Herr Präsident, Hohes Haus,
die jetzige Debatte knüpft an an die Debatte, die wir bereits zum Jahresanfang aufgrund einer Petition von Herrn Dr. Boeker an das 21. Unionsparlament geführt haben. Interessierten empfehle ich, nebenbei bemerkt, die Lektüre des
stenographischen Berichts.
Damals war die Situation eine ähnliche, mit dem Unterschied, dass damals noch alle drei Richterstellen am Unionsgericht besetzt waren. Inzwischen sind nur noch zwei Richterstellen besetzt; die Wahl von Herrn Stanislav Goldmann wurde durch das ablehnende Votum des Unionsrates verhindert, wodurch die jetzige Misere verlängert wurde.
Die Problematik wäre mit der Wahl eines dritten Richters aber nicht behoben, vielmehr ist eine Reform des Unionsgerichtsgesetzes dringend notwendig:
Zur Zeit verbietet § 5 Absatz 1 Satz 2 Unionsgerichtsgesetz die Wahl von mehr als drei ordentlichen Richtern am Unionsgericht. Gleichzeitig besagt § 4 Absatz 3 Punkt 1 Unionsgerichtsgesetz, dass ein Richter, der bereits in erster Instanz mit einem Verfahren betraut war, in der selben Sache in zweiter Instanz nicht Verwendung finden darf - Sie sehen also, werte Kolleginnen und Kollegen: da das Unionsgericht bei maximaler Besetzung nur über drei ordentliche Richter verfügt, wird die zweite Instanz, bei der drei Richter beteiligt sein sollen, so lange blockiert sein, bis Unionsparlament und Unionsrat gemäß § 4a Absatz 1 Unionsgerichtsgesetz jeweils einen Schöffen gewählt haben oder das Richterkollegium gemäß § 4 Absatz 4 Unionsgerichtsgesetz einen oder mehrere Schöffen einstimmig gewählt haben.
Ich möchte an dieser Stelle dem Unionsgericht dringend raten, von der Möglichkeit des § 4 Absatz 4 Unionsgerichtsgesetz gebrauch zu machen, um den Fortgang der anhängigen Verfahren zu gewährleisten. Ich sage das insbesondere mit Blick auf das unberechenbare Abstimmungsverhalten des Unionsrates, der der Rechtspflege der Demokratischen Union mit seiner Blockade alles andere als einen Dienst erwiesen hat.
Um das strukturelle Problem des Unionsgerichts zu beheben, präferiere ich persönlich, und die Sozialdemokratie hat es so in ihrem letzten Wahlprogramm vorgeschlagen, die Unionsrichter von derzeit drei auf vier zu erhöhen. Den Vorschlag von Unionsrichter von Metternich, auch den in der ersten Instanz beteiligten Richter im zweitinstanzlichen Verfahren zu verwenden, stehe ich skeptisch gegenüber. Der Grund für meine Skepsis liegt in dem Grundgedanken begründet, dass das zweitinstanzliche Richterkollegium nur dann seiner Kontrollfunktion über die erste Instanz gerecht werden kann, wenn es unbeeinflusst vom Richter der ersten Instanz, das errstinstanzliche Urteil beurteilt. Denn schließlich ist nicht auszuschließen, dass der Richter aus der ersten Instanz unter dem subjektiv empfundenen Druck steht, sein Urteil in der zweiten Instanz aufrechtzuerhalten. Das Problem des Einstimmigkeitsprinzips, Herr Unionsrichter von Metternich hat es bereits verdeutlicht, birgt die Gefahr der Verwässerung durch Einigung auf den kleinsten gemeinsamen Nenner in sich.
Bis eine solche Novellierung des Unionsgerichtsgesetzes stattgefunden hat, empfehle ich dem Richterkollegium am Unionsgericht, sich der Möglichkeit von § 4 Absatz 4 Unionsgerichtsgesetz zu bedienen.