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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 15:33
Gesetz zur Neutralität der Unionsanwaltschaft

§1
Das "Gesetz über die Unionsanwaltschaft" wird aufgehoben.

§2
Es wird ein neues "Gesetz über die Unionsanwaltschaft", kurz Unionsanwaltschaftsgesetz (UAG) eingeführt:
  • Gesetz über die Unionsanwaltschaft

    § 1: Einrichtung der Behörde
    (1) Die Unionsanwaltschaft wird als Behörde im Zuständigkeitsbereich des Justizministerium eingerichtet.
    (2) Der für die Justiz zuständige Minister der Union führt die Fach- Dienst- und Rechtsaufsicht über die Unionsanwaltschaft.
    (3) Die Organisation der Unionsanwaltschaft obliegt dem für die Justiz zuständigen Unionsminister.

    §2: Die Unionsanwaltschaft
    (1) Die Unionsanwaltschaft ist als Staatsanwaltschaft der Union Strafverfolgungsbehörde im Sinne des Straf- und Strafprozessrechts.
    (2) Die Unionsanwaltschaft ist zuständig für die Verfolgung, Aufklärung und die Anklage von Straftaten sowie den Vollzug von Strafen.

    §3: Die Unionsanwälte
    (1) Der Oberste Unionsanwalt leitet die Unionsanwaltschaft. Er führt Fach-, Dienst- und Rechtsaufsicht gegenüber allen Staatsanwaltschaften und allen Unionsanwälten.
    (2) Unionsanwälte dürfen nicht gleichzeitig zu ihrer Tätigkeit als Unionsanwalt ein Parteiamt auf Unionsebene oder ein öffentliches Amt in der Exekutive auf Unions- oder Landesebene bekleiden. Ferner ist die Mitgliedschaft eines Unionsanwaltes im Unionsparlament oder im Unionsrat verboten.

    §4: Sachliche Zuständigkeit
    (1) Die Unionsanwaltschaft ist zuständig, soweit es um Unionsstrafrecht geht.
    (2) Die Länder werden ermächtigt, durch Landesgesetz die Unionsanwaltschaft mit der Verfolgung, Aufklärung und Anklage sowie dem Vollzug von Landesstrafrecht (Art. 47 Absatz 2 der Unionsverfassung) zu beauftragen.

    §5: Unabhängigkeit in Strafermittlungsverfahren
    Im Rahmen von Strafermittlungsverfahren ist die Unionsstaatsanwaltschaft nicht an Weisungen des für die Justiz zuständigen Ministers gebunden.

    §6: Unterstützung durch die Unionspolizei
    Im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens ist die Unionsstaatsanwaltschaft berechtigt, gegenüber der Unionspolizei Weisungen zu erteilen.
§3
Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Aktenzeichen: UGBl 2006/51
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

JONATHAN METTERNICH HUGHES
Duke of Osbury, Earl of Alsted and Baron Hughes
Fürst von Metternich
General Secretary of the League of Nations
Unionskanzler a.D.
Unionsminister des Auswärtigen a.D.
Imperialkanzler a.D.
Former Prime Minister of Roldem

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