Das Verfahren wird vor dem Unionsverwaltungsgericht eröffnet.Ich,
Konrad Grimm, MdUP (Kläger)
erhebe Klage gegen
die Unionsregierung,
vertreten durch den Unionskanzler (Beklagte)
auf gerichtliche Festellung der Verletzung der Rechte des Klägers durch die Beklagte (Feststellungsklage)
Begründung:
Der Kläger ist Mitglied des Unionsparlamentes. Als solches stellte er im Rahmen seines Anfragerechtes aus § 7 Abs. 1 GOUP am 17.12.2007 eine Anfrage an die Beklagte (1). Diese hätte innerhalb von einer Woche, d.h. bis zum 24.12.2007, durch die Beklagte beantwortet werden müssen. Die Antwort erfolgte allerdings erst am 02.01.2008 (2). Hierdurch ist der Kläger in seinem Recht auf Beantwortung innerhalb von einer Woche verletzt worden.
Das Interesse des Klägers auf Feststellung ist berechtigt, da bei zukünftigen Anfragen eine Wiederholung der Rechtsverletzung zu befürchten ist. Die Klage ist damit begründet.
Sie ist auch als Verwaltungsstreitverfahren zulässig. Bei der GOUP handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Rechtsstatut und um materielles Recht. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist damit für seine Kontrolle sachlich zuständig. Zudem ist das Anfragerecht das Individualrecht eines Abgeordneten, kein Kollektivrecht des Parlamentes; es scheidet somit eine Organklage aus.
Der Kläger beantragt festzustellen, dass die Beantwortung seiner parlamentarischen Anfrage am 02.12.2008 verspätet erfolgt ist und er hierdurch in seinen Rechten verletzt wurde.
Weiterhin sind der Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Ich bitte die Parteien sich anwesend zu melden.
04.01.2008, Unionsrichter Dr. iur. William C. Ashcraft