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Folgender Antrag des Unionsparlamentes ging am 18.08.07 hier ein.
Gesetz zur Ergänzung der Unionsverfassung

§ 1 - Ergänzung des Artikels 45 UVerf

Dem Artikel 45 der Unionsverfassung werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

(5) Auf Ersuchen des Unionspräsidenten ist der Unionskanzler, auf Ersuchen des Unionspräsidenten oder des Unionskanzlers ein Unionsminister verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zur Ernennung seines Amtsnachfolgers weiterzuführen.
(6) Ist der Unionskanzler dauerhaft an der Amtsführung verhindert, übernimmt sein Stellvertreter bis zur Ernennung eines neuen Unionskanzlers dessen Amtsgeschäfte. Ist auch der Stellvertreter dauerhaft verhindert, betraut der Unionspräsident einen der Unionsminister kommissarisch mit der Ausführung der Amtsgeschäfte des Unionskanzlers.

§ 2 - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft
Ich eröffne die Aussprche.
 

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Herr Sekretär,

ich begrüße die Intention dieser Gesetzesänderung, habe ich die Schwierigkeiten der bestehenden Regelung doch am eigenen Leib erfahren müssen. Das Gesetz ist jedoch handwerklich nicht sauber:
(5) Auf Ersuchen des Unionspräsidenten ist der Unionskanzler, auf Ersuchen des Unionspräsidenten oder des Unionskanzlers ein Unionsminister verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zur Ernennung seines Amtsnachfolgers weiterzuführen.
Ein abgewählter oder zurückgetretener Unionskanzler oder ein Mitglied seiner Regierung werden sich im Zweifelsfall nicht durch eine derartige Vorschrift binden lassen. Wer abgewählt wird oder zurücktritt, der will nicht mehr. An dieser Stelle des Gesetzes liegt ein ganz großer Schwachpunkt.
 

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Beitrag von Bodo von Kurzschluss »

Wir sind hier zwar nicht in Imperia, aber ich bin durchaus ihrer Meinung.
 

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Herr Präsident,

pardon: Ich meinte natürlich "Herr Präsident". Wir diskutieren nur gerade eine ähnliche Regelung in Imperia, da bin ich wohl etwas durcheinander gekommen. ;)
 

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Beitrag von Bodo von Kurzschluss »

Ich glaube, da ist mir was durch die Lappen gegangen. Ich beende die Aussprache und leite die Abstimmung ein.
 

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