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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 15:33
Parteiengesetz

§1 - Grundlagen

(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die an der politischen Willensbildung gemäß der Unionsverfassung mitwirken.
(2) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.
(3) Die Gründung politischer Parteien ist frei.

§ 2 – Gründung einer Partei

(1) Eine neue Partei muss im ratelonischen Parteienverzeichnis eingetragen werden.
(2) Eine Partei gilt als gegründet, wenn mit der Gründung, spätestens aber 30 Tage danach,
a) der Sitz der Partei angegeben wird und die die Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt sind;
b) sich die Partei zur Verfassung der Demokratischen Union RXXXlon bekennt;
c) die Partei einen oder mehrere gewählte Vorsitzende benennt und
d) die Partei auf einer Website ein demokratisches Programm und ihre Satzung vorstellt, welches von der Öffentlichkeit jederzeit eingesehen werden kann.

§ 3 – Organisation einer Partei

(1) Eine Partei muss über mindestens zwei im Parteienverzeichnis eingetragene Mitglieder verfügen.
(2) Eine Partei muss über eine erreichbare Website verfügen, welche mindestens die aktuelle Satzung und den Namen des momentanen Vorsitzenden oder eines Ansprechpartners beinhaltet.
(3) Jede Partei gibt sich auf demokratischem Wege eine Satzung.

§ 5 –Auflösung einer Partei

(1) Eine Partei gilt aus aufgelöst, wenn dies durch Beschluss der Mitglieder auf Grundlage der Satzung geschieht. Das Unionsministerium des Inneren ist ermächtigt, Parteien aus dem Parteienverzeichnis zu löschen, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes länger als 30 Tage missachtet werden und so die Voraussetzungen für den Parteienstatus nicht mehr vorliegen.
(2) Mindestens sieben Tage vor der Löschun muss das Innenministerium eine schriftliche Warnung an die Partei senden, in welchem die Gründe, die zu einem Verlust des Parteistatus führen, genannt werden und zur Behebung dieser Umstände aufgerufen wird.
(3) Im Falle eines Verbotes gemäß der Verfassung oder der Selbstauflösung einer Partei ist eine Löschung aus dem Verzeichnis umgehend vorzunehmen.

§ 6 – Finanzen

Am Ende eines jeden Jahres müssen die Parteien ihre Finanzen auf Anfrage aus der Öffentlichkeit offen legen.

§ 7 – Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz ersetzt das bisherige Parteiengesetz.
(2) Es tritt nach dem Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Aktenzeichen: UGBl 2004/40
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

JONATHAN METTERNICH HUGHES
Duke of Osbury, Earl of Alsted and Baron Hughes
Fürst von Metternich
General Secretary of the League of Nations
Unionskanzler a.D.
Unionsminister des Auswärtigen a.D.
Imperialkanzler a.D.
Former Prime Minister of Roldem

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