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Erneut zur Abstimmung steht folgender Antrag.
Erstes Änderungsgesetz zum Unionsgesetz über Vergütungen und den Öffentlichen Dienst der Union (Unionsdienstgesetz / UDG)

§ 1
Der § 2 UDG wird folgendermaßen geändert:

§2 Auszahlung der Vergütungen
(1) Die Vergütungen werden unbar innerhalb der ersten fünfundzwanzig Tage eines Kalendermonats für den laufenden Monat an den Empfänger entrichtet.
(2) Für die Durchführung der Vergütungen ist der für Finanzen zuständige Unionsminister zuständig.

§ 2
Der § 3 UDG wird folgendermaßen geändert:

§3 Mitglieder der Unionsorgane
(1) Pro Kalendermonat erhalten
a) der Unionspräsident 4.500 Bramer;
b) der Unionskanzler 4.000 Bramer;
c) jeder Unionsminister 3.500 Bramer;
d) jeder Unionsrichter 2.000 Bramer und
e) jedes Mitglied des Unionsparlamentes 2.000 Bramer.
(2) Die Präsidenten des Unionsparlamentes und des Unionsrates erhalten zusätzlich jeweils 1.000 Bramer, deren Stellvertreter 800 Bramer pro Kalendermonat.

§ 3
Der § 4 UDG wird folgendermaßen geändert:

§4 Staatssekretäre
Mitarbeiter der Organe der Union und ihnen unterstellten Einrichtungen im Range eines Staatsekretärs erhalten pro Kalendermonat jeweils 2.500 Bramer.

§ 4
Der § 5 UDG wird folgendermaßen geändert:

§5 Behördenleiter & hochrangige Mitarbeiter
(1) Pro Kalendermonat erhalten
a) der Oberste Unionsanwalt 2.000 Bramer;
b) jeder weitere Unionsanwalt 1.750 Bramer;
c) der Leiter des Amtes für Einwohnerangelegenheiten 1.750 Bramer und
d) der Leiter der Unionspolizei 1.750 Bramer.
(2) Nicht in Absatz 1 aufgeführte Leiter von Unionseinrichtungen erhalten eine per Arbeitsvertrag festgelegte Vergütung. Diese darf 1.750 Bramer nicht unterschreiten.

§ 5
Der § 6 UDG wird folgendermaßen geändert:

§6 Mitglieder des Diplomatischen Dienstes
Die Vergütungen für die Mitglieder des Diplomatischen Dienstes legt der für Äußeres zuständige Unionsminister per Verordnung fest. Dabei erhält jedes Mitglied mindestens 1.500 Bramer pro Kalendermonat.

§ 6
Der § 7 UDG wird folgendermaßen geändert:

§7 Mitarbeiter der Unionsorgane & ihnen unterstellten Einrichtungen
(1) Sämtliche Mitarbeiter der Organe der Union und ihnen unterstellten Einrichtungen erhalten pro Kalendermonat eine per Arbeitsvertrag festgelegte Vergütung. Diese darf 800 Bramer nicht unterschreiten.
(2) Die nach Absatz 1 vereinbarte Vergütung muss der Arbeitsbelastung entsprechen.

§ 7
Der § 8 UDG wird folgendermaßen geändert:

§8 Angehörige der Unionsstreitkräfte
(1) Für die Angehörigen der Unionsstreitkräfte legt der für Verteidigung zuständige Unionsminister nach Rücksprache mit dem Unionsminister der Finanzen und mit dessen Zustimmung die Vergütungen per Verordnung fest. Diese Verordnung hat den militärischen Dienstgrad sowie die entsprechende Höhe der Vergütung zu enthalten.
(2) Die Vergütung der Soldaten ist zu ändern, wenn die Haushaltslage der Demokratischen Union dies erfordert und der Unionsminister der Finanzen dies verlangt.

§ 8
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
Soll der Unionsrat Einspruch gegen diesen Antrag einlegen?

Bitte stimmen Sie mit Ja oder Nein.
Aktive Stimmenthaltungen sind als solche zu kennzeichnen.

Dauer der Abstimmung: 5 Tage
 

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Beitrag von Silvester Lasalle »

Nein
 

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Silvester Lasalle
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Beitrag von Montgomery Scott »

Nein.
 

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Beitrag von Magnus Behrens-Nilsson »

Ja
 

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Beitrag von Bodo von Kurzschluss »

Nein
 

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Beitrag von William Butcher »

Nein
 

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Beitrag von Bodo von Kurzschluss »

Ich beende die Abstimmung. Ich stelle fest, dass der Unionsrat mit 4 Nein-Stimmen und 1 Ja-Stimme keinen Einspruch erhoben hat.
 

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