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Nach vorangegangener Bestätigung des Gesetzes durch das Herrenhaus verkünde ich hiermit folgendes Imperialgesetz:
Aktenzeichen: 2007/01Gesetz zur Reformierung der Sicherheitsbehörden
Artikel 1
Imperialgesetz über die Sicherheitsbehörden
Das Folgende wird Imperialgesetz:
Artikel 2
Schlussbestimmungen
(1) Das „Gesetz zur Einführung eines imperianischen Verfassungsschutzes“ sowie das „Polizeigesetz für die Republik Imperia“ werden aufgehoben und ersetzt.
(2) In § 9 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes für die Republik Imperia wird „Imperialpolizei“ durch „Sicherheitsbehörden und -organe gemäß der Gesetze“ ersetzt.
(3) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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Richard Heyl zu Wintersberg
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Nach vorangegangener Bestätigung des Gesetzes durch das Herrenhaus verkünde ich hiermit folgendes Imperialgesetz:
Aktenzeichen: 2007/02Gesetz zur Beseitigung sprachlicher Verirrungen
§1
Wiedereinführung des Buchstaben "J" in die offizielle imperianische Sprache
Das "Imperianische Rechtschreibreformgesetz" wird aufgehoben.
§2
Festigung sprachlicher Tradition
Die Republik Imperia unterlässt es, mit staatlicher Einflussnahme die natürliche Entwicklung und die große Tradition der imperianischen Sprache in Wortschatz und Grammatik aktiv zu beeinflussen. Sie bekennt sich zur dynamischen und andauernden Fortentwicklung der Sprache im Gebrauch.
§3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
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Richard Heyl zu Wintersberg
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Hiermit lege ich gemäß §3 (2) Imperialwahlgesetz den Wahlzeitraum für die Wahl zum Imperialkanzler fest.
Die Wahl beginnt am Sonntag, den 8. April und endet am Freitag, den 13. April.
Aktenzeichen: 2007/03
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Richard Heyl zu Wintersberg
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Zuletzt geändert von Richard Heyl zu Wintersberg am Do 29. Mär 2007, 09:30, insgesamt 1-mal geändert.

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Nach vorangegangener Bestätigung des Gesetzes durch das Herrenhaus verkünde ich hiermit folgendes Imperialgesetz:
Aktenzeichen: 2007/04Imperialgesetz zur Neudefinition der Imperialsymbole
Verfassungstitel I, Artikel 6 der Verfassungsurkunde für die Republik Imperia wird geändert in:
"Das Imperialwappen der Republik Imperia ist gespalten von blau und grün mit linksgewendeten silbernen Adler mit offenen Flügeln und geschlossenem Gefieder. Die Imperialfahne ist grün-blau mit silberner Krone. Als Hymne werden beide Strophen gemäß imperianischer Tradition gesungen. Weitere Imperialgesetze können durch ein Imperialgesetz bestimmt werden."
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Richard Heyl zu Wintersberg
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Zuletzt geändert von Richard Heyl zu Wintersberg am Do 29. Mär 2007, 23:20, insgesamt 1-mal geändert.

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Nach vorangegangener Bestätigung des Gesetzes durch das Herrenhaus verkünde ich hiermit folgendes Imperialgesetz:
Imperialgesetz über die Kommunen (IKommG)
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Gegenstand
(1) Dieses Imperialgesetz bestimmt den administrativen Aufbau und die Wahrnehmung von Ämtern auf sekundären Verwaltungsebenen.
(2) Sekundäre Verwaltungsebene im Sinne dieses Imperialgesetzes ist die Kommune.
§ 2
Definitionen
(1) Die Kommunen werden durch Imperialerlass des zuständigen Imperialministers mit Rücksicht auf Brauch und Sitte bestimmt.
(2) Zuständiger Imperialminister im Sinne dieses Imperialgesetzes ist der für das Innere zuständige Imperialminister.
(3) Kommunen im Sinne des imperianischen Rechts sind Imperialstädte und Imperialbezirke
(4) Die kommunale Gliederung der Republik Imperia ergibt sich aus der im Anhang aufgeführten Karte. Die Gebiete der Imperialstädte und Imperialbezirke sind dort aufgeführt.
Teil II
Die Kommunen
§ 3
Der Oberbürgermeister, der Bezirkspräsident
(1) Oberürgermeister und Bezirkspräsidenten sind Verwalter, Gestalter und Repräsentant ihrer Kommunen.
(2) In einer Imperialstadt regiert der Oberbürgermeister gemeinsam mit dem Stadtrat durch Ratsverordnungen. In einem Imperialbezirk regiert der Bezirkspräsident gemeinsam mit dem Bezirksrat durch Ratsverordnungen.Das Statut des Stadtrats wird vom Oberbürgermeister gegeben, das Statut des Bezirksrats wird vom Bezirkspräsidenten gegeben..
(3) Jede Kommune kann die kommunalen Amtsbezeichnungen dieses Imperialgesetzes mit Zustimmung des zuständigen Imperialministers abändern.
§ 4
Kandidatur als Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident
(1) Als Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident kann jeder kandidieren, der seinen festen Wohnsitz in der betreffenden Kommune hat.
(2) Die Kandidatur wird öffentlich bekannt gegeben. Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe an haben andere Kandidaten, welche die Bedingungen von Abs. 1 erfüllen, sieben Tage die Möglichkeit, eine eigene Kandidatur bekannt zu geben. Die Frist ist hinfällig, wenn in einer Kommune nur eine Person wohnt, welche die Bedingungen von Abs. 1 erfüllt.
(3) Kommt es innerhalb der Frist des Abs. 2 zu keiner weiteren Kandidatur, kann der zuständige Imperialminister dem Imperialverweser vorschlagen, den einzigen Kandidaten gemäß den Bestimmungen dieses Imperialgesetzes zum Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident zu ernennen, ohne dass dem eine Wahl vorangeht.
§ 5
Wahl zum Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident
(1) Liegt gemäß § 4 Abs. 2 mehr als eine Kandidatur für den Posten des Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten derselben Kommune vor, leitet der zuständige Imperialminister Wahlen ein; er kann dafür einen Wahlleiter gemäß den Bestimmungen des Wahlgesetzes ernennen. An den Wahlen dürfen diejenigen Imperialbürger teilnehmen, die ihren ersten Wohnsitz in der betreffenden Kommune haben.
(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Erhält keiner der Kandidaten eine Mehrheit, kann der zuständige Imperialminister dem Imperialverweser vorschlagen, einen der Kandidaten gemäß den Bestimmungen dieses Imperialgesetzes zu ernennen.
§ 6
Ernennung eines Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten
Der Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident wird vom Imperialverweser ernannt. Er leistet den in der Verfassungsurkunde vorgesehenen Eid.
§ 7
Amtszeit eines Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten
(1) Die Amtszeit eines Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten umfasst vier Monate. Nach Ablauf dieser Zeitspanne haben Personen, welche die Bedingungen von § 4 Abs. 1 erfüllen, jederzeit das Recht, Neuwahlen zu verlangen. Der zuständige Imperialminister hat in diesem Fall Neuwahlen durchzuführen.
(2) Gibt es keine Neuwahlforderung gemäß Abs. 1, bleibt der Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident im Amt.
(3) Die Amtszeit eines Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten endet durch Rücktritt, Tod, Verlust der Imperialbürgerschaft, Wegzug aus der Kommune, dauerhafte Krankheit sowie durch gesetzmäßige Herbeiführung von Neuwahlen oder durch Missachtung der Pflichten eines Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten.
§ 8
Verpflichtungen des Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten
(1) Der Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident muss innerhalb von vier Wochen nach seiner Vereidigung eine angemessene Webpräsenz mit Informationen zur Kommune erstellen oder erstellen lassen. Dabei ist die vorhandene Ausgestaltung zu beachten. Des Weiteren ist den Richtlinien der Republik Folge zu leisten, die durch einen Imperialerlass des zuständigen Imperialministers bestimmt werden können. Der Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident muss innerhalb von zwei Wochen nach seiner Wahl ein Statut des Stadtrats vorlegen, das im Imperialgesetzblatt veröffentlicht wird.
(2) Kommt ein Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident seinen Pflichten nicht nach, kann er auf Bitten des zuständigen Imperialministers vom Imperialverweser entlassen werden.
§ 9
Änderungsgesetz und Inkrafttreten
(1) Mit der Annahme dieses Gesetzes verliert das bisherige IKommG seine Gültigkeit.
(2) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Anlage 1
Einteilung der imperianischen Kommunen
Imperialstädte
I - Mixoxa
II - Fuxfell-Veredelstein
III - Sobarban
IV - Falkenstein
V - Kaphaven
VI - Nusteria
VII - Hochstett
VIII - Bad Altwasser
IX - Wegenstein
X - Delamur
XI - Merx
Imperialbezirke
1 - Rohanebene
2 - Swetenland
3 - Mittelland
4 - Imperianische Bucht
5 - Kap Imperia
6 - Falkenküste
7 - Bergisches Land
8 - Ostmark
9 - Windenfeld
10 - Südkant
11 - Skam
12 - Neu Falkenstein
Anlage 2
Kommunale Gliederungskarte

Aktenzeichen: 2007/05
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Richard Heyl zu Wintersberg
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Hiermit lege ich gemäß §3 (2) Imperialwahlgesetz den Wahlzeitraum für die Wahl zum Imperialkanzler fest.
Die Wahl beginnt am Sonntag, den 26. August und endet am Freitag, den 31. August.
Aktenzeichen: 2007/06
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Richard Heyl zu Wintersberg
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Hiermit lege ich gemäß §3 (2) Imperialwahlgesetz den Wahlzeitraum für die Wahl zum Imperialverweser fest.
Die Wahl beginnt am 1. Oktober und endet am 5. Oktober 2007.
Aktenzeichen: 2007/07
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Hiermit hebe ich die Festlegung des Wahltermins zur Imperialverweserwahl vom 20. September 2007 (Aktenzeichen 2007/07) gemäß den Bestimmungen des Imperialwahlgesetzes auf Bitten des zuständigen Imperialministers auf.
Aktenzeichen: 2007/08
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Hiermit lege ich gemäß § 3 (2) Imperialwahlgesetz den Wahlzeitraum für die Wahl zum Imperialverweser fest. Die Wahl beginnt am 10. Oktober und endet am 15. Oktober 2007.
Aktenzeichen: 2007/09
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Nach vorangegangener Bestätigung des Gesetzes durch das Herrenhaus verkünde ich hiermit folgendes Imperialgesetz:
Erstes Gesetz zur Änderung der Verfassungsurkunde
Artikel 1.
Artikel 7 der Verfassungsurkunde wird wie folgt neu gefasst:
"Artikel 7
Imperialbürgerschaft
Imperianer im Sinne dieser Verfassungsurkunde und der Gesetze ist, wer seinen ersten Wohnsitz dauerhaft im Staatsgebiet Imperias hat. Imperialbürger im Sinne dieser Verfassungsurkunde und der Gesetze ist, wer Imperianer und zugleich seit mindestens vierzehn Tagen mit erstem Wohnsitz in Imperia wohnhaft sowie gleichzeitig Staatsbürger der Demokratischen Union ist. Die Imperialbürgerschaft berechtigt zur Mitgliedschaft im Herrenhaus"
Artikel 2.
Artikel 15 der Verfassungsurkunde wird wie folgt neu gefasst:
"Artikel 15
Wahl des Imperialverwesers
Der Imperialverweser wird in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl von allen Imperialbürgern auf sechs Monate gewählt. Zur Wahl kann jeder Imperianer kandidieren. Wiederwahl ist zulässig.
Der Imperialverweser schwört bei seinem Amtsantritt vor dem Herrenhaus einen Eid, die Verfassungsurkunde zu ehren und in Übereinstimmung mit derselben und den Imperialgesetzen zu regieren. Die Vereidigung wird vom Imperialkanzler vorgenommen."
Artikel 3.
Im Artikel 29 der Verfassungsurkunde werden der zweite sowie der dritte Satz ersatzlos gestrichen.
Artikel 4.
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Aktenzeichen: 2007/10
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