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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 15:33
Gesetz zur Einführung von Referenden

§1 – Ergänzung der Unionsverfassung

Als „Artikel 51a – Referenden“ wird der Unionsverfassung folgendes hinzugefügt:

Das Unionsparlament kann mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, dass eine im Unionsparlament eingebrachte Gesetzesvorlage der Bevölkerung zur Abstimmung vorzulegen ist. Vom Unionsparlament vorzunehmende Wahlen und Abwahlen, der Unionshaushalt, die Einführung oder Abschaffung einer bestimmten Steuer oder Abgabe sowie die Bestimmung von deren Höhe, die Besoldung und Versorgung der Mitglieder des Unionsparlamentes, des Unionspräsidenten, der Mitglieder der Unionsregierung sowie sonstigen Bediensteten der Union, können nicht Gegenstand eines Referendums sein. Näheres regelt ein Unionsgesetz.

§2 – Änderung des Artikel 53

„Artikel 53 - Zustandekommen und Inkrafttreten der Unionsgesetze“ wird wie folgt neu gefasst:

(1) Ein vom Unionsparlament beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Unionsrat keinen Einspruch gemäß Artikel 50 Abs. 2 erhebt oder der Einspruch gemäß Artikel 50 Abs. 3 oder 4 vom Unionsparlament zurückgewiesen wird.
(2) Ein durch Volksbegehren eingebrachtes Gesetz kommt zustande, wenn ihm das Unionsparlament unter Mitwirkung des Unionsrats gemäß Artikel 50 zustimmt oder wenn ihm gemäß Artikel 51 Abs. 6 eine Mehrheit der Befragten seine Zustimmung gibt.
(3) Ein zum Referendum gestelltes Gesetz kommt zustande, wenn eine absolute Mehrheit der Abstimmenden einer Mindestbeteiligung von freißig Prozent der Abstimmungsberechtigten diesem zustimmt.
(4) Die verfassungsgemäß zustande gekommen Gesetze werden vom Unionspräsidenten ausgefertigt und unterzeichnet.
(5) Die unterzeichneten Gesetze werden vom Unionspräsidenten öffentlich im Unionsgesetzblatt verkündet. Jedes Gesetz soll den Tag seines Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so tritt das Gesetz vierzehn Tage nach seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.“

§3 – Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz ändert die Verfassung der Demokratischen Union RXXXlon.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Aktenzeichen: UGBl 2006/24
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

JONATHAN METTERNICH HUGHES
Duke of Osbury, Earl of Alsted and Baron Hughes
Fürst von Metternich
General Secretary of the League of Nations
Unionskanzler a.D.
Unionsminister des Auswärtigen a.D.
Imperialkanzler a.D.
Former Prime Minister of Roldem

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