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Ich bitte darum hier alle Anträge an des Abgeordnetenhaus zusammeln.
 

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La Prima Ministra di Herót

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Ich bitte um Fortführung der Aussprache zum Post und Telekommunikationsgesetz oder deren Abstimmung.

Hier noch einmal der Vorschlag:
Post und Telekommunikationsgesetz

Abschnitt 1 - Zweck

§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten.

Abschnitt 2 - Telekommunikation

§ 1 Verträge über Zusammenschaltung
Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Verlangen ein Angebot auf Zusammenschaltung zu unterbreiten, um die Kommunikation der Nutzer, die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten sowie deren Interoperabilität gemeinschaftsweit zu gewährleisten.

§ 3 Rufnummernübertragbarkeit, unionsweiter Telefonnummernraum
Betreiber öffentlich zugänglicher Telefonnetze haben in ihren Netzen sicherzustellen, dass Teilnehmer ihre Rufnummer unabhängig von dem Unternehmen, das den Telefondienst erbringt, wie folgt beibehalten können:
1. im Falle geographisch gebundener Rufnummern an einem bestimmten Standort und
2. im Fall nicht geographisch gebundener Rufnummern an jedem Standort.

§ 4 Festlegung von Vorwahlen und Rufnummern
Die Vorwahl für Heroth wird mit 437684 bestimmt.
Für die Provinzen der Unionsrepublik Heroth gelten nachfolgende Vorwahlen:
1. Rotberg-Ison - 11
2. Muctesia - 12
3. Wassarien - 13
4. Estaria - 14
Die anschließenden Rufnummern bestehen aus mindestens 6 Ziffern.

Beispiel: 437684 13 123456

§ 5 Fernmeldegeheimnis
Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen alle in dem Bereich tätigen Unternehmen. Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet.

§ 6 Notruf
Wer öffentlich zugängliche Telefondienste erbringt, ist verpflichtet, für jeden Nutzer unentgeltlich Notrufmöglichkeiten unter der Notrufnummer 1010 bereitzustellen.

Abschnitt 3 - Frequenzen im Mobil- und Rund- und Fernsehfunk

§ 1 Frequenzordnung
Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen werden Frequenzen auf Antrag der jeweiligen Betreiber an den Primo Ministro von diesem vergeben. Die Frequenzzuteilung wird veröffentlicht.

§ 2 Vergabeverfahren
Mit dem Vergabeverfahren soll festgestellt werden, welcher oder welche der Antragsteller am besten geeignet sind, die zu vergebenden Frequenzen effizient zu nutzen. Die Frequenzen werden durch eine Lizenzversteigerung vergeben. Die ersteigerte Lizenz ist nicht übertragbar und in ihrer Gültigkeit beschränkt. Sie kann auf Antrag verlängert werden.

§ 3 Entzug der Lizenz
Verstösst ein Unternehmen mit seinen Informationsdiensten gegen die Verfassung der Unionsrepublik Heroth erlischt die Lizenz mit sofortiger Wirkung.

Abschnitt 4 - Postwesen

§ 1 Postdienstleistungen
Postdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind folgende gewerbsmäßig erbrachte Dienstleistungen:
a) die Beförderung von Briefsendungen,
b) die Beförderung von adressierten Paketen

§ 2 Postgeheimnis
Dem Postgeheimnis unterliegen alle Unternehmen in dem Bereich tätigen Unternehmen. Zur Wahrung des Postgeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet.

§ 3 Postleitzahlen
Mit den festgelegten Postleitzahlen soll eine einheitliche Grundlage für die Zustellung von Post- und Paketsendungen ermöglicht werden. Die Postleitzahl besteht aus dem Kürzel HE für Heroth und 4 aufeinanderfolgenden Ziffern, bei denen die ersten beiden der Vorwahl der Provinz entsprechen und die letzten beiden Ziffern die jeweilige Stadt betreffen. Die Ziffern für eine Stadt sind vom jeweiligen Bürgermeister beim Primo Ministro zu beantragen. Der Primo Ministro oder sein Beauftragter vergeben die Postleitzahl und veröffentlichen diese.

Beispiel: HE-1423

Abschnitt 5- Auskünfte

§ 1 Datenauskunft
Betreiber öffentlicher und nichtöffentlicher Post und Telekommunikationsdienstleistung müssen bei Strafverfolgung durch das Landeskriminalamt Heroth, diesem Auskunft erteilen und bei der Aufklärung von Straftaten unterstützend tätig sein.

Abschnitt 6 - Inkrafttreten

§ 1 Inkraftreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
 

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Jasmin van Rotstein
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Ich beantrage weiterhin eine Aussprache über die Finanzgesetze, da diese dringend überarbeitet werden müssen.
 

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Jasmin van Rotstein
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Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Abgeordnetenhaus Heroth - Consiglio di Herót

§ 1 - Allgemeine Bestimmungen
(1) Das Abgeordnetenhaus Heroth - Consiglio di Herót tagt permanent.
(2) Mitglieder des Abgeordnetenhauses Heroth - Consiglio di Herót sind alle nach der Verfassung wahlberechtigten Bürger Heroths.
(3) Zu Beginn eines jeden Monats wird die Anwesenheit durch das Präsidium überprüft .

§ 2 - Vorsitz
(1) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Abgeordnetenhaus Heroth - Consiglio di Herót. Zu diesem Amt kann jeder Bürger kandidieren, welcher seinen erst Wohnsitz in Heroth hat.
(2) Der Präsident leitet die Sitzungen ein, führt die Abstimmungen durch und ist für die Funktionsfähigkeit des Parlaments verantwortlich.
(3) Dem Präsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Landesparlaments unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu.
(4) Der Präsident des Abgeordnetenhaus Heroth - Consiglio di Herót wird mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen des Abgeordnetenhaus Heroth - Consiglio di Herót gewählt. Vereinigt keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen des Parlamentes auf sich, findet ein zweiter Wahlgang statt, an dem nur die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang teilnehmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(5) Die Amtszeit endet durch Umzug, Verlust der Staatsbürgerschaft, Rücktritt, Tod. Spätestens jedoch nach 16 Wochen.
(6) Die Amtszeit kann auch durch Abwahl enden. Dazu ist eine einfache Mehrheit zuständig.

§ 3 - Rederecht
(1) In Diskussionen und Aussprachen im Abgeordnetenhaus Heroth - Consiglio di Herót genießen alle Mitglieder das Rederecht.
(2) In Abstimmungen ist kein Rederecht vorhanden.
(3) Der Präsident des Abgeordnetenhauses Heroth - Consiglio di Herót ist berechtigt, dem Unionspräsidenten, dem Unionskanzler sowie anderen Ehrengästen das Rederecht zu verleihen.
(4) Der Präsident ist berechtigt, Redebeiträge, welche nach dieser Geschäftsordnung unzulässig sind, zu editieren. Dazu gehören in erster Line beleidigende und ehrverletzende Äußerungen sowie Meinungskundgebungen bei Abstimmungen.
(5) Wer trotz Unterlassungsaufforderung ohne Rederecht wiederholt im Consiglio redet wird mit einer Geldstrafe von 100 Bramer Bußgeld für jeden weiteren Beitrag bestraft.

§ 4 - Abstimmungen
(1) Der Abgeordnetenhaus Heroth - Consiglio di Herót entscheidet, sofern dies durch die Verfassung oder ein Gesetz nicht anderweitig vorgesehen ist, durch die Mehrheit der auf Ja und Nein lautenden Stimmen.
(2) Bei Abstimmungen ist die Frage so zu stellen das sie eindeutig mit Ja-Si oder Nein-No beantwortet werden kann.
(3) Sie werden vom Präsidenten des Landesbezirksrat Heroth - Consiglio di Herót eröffnet und geschlossen und dauern mindestens 120 Stunden. Sie können vorzeitig beendet werden wenn eine unumstößliche Mehrheit feststeht.
(4) Die Editierung von Stimmabgaben ist verboten. Die Stimme ist in diesem Fall ungültig.

§ 5 - Gesetzesinitiative
(1) Gesetzesanträge dürfen von jedem Mitglied des Abgeordnetenhauses Heroth - Consiglio di Herót in das Parlament eingebracht werden.
(2) Eine Aussprache ist zu eröffnen, in welcher der Antragsteller, dass Wort zur Begründung erhält.
(3) Eine Aussprache dauert mindestens 72 Stunden, auf Aufforderung wird diese verlängert. Eine Abstimmung findet im Anschluss an die Debatte statt.

§ 6 - Kontrolle der Landesbezirksregierung - Governo di Herót
(1) In Anfragen kann Landespräsidenten Auskunft verlangt werden.
(2) Anfragen müssen vom Befragten innerhalb von fünf Tagen beantwortet werden.
(3) Anfrage müssen in dem dafür vorgesehenen Protokoll (Thread) gestellt werden.
(4) Antworten erfolgen in einer dafür, von der Präsidentin eröffneten, gesonderten Debatte.

§ 7 - Schlussbestimmungen
(1) Diese Geschäftsordnung tritt in Kraft, sobald sie mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen vom Landesbezirksrat Heroth - Consiglio di Herót angenommen wurde.
(2) Sie bleibt gültig, bis der Landesbezirksrat Heroth - Consiglio di Herót eine neue Geschäftsordnung beschließt.
Ich beantrage diese neue Geschäftsordnung. Da die Alte immernoch nicht aufgetaucht ist. Es kann nicht sein, dass die höhste Institution in Herót immer noch ohne eine Geschäftsordnung tagt.
 

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La Prima Ministra di Herót

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Dann beantrage ich die Aussprache dazu. ;)
 

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Jasmin van Rotstein
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Ich habe das Bürgermeistergesetz den hiesigen Gegebenheiten angepasst und bitte um Aussprache zu folgendem Entwurf:

Gesetz für das Amt des Bürgermeister [La legge per l'ufficio del sindaco]

§ 1 Allgemeines [Generale]
(1) Der Bürgermeister ist Verwalter, Gestalter und Repräsentant einer Stadt.
(2) Jeder Bürger Heroths kann Bürgermeister einer Stadt werden.
(3) Grundsätzlich sind nur Bewerbungen für Städte zulässig, die sich auf der offiziellen Karte befinden.
(4) Die Amtszeit dauert unbegrenzt, sofern keine Abwahl beantragt wird.

§ 2 Kandidaturen [Candidatura]
(1) Jeder, der seinen festen Wohnsitz in der betreffenden Stadt hat und seit mindestens 14 Tagen Bürger der Unionsrepublik Heroth ist, hat das Recht, für das Amt des Bürgermeister zu kandidieren.
(2) Bewerber geben ihre Kandidatur im Abgeordnetenhaus bekannt.
(3) Nach der ersten Bewerbung gilt eine Frist von 5 Tagen, in der weitere Bewerbungen zulässig sind. Nach Ablauf dieser Frist findet die Wahl statt.

§ 3 Wahlen [Scelte]
(1) Gibt es mehr als einen Bewerber für das Amt des Bürgermeisters in einer Stadt, so findet eine Wahl gemäß dieses Gesetzes statt. Gibt es nur einem Bewerber, so ist dieser nach Ablauf der Bewerbungsfrist zu vereidigen.
(2) Die Wahl findet unter gleichen und freien Bedingungen wie die Wahl des Landespräsidenten statt. Wahlberechtigt ist jeder, der am Tag der Wahl seit sieben Tagen in der betreffenden Stadt wohnt.
(3) Die Wahl dauert fünf Tage. Sie kann aber nach Eingang aller Stimmen vorzeitig beendet werden.
(4) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Der Bürgermeister wird anschließend durch den Landespräsidenten vereidigt. Er muss folgenden Eid leisten: "Im Namen des Volkes von Heroth schwöre ich, mein Amt mit dem mir möglichsten Einsatz und im Sinne der Landesverfassung zum Wohl der Republik Heroth und dessen Volk zu erfüllen."
Der Amtseid kann mit einer beliebigen, religiös unterstützenden Aussage ergänzt werden.

§ 4 Präsentation [Presentazione]
(1) Jeder Bürgermeister hat die Pflicht, innerhalb von 28 Tagen nach Ernennung eine funktionierende, ausführliche Website für die Stadt zu erstellen oder erstellen zu lassen. Alternativ zulässig ist auch ein ausführlicher Artikel im Lexika der Nationen.
(2) Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ist er durch den Landespräsidenten zu entlassen.
(3) Hat eine Stadt unter einem amtierenden Bürgermeister länger als 28 Tage keine Präsentation, die den Vorgaben von §4 (1) entspricht, so ist der Bürgermeister ebenfalls durch den Landespräsidentenzu entlassen.
(4) Die Zugehörigkeit der Stadt zur Republik Heroth ist deutlich zu machen.

§ 5 Inkraftreten [Effetto portando]
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft und hebt das vorherige auf.
 

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Jasmin van Rotstein
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Ich beantrage weiterhin eine Aussprache zum Schulgesetz und zum Ehrungsgesetz. Ich will klären ob wir die so einfach aus dem Archiv übernehmen oder anpassen wollen. :)
 

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Jasmin van Rotstein
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*hust* ;)
 

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Ich bitte gemäß:

Artikel 17 - Wahl und Amtszeit des Landespräsidenten
((3) Als Wahlleiter fungiert der Präsident des Abgeordnetenhauses. Er beginnt 1 Monat vor dem regulären Ende der Amtszeit oder bei überraschendem Ende der Amtszeit des Landespräsidenten mit der Ausschreibung des Amts.

Frau Matahari um die schnelle Ausschreibung des Amtes!
 

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Beitrag von vSzP »

Ich bitte um das Recht, eine Regierungserklärung leisten zu dürfen.
 

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