DEMOKRATISCHE UNION
- Oberstes Unionsgericht -
Beschluss
vom 15.01.2008
Nach § 4 IV UGerG wird Herr Konrad Grimm für das Berufungsverfahren vor dem Obersten Unionsgericht (AZ: ObUG 2006-06) als Schöffe hinzugewählt.
Prof. Dr. Dr. Ashcraft
Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Prof. Dr. Schrobi
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[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
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Ich bitte die Parteien etwaige Ergänzungen bis spätestens 20.01.2008, 24.00 Uhr dem Gericht mitzuteilen.
15.01.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
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Da keine weiteren Verfahrensanträge eingegangen sind bitte ich die Parteien um Ihre Plädoyers.
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27.01.2008
In der Berufungssache AZ: ObUG 2006-06 („ZGB“) plädiere ich innerhalb der gebotenen 3-Tages-Frist (Fristbeginn für beide Parteien war der 25.01.2008) wie folgt:
1. Um mich textlich nicht zu wiederholen, verweise ich auf den Text, der von mir in der Berufungsbegründung am 22.04.2007 22:44 Uhr vorgetragen. Dieser gilt hiermit als Plädoyer.
2. Im Übrigen hat die Berufungsbeklagte am 17.05.2007 11:12 Uhr
Anerkenntnis wie folgt erklärt:
„Die Unionsregierung erkennt den Berufungsantrag des Berufunsg-klägers als begründet an. Auch nach Auffassung der Unionsregierung beruht das Urteil des Unionsverwaltungsgerichtes I. Instanz auf groben Rechtsanwendungsfehlern nach § 9 III UGerG. Zur Begrün-dung macht sich die Unionsregierung die Ausführungen in der Berufungsschrift vollständig zu eigen.“
Demzufolge ist eine Verhandlung zur Sache überflüssig und darf nach dem Rechtsstaats-Grundsatz der Prozeßökonomie nicht mehr statt-finden
Insgesamt wird Anerkenntnis-Urteil beantragt.
Hilfsweise wird Sachurteil beantragt:
das Urteil der Unionsverwaltungsgerichts UVerwG 2006-01 vom 10.08.2006 dahingehend abzuändern, daß die Beklagte verurteilt wird, im Forum der Demokratischen Union zu verkünden, welche konkreten allgemeinverbindlichen Rechtsnormen das am 02.07.2006 ausgefer-tigten „Gesetz zur Reform des Zivilrechts“ (UGBl 2006/33) in seinem § 1 Abs.2 und 3 in den dort gebrauchten Worten
a) „Gewohnheitsrecht“ und
b) „bewährte Lehre und Überlieferung“ beinhaltet –
hilfshilfsweise zu verkünden, welche dieser Vorschriften keine Rechtnormen beinhalten.
Alexander Böker
In der Berufungssache AZ: ObUG 2006-06 („ZGB“) plädiere ich innerhalb der gebotenen 3-Tages-Frist (Fristbeginn für beide Parteien war der 25.01.2008) wie folgt:
1. Um mich textlich nicht zu wiederholen, verweise ich auf den Text, der von mir in der Berufungsbegründung am 22.04.2007 22:44 Uhr vorgetragen. Dieser gilt hiermit als Plädoyer.
2. Im Übrigen hat die Berufungsbeklagte am 17.05.2007 11:12 Uhr
Anerkenntnis wie folgt erklärt:
„Die Unionsregierung erkennt den Berufungsantrag des Berufunsg-klägers als begründet an. Auch nach Auffassung der Unionsregierung beruht das Urteil des Unionsverwaltungsgerichtes I. Instanz auf groben Rechtsanwendungsfehlern nach § 9 III UGerG. Zur Begrün-dung macht sich die Unionsregierung die Ausführungen in der Berufungsschrift vollständig zu eigen.“
Demzufolge ist eine Verhandlung zur Sache überflüssig und darf nach dem Rechtsstaats-Grundsatz der Prozeßökonomie nicht mehr statt-finden
Insgesamt wird Anerkenntnis-Urteil beantragt.
Hilfsweise wird Sachurteil beantragt:
das Urteil der Unionsverwaltungsgerichts UVerwG 2006-01 vom 10.08.2006 dahingehend abzuändern, daß die Beklagte verurteilt wird, im Forum der Demokratischen Union zu verkünden, welche konkreten allgemeinverbindlichen Rechtsnormen das am 02.07.2006 ausgefer-tigten „Gesetz zur Reform des Zivilrechts“ (UGBl 2006/33) in seinem § 1 Abs.2 und 3 in den dort gebrauchten Worten
a) „Gewohnheitsrecht“ und
b) „bewährte Lehre und Überlieferung“ beinhaltet –
hilfshilfsweise zu verkünden, welche dieser Vorschriften keine Rechtnormen beinhalten.
Alexander Böker
Alexander Boeker
Dr.jur. (RL: Uni Frankfurt a.M.; VL: Uni Wartburg/Freiland)
KamaUni Prof. für rechtswissenschaftl.Gundlagen, Rechtstechniken und Verfahrenrecht
Den Charakter eines Volkes erkennt man daran, wie selten es seine Verfassung ändert
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Registriert: Mo 23. Jun 2008, 18:53
Vielen Dnak Herr Dr. Boeker.
Ich bitte nun die Unionsregierung um ihr Plädoyer.
Ich bitte nun die Unionsregierung um ihr Plädoyer.
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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:53
Ich bitte ums Wort für eine kurze verfahrensrechtliche Anmerkung
Alexander Boeker
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Gerne.
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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:53
In der Berufungssache AZ: ObUG 2006-06 („ZGB“) darf ich die Aufmerksamkeit des Gerichts auf folgenden Gesichtspunkt lenken:
Am 24.01.2008 13:22 wurden beide Parteien zugleich aufgefordert zu plädieren. Das besagt, das die drei-Tages-Frist auch für beide Parteien am 27.01.2008 um 24.00 Uhr abgelaufen ist. Somit kann die Aufforderung des Gerichts vom 27.01.2008 23.40 nur bedeuten, das Pläd sei am gleichen Tage bis 24.00 Uhr abzugeben.
Bis zu diesem Zeitpunkt hat aber die Berufungsbeklagte nicht plädiert. Deshalb dürfte sie verfahrensrechtlich so zu behandeln sein, als ob sie überhaupt nicht plädiert habe.
Am 24.01.2008 13:22 wurden beide Parteien zugleich aufgefordert zu plädieren. Das besagt, das die drei-Tages-Frist auch für beide Parteien am 27.01.2008 um 24.00 Uhr abgelaufen ist. Somit kann die Aufforderung des Gerichts vom 27.01.2008 23.40 nur bedeuten, das Pläd sei am gleichen Tage bis 24.00 Uhr abzugeben.
Bis zu diesem Zeitpunkt hat aber die Berufungsbeklagte nicht plädiert. Deshalb dürfte sie verfahrensrechtlich so zu behandeln sein, als ob sie überhaupt nicht plädiert habe.
Alexander Boeker
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Registriert: Mo 23. Jun 2008, 18:53
Da haben Sie wohl recht. Ich gehe sowieso davon aus, dass die Unionsregierung sich ihrem Plädoyer angeschlossen hätte, nachdem sie bereits im Verfahren erklärt hat das sie Ihrer Argumentation zustimmt.
[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
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Registriert: Mo 23. Jun 2008, 18:53
Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück.
02.02.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
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