Artikel 23 - Unionsexekution
(1) Erfüllt ein Land die ihm nach der Verfassung oder einem Unionsgesetz obliegenden Pflichten nicht, so muss der Unionspräsident mit Zustimmung des Unionsrates das Land auf dem Wege der Unionsexekution zur Erfüllung seiner Pflichten anhalten.
(2) Dazu hat der Unionspräsident oder ein von ihm eingesetzter Unionskommisar vorübergehend das Weisungsrecht gegenüber den Landesbehörden. Der Unionspräsident muss dem Unionsrat über die getroffenen Maßnahmen Bericht erstatten.
(3) Die Unionsexekution endet, sobald ihre Ursache nicht mehr gegeben ist oder der Unionsrat mit Zweidrittelmehrheit die Beendigung der Unionsexekution fordert.
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Registriert: So 25. Mär 2007, 20:07
Gemäß Art. 23 der Unionsverfassung bitte ich die Exekution über die Länder Freistein und Imperia zu veranlassen.
Dr. iur. Sean William Connor
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Danke ich wollt dich darauf nur möglichst schnell aufmerksam machenOriginal von Bodo von Kurzschluss
Eigentlich müsste ich das ja beantragen.
Ich werde es auch tun.
Dr. iur. Sean William Connor
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Das stimmt nicht ganz. Der Unionspräsident veranlasst die Unionsexekution. Meiner Interpretation nach muss der URat dem Antrag des UPräs zustimmen. Alles andere wäre auch Mumpitz und wird auch nicht durch die Verfassung gedeckt.Original von Bodo von Kurzschluss
Eigentlich müsste ich das ja beantragen.
Freundlichst,
Dr. h.c. Matt Suchard
Diverses a.D.
Dr. h.c. Matt Suchard
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Ja genau. Nichts anderes wurde hier getan. Wo ist das Problem?Original von Matt Suchard
Das stimmt nicht ganz. Der Unionspräsident veranlasst die Unionsexekution. Meiner Interpretation nach muss der URat dem Antrag des UPräs zustimmen. Alles andere wäre auch Mumpitz und wird auch nicht durch die Verfassung gedeckt.
Dr. iur. Sean William Connor
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