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Gesetz über die Volksversicherung - Legge di previdenza di popolo

§1 - Inhalt und Zweck
Das folgende Gesetz schafft eine staatlich getragene Versicherung für jeden Bürger Heroths.

§2 - Grundsätze
(1) Die Versicherung trägt den Namen Volksversicherung (previdenza di popolo).
(2) Sie gilt für jeden Bürger Heroths gleichermaßen, insbesondere unabhängig von Herkunft und Einkommen.
(3) Jeder Bürger Heroths ist automatisch versichert.

§3 - Leistungen der Versicherung
(1) Die Volksversicherung bietet jedem Bürger Versicherungsleistungen in den Bereichen Rente, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Nachkommenschaft und sonstige Bedürftigkeit.
(2) Ab dem Beginn des sechsundsechzigsten Lebensjahres erhält jeder Versicherte eine Grundrente. Diese dient der grundlegenden Lebenshaltung inklusive des Wohnraumes für die betreffende Person.
(3) Besteht für einen Versicherten keine Unterhaltspflicht von Seiten Dritter und ist er nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen zu bestreiten, erhält er ein Arbeitslosengeld, dass die nach Wohnort und Alter zu erwartenden Lebenshaltungskosten deckt. In einer Übergangsfrist zu Anfang der Arbeitslosigkeit kann auch die vorherige Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden. Außerdem kann die Leistung zeitlich begrenzt werden und kann in ihrer Gestaltung Anreize zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beinhalten. Diese Leistung gilt nicht, wenn der Versicherte durch anderweitige Beschäftigungen oder aus medizinischen Gründen an der Erwerbstätigkeit behindert ist.
(4) Benötigt ein Versicherter medizinische Leistungen zur Gewährleistungen seiner Gesundheit, so werden die Kosten hierfür von der Versicherung getragen.
(5) Ist ein Versicherter aus medizinischen Gründen langfristig nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, so gewährt die Versicherung Leistungen zur Finanzierung dessen.
(6) Geht der Versicherte einer, insbesondere unbezahlten, Ausbildung nach, die ihn daran hindert, seinen Lebensunterhalt in vollem Umfang zu bestreiten und besteht für den Versichten keine Unterhaltspflicht von Seiten Dritter, so zahlt die Versicherung einen Zuschuss zur Finanzierung des Lebensunterhaltes.
(7) Trägt der Versicherte eine Unterhaltspflicht für einen biologischen Nachkommen oder ist er im Rahmen der geltenden Gesetze eine solche für eine andere Person eingegangen, so zahlt die Versicherung ein Kindergeld, welches an die Unterhaltspflichtigen jeweils pro Unterhaltsberechtigten gezahlt wird.

§4 - Finanzierung
(1) Alle Leistungen der Versicherung sowie andere durch den Betrieb der Versicherung entstehenden Kosten werden grundsätzlich durch den Staat finanziert. Hierfür können einheitliche Zusatzabgaben von Arbeitnehmern und Arbeitgebern eingefordert werden.
(2) Für die Leistungen für Auszubildende kann für den Fall einer späteren langfristigen Erwerbstätigkeit, die dies ohne Gefährdung des Lebensunterhalts ermöglicht, eine teilweise Nachfinanzierung vorgeschrieben werden.

§5 - Regelungsrecht
Die Höhe der in diesem Gesetz genannten Leistungen und alle durch dieses Gesetz gestatteten Regelmöglichkeiten werden im Rahmen dieses Gesetzes durch die Landesregierung per Erlass geregelt.

§6 - Gleichheit der Leistungen
Alle Leistungen gelten für alle Versicherten gleichermaßen. Insbesondere dürfen die Leistungen nur nach den im Gesetz genannten Umständen geregelt werden, nicht jedoch in anderer Weise für Versicherte in unterschiedlichem Maße oder in unterschiedlicher Weise.

§7 - Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Für die Vorbereitung der in diesem Gesetz genannten Maßnahmen wird der Landesregierung eine Frist von 28 Tagen eingeräumt.
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La Prima Ministra di Herót

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Palin Waylan-Majere OEL
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Jasmin van Rotstein
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Haudegen
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Haudegen

Beitrag von vSzP »

Nein
 

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Anton von Sorbarban zum Paradies
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La Prima Ministra di Herót

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*ärgert sich über den vom Präsidium zu verantwortenden Stillstand in der Gesetzgebung*
 

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Haudegen
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Haudegen

Beitrag von vSzP »

Frau Präsidentin?
 

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Anton von Sorbarban zum Paradies
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