Aktenzeichen: UGBl 2006/22Gesetz zur Klärung der Berichtspflicht von Unionsministern
§ 1. Änderung
Art. 39 Abs. 1 Punkt 1 der Unionsverfassung wird wie folgt geändert:
"Der Unionspräsident fordert alle ehemaligen und amtierenden Unionsminister einer Wahlperiode öffentlich dazu auf, schriftliche Berichte über Amtsführung und Tätigkeiten als Mitglieder der Unionsregierung während der Wahlperiode zu verfassen. Diese Berichte sind bis vierzehn Tage vor Ablauf der Wahlperiode beim Unionspräsidenten einzureichen und von diesem unverändert und unkommentiert für alle Bürger frei zugänglich zu veröffentlichen."
§ 2. Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 15:33
JONATHAN METTERNICH HUGHES
Duke of Osbury, Earl of Alsted and Baron Hughes
Fürst von Metternich
General Secretary of the League of Nations
Unionskanzler a.D.
Unionsminister des Auswärtigen a.D.
Imperialkanzler a.D.
Former Prime Minister of Roldem
Duke of Osbury, Earl of Alsted and Baron Hughes
Fürst von Metternich
General Secretary of the League of Nations
Unionskanzler a.D.
Unionsminister des Auswärtigen a.D.
Imperialkanzler a.D.
Former Prime Minister of Roldem
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