An der Sachlage natürlich gänzlich vorbei geht allein Ihre Kritik an meiner Auffassung, schon durch ihre unangemessene Polemik: es geht hier nicht um die Bestimmung eines Unionskanzlers durch einen Wettbewerb im Tauziehen, sondern durch einen Wahlakt.Original von Stanislav Goldmann
Die Diskurse zu der parlamentarischen Demokratie von Frau Ford sind zwar ganz nett, gehen aber an der Sachlage natürlich gänzlich vorbei. Mitnichten ist das Parlament frei in der Wahl der Mittel, wie es einen Kanzler zu bestimmen hat. Auch in einer parlamentarischen Demokratie darf das z.B. nicht durch Tauziehen entschieden werden. Und wenn doch, so hätte jeder Bürger der DU das Recht (und die Pflicht!) diesen "Oktoberfest-Kanzler" anzugehen.
Und alle die mir bei dem Beispiel mit dem Tauziehen Recht geben müssen mir eigentlich auch bei einer irregulären Wahl folgen, wenn sie mal ein wenig in sich gehen. Auch diese ist nicht rechtens auch wenn eine Mehrheit im Parlament dies so sehen würde! Denn die Frage, was rechtens ist, ist keine Mehrheitsentscheidung sondern eine Rechtsfrage. Auch in einer parlamentarischen Demokratie.
In der parlamentarischen Demokratie sind, wie ich bereits ausgeführt habe, die Funktionen der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt verschränkt, der Unionskanzler und sein Kabinett üben diese im Auftrage und auf Abruf des Unionsparlamentes aus. Träger der vollziehenden Gewalt ist nicht eine unmittelbar demokratisch legitimierte Regierung, sondern letztlich das durch die Volkswahl direkt legitmierte Parlament, welches zur Erfüllung dieser Aufgabe einen Unionskanzler, und mittels dessen Vorschlages Unionsminister einsetzt. Die Kette der Legitimation reicht von den Bürgerinnen und Bürgern allein bis zum Parlament, nicht mittelbar durch dieses und über dieses hinaus zur Regierung, denn diese handelt nur im Auftrage des Parlamentes.
Die Verfassung bestimmt die Regeln, nach welchen das Parlament eine Regierung zur Ausübung der vollziehenden Gewalt zu bestellen hat, und diese sind im vorliegenden Falle erfüllt: das Unionsparlament hat auf Vorschlag des Unionspräsidenten mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder - qualifizierend sogar mit einer Stimme als der absoluten Mehrheit, nochmals qualifizierend dies sogar bei Teilnahme von nur zwölf von dreizehn Abgeordneten - einen Unionskanzler gewählt. Inwieweit die Bürgerinnen und Bürger der Demokratischen Union hier in einem ihrer verfassungsmäßigen Rechte beschwert und zur Abfechtung dieser Wahl befugt sein sollen, leuchtet nicht ein.
Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage eine Person das Ergebnis einer Wahl soll anfechten können, in welcher sie gar nicht wahlberechtigt war! Die Wahl des Unionskanzlers ist wei bereits dargelegt keine mittelbare Volkswahl, sondern eien Wahl durch das Unionsparlament als unabhängiges Verfassungsorgan, welches seinerseits bereits durch seine demokratische Wahl legitimiert ist.
