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Zur Aussprache steht folgender Antrag aus dem Unionsparlament.
Unionssteuergesetz (UStG)

§ 1 Steuerpflicht
(1) Alle natürlichen und juristischen Personen, die innerhalb der Demokratischen Union einen Wohnsitz haben, sind unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig. Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Demokratischen Union zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder erschlossen werden.
(2) Unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind auch diejenigen natürlichen Personen, die weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Demokratischen Union haben, wenn sie zu einer inländischen natürlichen oder juristischen Person in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn beziehen.
(3) Die Ausführung dieses Gesetzes obliegt dem Unionsminister der Finanzen.
(4) Die Durchführung soll, soweit möglich, automatisiert erfolgen.

§ 2 Arten der zu versteuernden Einkommen
Der Einkommenssteuer unterliegen:
1. Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit,
2. Einkommen aus selbständiger Arbeit,
3. Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft und Fischerei,
4. Einkommen aus Gewerbebetrieb,
5. Einkommen aus Kaptialvermögen,
6. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung,
7. sonstige Einkommen.

§ 3 Sätze der Einkommenssteuer
Monatliche Einkommen,
1. bis einschließlich 210,00 B sind steuerbefreit,
2. ab 210,01 B bis einschließlich 1.000,00 B werden mit 10% besteuert,
3. ab 1.000,01 B bis einschließlich 2.500,00 B werden mit 15% besteuert,
4. ab 2.500,01 B bis einschließlich 4.500,00 B werden mit 25% besteuert,
5. ab 4.500,01 B werden mit 37% besteuert.

§ 4 Kapitalbesteuerung
(1) Auf Geldvermögen wird eine Vermögenssteuer erhoben.
(2) Jede natürliche Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 30.000,- B.
(2a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 30.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 0,5% erhoben.
(3) Jede juristische Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 100.000,- B.
(3a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 100.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 2,5% erhoben.

§ 5 Körperschaftssteuer
(1) Von juristischen Personen wird eine Körperschaftssteuer erhoben.
(2) Von der Körperschaftssteuer befreit sind alle Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(3) Über die Zu- oder Aberkennung des Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts entscheidet das Unionsministerium der Finanzen durch Verordnung.
(4) Auf den Gewinn einer Körperschaft, also alle Einnahmen (Zahlungseingänge) abzüglich aller Ausgaben (Zahlungsausgänge) über alle Konten innerhalb eines Kalendermonats, werden Steuern erhoben.
(4a) Der Steuersatz beträgt ab einem monatlichen Gewinn in Höhe von:
1. ab einem monatlichen Gewinn in Höhe von 500,01 bis einschließlich 3.000,00 B 5,5%,
2. ab einem monatlichen Gewinn in Höhe von 3.000,01 B bis einschließlich 5.000,00 B 10,5%,
3. ab einem monatlichen Gewinn in Höhe von 5.000,01 B bis einschließlich 10.000,00 B 20,5%,
4. ab einem monatlichen Gewinn in Höhe von 10.000,01 B 30,5%.

§6 Geldausfuhrzoll
(1) Auf die Ausfuhr von Geld von der Unionsbank auf eine ausländische Bank wird ein Zoll von 15% erhoben. Zollpflichtig ist die Auslandsüberweisung unabhängig von der technischen Abwicklung des Währungsumtauschs durch die beteiligten Nationalbanken.
(2) Jede natürliche Person mit Konto bei der Unionsbank hat einen Freibetrag von 150 Bramer je Kalendermonat, der zollfrei bleibt.
(3) Von dem ausgeführten Geldbetrag eines Kalendermonats werden Geldeinfuhren des gleichen Kalendermonats in Abzug gebracht.
(4) Zollschuldner ist der Inhaber des Kontos bei der Unionsbank.
(5) Wer nach diesen Vorschriften zollpflichtig ist, hat unaufgefordert spätestens am vierzehnten Tag des folgenden Kalendermonats diesen Umstand dem Unionsminister der Finanzen anzuzeigen. Die Anzeige muss eine vollständige Aufstellung der Ausfuhren und eine Aufstellung der Einfuhren, die der Zollpflichtige in Abzug bringen will, enthalten.
(6) Der Unionsminister der Finanzen erlässt daraufhin einen Zollbescheid, im übrigen gilt §3.
(7) Die Zollpflichtigkeit kann nach Ablauf der Anzeigefrist auch von Amts wegen festgestellt werden. In diesem Fall ist auf den Zollbetrag auf Aufschlag von 100% festzusetzen.
( 8 ) Der Unionsminister der Finanzen wird ermächtigt, mit der Durchführung des Gesetzes eine andere öffentliche oder private Stelle zu beauftragen.

§ 7 Steuerbefreiung
(1) Zugelassene Rechtsanwälte oder Notare können für die vorübergehende treuhänderische Aufbewahrung von fremdem Geld ein besonderes Konto auf Antrag bei der Unionsbank steuerfrei schalten lassen.
(2) Der Kontoinhaber ist verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die fremden Geldbeträge unverzüglich an den Berechtigten ausgezahlt werden und ein Entzug von Vermögensteuern über einen nicht nur kurzen Zeitraum vermieden wird.

§ 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
Ich eröffne die Aussprache.
 

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Beitrag von Helmut Hennrich »

Nimmt auf der Gästebank platz.
 

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Beitrag von Bodo von Kurzschluss »

Einwände habe ich keine. Die Frage ist die technische Umsetzung. Geht das denn schon?
 

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Beitrag von Sean William Connor »

Original von Bodo von Kurzschluss
Einwände habe ich keine. Die Frage ist die technische Umsetzung. Geht das denn schon?
Ja. Die technische Umsetztung ist möglich.
 

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Beitrag von Bodo von Kurzschluss »

Gut, dann hätte ich noch eine Frage.

Wie sieht das mit den Unionsländern aus? Dürfen diese auch Steuern erheben?
Und wenn ja, wie geht das?
 

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Beitrag von Sean William Connor »

Original von Bodo von Kurzschluss
Gut, dann hätte ich noch eine Frage.

Wie sieht das mit den Unionsländern aus? Dürfen diese auch Steuern erheben?
Und wenn ja, wie geht das?
Die Möglichkeit Landessteuern zu erheben gibt die Technik bisher leider nicht her. Sobald die Sicherung des Unionshaushalts durch das Unionssteuergesetz fest steht wird sich die Unionsregierung auch gerne mit den Ländern zusammensetzen und eine Lösung erarbeiten - hier erwarte ich aber die Initiative der Länder.
 

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Beitrag von Helmut Hennrich »

Die Unionsverfassung weist die Erhebung der unionsweiten Steuern in Artikel 47 Absatz 1 Punkt der Unionsebene zu. Hinzu kommen die Bestimmungen von Artikel 68 Unionsverfassung: Absatz 4 weist die Erhebung und Bestimmung der Höhe von Landessteuern in die Kompetenz der Volksvertretung der Länder, während Absatz 5 bestimmt, dass die Unionsebene sämtliche Steuern einzieht und diese den Ländern zuweist. Ein eigenständiger Vollzug der Länder ist also nicht erforderlich.

Edit: Da war der Unionskanzler mal wieder schneller. ;)
 

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Beitrag von Bodo von Kurzschluss »

Die wird es, wenn Sie denn noch Unionskanzler sein sollten, von Seiten Salbors auf jeden Fall geben.
 

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Beitrag von Matt Suchard »

Ich verstehe nicht ganz, wieso man die Union gegenüber den Unionsländern hier bevorzugt.
Bevor nicht allen administrativen Ebenen (also auch Unionsländern und Kommunen) das Recht der Steuererhebung zugestanden wird, werde ich diesem Vorschlag nicht zustimmen können.
 

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Beitrag von Sean William Connor »

Original von Matt Suchard
Ich verstehe nicht ganz, wieso man die Union gegenüber den Unionsländern hier bevorzugt.
Bevor nicht allen administrativen Ebenen (also auch Unionsländern und Kommunen) das Recht der Steuererhebung zugestanden wird, werde ich diesem Vorschlag nicht zustimmen können.
Langsam zweifle ich an Ihrem Verstand, Werter Kollege.
Also nochmal ganz langsam mit Verfassungstext:

Artikel 68 - Steuern

(1) Steuern sind einmalige oder regelmäßige finanzielle Zwangsabgaben, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und die von den öffentlichen Gebietskörperschaften aufgrund ihrer Finanzhoheit allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den ein Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
(2) Die Erhebung einer Steuer darf nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes erfolgen, das den Steuertatbestand und die Steuerhöhe bestimmt.
(3) Die Erhebung sowie die Höhe einer Unionssteuer bedarf der Zustimmung des Unionsparlamentes.
(4) Die Erhebung und Höhe einer Landessteuer bedarf der Zustimmung der Volksvertretung des Landes.
(5) Die Union zieht stellvertretend für die erhebenden Körperschaften sämtliche Steuern ein und leitet diese an die erhebenden Körperschaften weiter, wenn ein individueller Einzug durch die Körperschaften selbst technisch nicht umsetzbar ist.
(6) Die Erlöse aus Zertifikaten und Rohstoffverkäufen gehen an die Union.

Wo ist noch ihr Problem? Für die Erhebung von Landessteuern sind Sie verantwortlich. Machen Sie das doch. Gehen Sie in Ihr Landesparlament, entwerfen Sie ein Gesetzesvorschlag und beschließen Sie ein Steuergesetz für Ihr Unionsland.
 

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