist ein guter Kompromiß um den Bedürfnissen der Homosexuellenbewegung gerecht zu werden ohne gleichzeitig die Wertvorstellungen und Gefühle vieler Menschen in diesem Lande zu verletzen.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Original von Sean William Connor
Wenn Sie, verehrter Herr Kollege, einen Gesetzesantrag bringen, der nichts ändert, dann erklären Sie uns doch bitte warum wir einen solchen Antrag überhaupt brauchen.
Es ist doch sehr erschreckend, daß der verehrte Unionskanzler nicht bemerkt, welche wegweisende Änderung dieses Gesetz bedeutet, weil er ganz augenscheinlich die aktuelle Gesetzeslage nicht kennt.
 

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