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Zur Aussprache steht folgender Antrag.
Föderalismusreform - Art. 47
Verfassungsänderungsgesetz gemäß Art. 52 UVerf.

§ 1 [Änderung des Artikels 47 der Unionsverfassung]

Artikel 47 der Verfassung der Demokratischen Union wird folgendermaßen neu gefasst:

Artikel 47 - Ausschließliche Gesetzgebung der Union
Die Union hat die Gesetzgebung über:

1. die auswärtigen Angelegenheiten einschließlich der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland;
2. die Landesverteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung, die grenzpolizeiliche Überwachung der Außengrenzen der Demokratischen Union zu Lande, zu Wasser und in der Luft, die Einreise in das und Ausreise aus dem Staatsgebiet der Demokratischen Union;
3. das Währungs- und Zollwesen, die unionsweiten Steuern und die Grundlagen des Wirtschaftssystems;
4. die Verfassung des Unionsgerichtes und das Prozessrecht und vor demselben, die Rechtsanwaltschaft und die Rechtsberatung;
5. das Strafrecht;
6. das bürgerliche Recht;
7. die Staatsangehörigkeit, das Passwesen, das Melde- und Ausweiswesen, das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer, die Freizügigkeit, die Ein- und Auswanderung, die Abschiebung, die Aus- und Durchlieferung;
8. alle staatlichen Foren;
9. das Arbeitsrecht einschließlich der Arbeitsvermittlung;
10. die soziale Sicherung einschließlich der Kranken-, Arbeitslosen-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung und der Gesundheitsfürsorge;
11. diejenigen Gegenstände, ohne die zugleich mitzuregeln eine ausdrücklich der Union zugewiesene Gesetzgebungskompetenz verständigerweise nicht geregelt werden kann, ergänzende Vorschriften zu Gegenständen über welche die Union die Gesetzgebung besitzt sowie Gegenstände, die bei strenger Betrachtung aus ihrer Natur heraus unionsweit geregelt werden müssen und nur so geregelt werden können.
(2) Auf dem Gebiet des Strafrechts darf jedes Land für die Nichteinhaltung von Gesetzen des Landes besondere Strafen androhen.

§ 2. [Bestandsschutz]

Bestehende sozialrechtliche Regelungen der Länder, die vor dem 01.12.2007 beschlossen wurden, bleiben weiterhin in Kraft. Wird durch ein Unionsgesetz eine Sozialversicherungspflicht geschaffen, so kann diese auch durch die Mitgliedschaft in einer Landessozialversicherung erfüllt werden. Die Mitgliedschaft in einer Unionssozialversicherung und einer Landessozialversicherung stehen alternativ nebeneinander, der Bürger hat die freie Entscheidung.

§ 3. [Inkrafttreten]

Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Ich eröffne die Aussprache.
 

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Beitrag von Montgomery Scott »

Ohne mit der vorhergehenden Diskussion in allen Details vertraut zu sein, würde ich den zuständigen Unionsminister gerne fragen, warum in diesem Entwurf von einer auschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Union in Sachen Sozialversicherung die Rede ist, wenn unter Bestandsschutz zu lesen ist: "Die Mitgliedschaft in einer Unionssozialversicherung und einer Landessozialversicherung stehen alternativ nebeneinander, der Bürger hat die freie Entscheidung". Wäre es dann nicht konsequent, die Sozialversicherung gemäß der "Föderalismusreform - Art. 48" als Mischkompetenz zu regeln?
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Darf ich dazu, Herr Präsident?
 

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Beitrag von Montgomery Scott »

Ich für meinen Teil bitte darum.
 

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Beitrag von Bodo von Kurzschluss »

Ich erteile Herrn Poppinga im Rahmen dieser Aussprache das Rederecht.
 

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Beitrag von Montgomery Scott »

Herr Kollege?
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Entschuldigung, meine Arbeitsbelastung ist derzeit sehr hoch. ;)

Lieber Kollege Scott,
der §2 steht den Regelungen des §1 nicht entgegen. Die Union hat zwar die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz und wird zukünftig (fast) alle Regelungen treffen. Jedoch sollen hier die Länder verschont werden, die sich bereits die Mühen gemacht haben, eine eigene landesgesetzliche Regelung zu machen. Ihre Regelungen stehen damit alternativ zur unionsweiten Regelung - wobei sie diese Sonderrolle natürlich jederzeit aufgeben können.

Wobei mir gerade auffällt, daß dieser §2 doch besser auch in die Verfassung geschrieben werden sollte, sonst könnte es nachher vorkommen, daß diese Regelung angreifbar ist.
 

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Beitrag von Montgomery Scott »

Da gebe ich Ihnen recht, vorallem, da dieser Bestandsschutz auf gleicher Ebene steht wie die Kompetenzenverteilung selbst. Die Frage ist aber, warum dann nicht auch andere Länder jederzeit ihre eigenen Gesetze erlassen können sollten. Und: Was passiert, wenn ein Unionsland eine Novelle des alten Versicherungsgesetzes verabschiedet? Fällt dieses evtl. völlig neu geregelte Gesetz dann auch unter den Bestandsschutz?
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Nun, es erscheint mir doch so, daß in Zukunft die Union durchaus die soziale Verantwortung übernehmen will - wobei die Länder nicht bestraft werden sollen, die bisher ihre Hausaufgaben gemacht haben.

Allerdings muß dieser Bestandsschutz ebenfalls in die Verfassung, da haben wir im UP ganz offensichtlich nicht richtig aufgepaßt.

Meiner Ansicht nach würden auch neugeregelte Gesetze in den jeweiligen Ländern unter den Bestandsschutz fallen, aber das könnte möglicherweise ein Streitpunkt sein, da stimme ich zu.
 

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Beitrag von Montgomery Scott »

Dann würde ich darum bitten, dass dies eindeutig formuliert wird und der Bestandsschutz-Abschnitt darüber hinaus in die Verfassungsänderung übernommen wird.
 

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