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Republik Imperia
- Der Wahlleiter -
In Anbetracht diverser Kandidaturen, bei denen die Wählbarkeit schwerlich zu überprüfen ist, ergeht folgende
Erklärung
1. Angenommen werden nur Kandidaturen von Personen, die im Bürgernetz als in Imperia mit Hauptwohnsitz wohnhaft gemeldet sind.
2. Die Kandidatur von Nebenids wird zugelassen.
gez.
von Palm
- Der Wahlleiter -
In Anbetracht diverser Kandidaturen, bei denen die Wählbarkeit schwerlich zu überprüfen ist, ergeht folgende
Erklärung
1. Angenommen werden nur Kandidaturen von Personen, die im Bürgernetz als in Imperia mit Hauptwohnsitz wohnhaft gemeldet sind.
2. Die Kandidatur von Nebenids wird zugelassen.
gez.
von Palm
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Ich werde heute Abend einen Änderungsantrag für den betreffenden Passus der Verfassungsurkunde einbringen. Die Änderungen zur Öffnung für NebenIDs wurde schließlich noch im Glauben beschlossen, man könnte ein zivilisiertes Wahlverfahren in Imperia durchführen, ohne, dass Externe sich die geöffnete Formulierung zu eigen machen.
Maximilian von Rohan-Mason
Unionspräsident a.D., Unionskanzler a.D.
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Man müsste diese "jeder in Imperia Wohnhafte" oder so in "Imperianer" ändern, das ist in der Imperialverfassung definiert als jemand, der seinen Hauptwohnsitz bei uns hat.
JONATHAN METTERNICH HUGHES
Duke of Osbury, Earl of Alsted and Baron Hughes
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Imperialkanzler a.D.
Former Prime Minister of Roldem
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[so]

Völkerrechtliche Gepflogenheiten aus Ausschlusskriterium ausländischer Staatangehöriger vom Amt des Bundeskanzlers sind ein interessanter Denkansatz, bissen sich aber mit den Bestimmungen des Art. 54 Abs. 1 Satz 2 (Wählbarkeit zum Bundespräsidenten) und 33 Abs. 2 GG (lex specials zu Art. 3 zu Gunsten deutscher Staatsangehöriger beim Zugang zum öffentlichen Dienst) sowie Art. 38 Abs. 3 GG in Verbindung mit § 15 BWahlG, und endlich wohl auch Art. 3 GG schlechthin, der die Gleichheit aller, und nicht nur der deutschen Staatsangehörigen, vor dem Gesetz bestimmt und nach Art. 19 Abs. 1 nur expliziten gesetzlichen, aber keinen ungeschriebenen oder gewohnheitsmäßigen Eingriffen und Beschränkungen unterliegt.[/so]
Das Pferd muss so herum aufgezäumt werden: wer schon nach bürgerlichem Recht nicht fähig ist, seine persönlichen Geschäfte unbeschränkt selbst zu regeln, der ist logischerweise selbstverständlich erst recht nicht befähigt, Amtsgeschäfte nach öffentlichem Recht zu führenOriginal von Oliver von Palm
Hm, das BGB ist doch dem GG nachgeordnet. Damit kann man § 1 BGB doch gar nicht auf die Wählbarkeit anwenden, oder täusche ich mich da? Aber ansonsten: Kann man bei so wichtigen Ämtern nicht aufgrund völkerrechtlicher Gepflogenheiten annehmen, dass die deutsche Staatsbürgerschaft Voraussetzung für die Wählbarkeit ist?
Völkerrechtliche Gepflogenheiten aus Ausschlusskriterium ausländischer Staatangehöriger vom Amt des Bundeskanzlers sind ein interessanter Denkansatz, bissen sich aber mit den Bestimmungen des Art. 54 Abs. 1 Satz 2 (Wählbarkeit zum Bundespräsidenten) und 33 Abs. 2 GG (lex specials zu Art. 3 zu Gunsten deutscher Staatsangehöriger beim Zugang zum öffentlichen Dienst) sowie Art. 38 Abs. 3 GG in Verbindung mit § 15 BWahlG, und endlich wohl auch Art. 3 GG schlechthin, der die Gleichheit aller, und nicht nur der deutschen Staatsangehörigen, vor dem Gesetz bestimmt und nach Art. 19 Abs. 1 nur expliziten gesetzlichen, aber keinen ungeschriebenen oder gewohnheitsmäßigen Eingriffen und Beschränkungen unterliegt.[/so]
Amber Marie Ford
Richterin am Unionsgericht
Unionsministerin der Justiz a. D.
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Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein a. D.
Oberste Unionsanwältin a. D.
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[so]Hm, kann es sich dabei um eine Lücke im GG handeln? Ich meine, es ist doch reichlich unwahrscheinlich, dass der Verfassungsgeber Ausländer zwar für das Amt des Bundespräsidenten oder Abgeordnetenmandate unwählbar wissen wollte, ihnen aber das wichtigste Amt im Bunde eröffnen wollte. Die Landesverfassungen sind da aber etwas präziser (vgl. Art. 44 Abs. 2 BV, Wählbarkeit des Bayerischen Ministerpräsidenten: Wählbar ist jeder wahlberechtigte Bayer, der das 40. Lebensjahr vollendet hat.
Aber ansonsten hast du natürlich Recht
. Wie sähe es eigentlich mit der Wählbarkeit verheirateter Minderjähriger aus?[/so]
Aber ansonsten hast du natürlich Recht
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[so]Faktisch schließt Art. 44 Abs. 2 der Bayerischen Landesverfassung derzeit zwar die Wählbarkeit ausländischer Staatsangehöriger zum Ministerpräsidenten aus, man mag vor dem Hintergrund des historischen Zusammenhanges der Entstehung der Bayerischen Landesverfassung (vgl. insbesondere deren Art. 7 f.) allerdings Zweifel hegen, inwiefern explizit die deutsche Staatsangehörigkeit Wählbarkeitskriterium sein sollte
- zum Zeitpunkt des Entstehens der Bayerischen Lnadesverfassung gingen dessen Schöpfer noch von einer separaten "bayerischen Staatsangehörigkeit" aus, aber auch nachdem diese sich nicht aktualisiert hat, müssen die Länder die Wählbarkeit nach ihren Verfassungen und Gesetzen nicht zwingend an den Besitz der deutschen Staatsangehöigkeit knüpfen.
Vergleichbare Bestimmungen kennen neben Bayern nur noch die Verfassungen Bremens (Art. 107 Abs. 3: "[In den Senat] gewählt werden kann, wer in die Bürgerschaft wählbar ist") und Hamburgs (Art. 34 Abs. 3: "Mitglied des Senats kann werden, wer zur Bürgerschaft wählbar ist."). Als einziges deutsches Bundesland verlangt Nordrhein-Westfalen die Wahl des Ministerpräsidenten aus der Mitte des Landtages, ein Konstrukt welches allerdings im Erbe der britischen Besatzung nach dem Zweiten Weltkrieg wurzelt, also als Einfluss einer fremden Rechtsordnung zu werten ist, und das Erfordernis der Zugehörigkeit des britischen Premierministers zum Unterhaus hat einen anderen systematischen Zusammenhang, nämlich den Ausschluss von zu diesem nicht wählbarer Adliger zu diesem Amt. Insofern in einer Republik also eine letztlich hanebüchene Norm
Die Wählbarkeit verheirateter Minderjähriger zum Bundeskanzler würde ich persönlich verneinen, da deren rechtliche Emanzipation von der elterlichen Sorge im persönlichen Bereich letztlich allein der Verteidigung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) gegen Eingriffe von dritter Seite (Eltern bzw. Schwiegereltern) dient (Art. 6 Abs. 1 GG), während sie vom Wahlrecht zum Bundestag bis zum Erreichen den Volljährigkeit aus Altersgründen ausgeschlossen bleiben. "Gesamtgesellschaftlich" gesehen sind verheiratete Minderjährige somit weiterhin Minderjährige, die jedoch im Interesse ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft von der elterlichen Sorge im persönlichen Bereich befreit sind.?[/so]
Vergleichbare Bestimmungen kennen neben Bayern nur noch die Verfassungen Bremens (Art. 107 Abs. 3: "[In den Senat] gewählt werden kann, wer in die Bürgerschaft wählbar ist") und Hamburgs (Art. 34 Abs. 3: "Mitglied des Senats kann werden, wer zur Bürgerschaft wählbar ist."). Als einziges deutsches Bundesland verlangt Nordrhein-Westfalen die Wahl des Ministerpräsidenten aus der Mitte des Landtages, ein Konstrukt welches allerdings im Erbe der britischen Besatzung nach dem Zweiten Weltkrieg wurzelt, also als Einfluss einer fremden Rechtsordnung zu werten ist, und das Erfordernis der Zugehörigkeit des britischen Premierministers zum Unterhaus hat einen anderen systematischen Zusammenhang, nämlich den Ausschluss von zu diesem nicht wählbarer Adliger zu diesem Amt. Insofern in einer Republik also eine letztlich hanebüchene Norm
Die Wählbarkeit verheirateter Minderjähriger zum Bundeskanzler würde ich persönlich verneinen, da deren rechtliche Emanzipation von der elterlichen Sorge im persönlichen Bereich letztlich allein der Verteidigung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) gegen Eingriffe von dritter Seite (Eltern bzw. Schwiegereltern) dient (Art. 6 Abs. 1 GG), während sie vom Wahlrecht zum Bundestag bis zum Erreichen den Volljährigkeit aus Altersgründen ausgeschlossen bleiben. "Gesamtgesellschaftlich" gesehen sind verheiratete Minderjährige somit weiterhin Minderjährige, die jedoch im Interesse ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft von der elterlichen Sorge im persönlichen Bereich befreit sind.?[/so]
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