§ 2. [Bestandsschutz]
Bestehende sozialrechtliche Regelungen der Länder, die vor dem 01.11.2007 beschlossen wurden, bleiben weiterhin in Kraft.
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Eine kurze Verständnisfrage:
Wie darf ich diesen Bestandsschutz verstehen?
Das diese Gesetze in Kraft bleiben trotz der Übertragung der Kompetenzen an die Union, bis zur Verabschiedung eigener Gesetze durch die Union?
Oder das diese in Kraft bleiben, selbst wenn die Union eigene Gesetze verabschiedet?
Letzteres fände ich äußerst bedenklich, da es eine einheitliche Gesetzgebung unterlaufen würde.
Wobei ich sowieso davon ausgehe das dann der Grundsatz "Unionsrecht bricht Landesrecht" greifen würde oder täusche ich mich da?
Wie darf ich diesen Bestandsschutz verstehen?
Das diese Gesetze in Kraft bleiben trotz der Übertragung der Kompetenzen an die Union, bis zur Verabschiedung eigener Gesetze durch die Union?
Oder das diese in Kraft bleiben, selbst wenn die Union eigene Gesetze verabschiedet?
Letzteres fände ich äußerst bedenklich, da es eine einheitliche Gesetzgebung unterlaufen würde.
Wobei ich sowieso davon ausgehe das dann der Grundsatz "Unionsrecht bricht Landesrecht" greifen würde oder täusche ich mich da?
Marko Untrial
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Sehr geehrter Herr Abgeordneter Untrial,Original von Marko Untrial
Eine kurze Verständnisfrage:
Wie darf ich diesen Bestandsschutz verstehen?
Das diese Gesetze in Kraft bleiben trotz der Übertragung der Kompetenzen an die Union, bis zur Verabschiedung eigener Gesetze durch die Union?
Oder das diese in Kraft bleiben, selbst wenn die Union eigene Gesetze verabschiedet?
Letzteres fände ich äußerst bedenklich, da es eine einheitliche Gesetzgebung unterlaufen würde.
Wobei ich sowieso davon ausgehe das dann der Grundsatz "Unionsrecht bricht Landesrecht" greifen würde oder täusche ich mich da?
letztlich wird die Sozialversicherung (mittelfristig) auch eine Frage der Finanzen werden. Wenn die Länder bis zum 01.11.2007 ein Gesetz mit sozialrechtlichen Regelungen verabschieden, bleibt es in Kraft. Es bleibt auch dann in Kraft, wenn die Union eigene gesetzliche Regelungen auf diesem Gebiet trifft. Der Grundsatz "Unionsrecht bricht Landesrecht" wäre aufgrund der spezialrechtlichen Regelung außer Kraft.
Die sozialrechtliche Gesetze der Union würden in den betreffenden Ländern dann greifen, wenn die Landesgesetz aufgehoben werden.
Das wäre den Ländern spätestens mit der Einführung der WiSim sehr zu raten und das würden die meisten vermutlich auch dann tun.
Dr. iur. Sean William Connor
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Ich möchte das etwas salopp ausdrücken: Wenn die Länder dafür zahlen möchten sollen sie das machenOriginal von Marko Untrial
Vielen Dank für Ihre Antwort, Herr Unionskanzler.
Dann bleibt wohl zu hoffen, das nicht alle Länder nun im Eilverfahren vor dem 1.11. noch eigene Gesetze zur Sozialversicherung verabschieden, die dann ja durch die Bestandsschutzklausel gesichert wären.
Dr. iur. Sean William Connor
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Was den Bestandsschutz angeht, so scheint mir dieser nicht durchzugreifen - damit er dies tut, müßte er vielmehr wie folgt formuliert werden:
So gefiele es mir besser.§ 2. [Bestandsschutz]
Bestehende sozialrechtliche Regelungen der Länder, die vor dem 01.12.2007 beschlossen wurden, bleiben weiterhin in Kraft. Wird durch ein Unionsgesetz eine Sozialversicherungspflicht geschaffen, so kann diese auch durch die Mitgliedschaft in einer Landessozialversicherung erfüllt werden. Die Mitgliedschaft in einer Unionssozialversicherung und einer Landessozialversicherung stehen alternativ nebeneinander, der Bürger hat die freie Entscheidung.
Zuletzt geändert von Hajo Poppinga am Fr 26. Okt 2007, 13:14, insgesamt 1-mal geändert.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
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Ja, möchte erOriginal von Hajo Poppinga
Vielleicht möchte der Herr Unionskanzler ja meinen Vorschlag übernehmen?
Damit würde mein Vorschlag, wie beantragt, so aussehen:
Föderalismusreform - Art. 47
Verfassungsänderungsgesetz gemäß Art. 52 UVerf.
§ 1 [Änderung des Artikels 47 der Unionsverfassung]
Artikel 47 der Verfassung der Demokratischen Union wird folgendermaßen neu gefasst:
Artikel 47 - Ausschließliche Gesetzgebung der Union
Die Union hat die Gesetzgebung über:
1. die auswärtigen Angelegenheiten einschließlich der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland;
2. die Landesverteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung, die grenzpolizeiliche Überwachung der Außengrenzen der Demokratischen Union zu Lande, zu Wasser und in der Luft, die Einreise in das und Ausreise aus dem Staatsgebiet der Demokratischen Union;
3. das Währungs- und Zollwesen, die unionsweiten Steuern und die Grundlagen des Wirtschaftssystems;
4. die Verfassung des Unionsgerichtes und das Prozessrecht und vor demselben, die Rechtsanwaltschaft und die Rechtsberatung;
5. das Strafrecht;
6. das bürgerliche Recht;
7. die Staatsangehörigkeit, das Passwesen, das Melde- und Ausweiswesen, das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer, die Freizügigkeit, die Ein- und Auswanderung, die Abschiebung, die Aus- und Durchlieferung;
8. alle staatlichen Foren;
9. das Arbeitsrecht einschließlich der Arbeitsvermittlung;
10. die soziale Sicherung einschließlich der Kranken-, Arbeitslosen-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung und der Gesundheitsfürsorge;
11. diejenigen Gegenstände, ohne die zugleich mitzuregeln eine ausdrücklich der Union zugewiesene Gesetzgebungskompetenz verständigerweise nicht geregelt werden kann, ergänzende Vorschriften zu Gegenständen über welche die Union die Gesetzgebung besitzt sowie Gegenstände, die bei strenger Betrachtung aus ihrer Natur heraus unionsweit geregelt werden müssen und nur so geregelt werden können.
(2) Auf dem Gebiet des Strafrechts darf jedes Land für die Nichteinhaltung von Gesetzen des Landes besondere Strafen androhen.
§ 2. [Bestandsschutz]
Bestehende sozialrechtliche Regelungen der Länder, die vor dem 01.12.2007 beschlossen wurden, bleiben weiterhin in Kraft. Wird durch ein Unionsgesetz eine Sozialversicherungspflicht geschaffen, so kann diese auch durch die Mitgliedschaft in einer Landessozialversicherung erfüllt werden. Die Mitgliedschaft in einer Unionssozialversicherung und einer Landessozialversicherung stehen alternativ nebeneinander, der Bürger hat die freie Entscheidung.
§ 3. [Inkrafttreten]
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Föderalsismusreform - Art. 48
Verfassungsänderungsgesetz gemäß Art. 52 UVerf.
§ 1. [Unionsvertretungsgesetze]
Der Unionsverfassung wird der Artikel 48 neu eingeführt:
Artikel 48 - Vertretungsgesetzgebung der Union
(1) Auf den Sachgebieten welche unter die Gesetzgebung der Länder fallen hat die Union das Recht zur Gesetzgebung, solange und soweit nicht alle Länder von ihrem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht haben.
(2) Vertretungsgesetze der Union gelten wie Landesrecht und sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Vertretungsgesetze der Union treten für das Gebiet eines Landes außer Kraft, wenn dieses Land eine eigene gesetzliche Regelung erläßt oder eine solche bereits besteht.
(4) Artikel 22 Absatz 3 findet auf dem Gebiet der Vertretungsgesetzgebung der Union keine Anwendung.
§ 2. [Inkrafttreten]
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Zuletzt geändert von Sean William Connor am Mi 7. Nov 2007, 17:40, insgesamt 2-mal geändert.
Dr. iur. Sean William Connor
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