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Ich beantrage das Folgende:
Erstes Gesetz zur Änderung der Verfassungsurkunde
Artikel 1.
Artikel 7 der Verfassungsurkunde wird wie folgt neu gefasst:
"Artikel 7
Imperialbürgerschaft
Imperianer im Sinne dieser Verfassungsurkunde und der Gesetze ist, wer seinen ersten Wohnsitz dauerhaft im Staatsgebiet Imperias hat. Imperialbürger im Sinne dieser Verfassungsurkunde und der Gesetze ist, wer Imperianer und zugleich seit mindestens vierzehn Tagen mit erstem Wohnsitz in Imperia wohnhaft sowie gleichzeitig Staatsbürger der Demokratischen Union ist. Die Imperialbürgerschaft berechtigt zur Mitgliedschaft im Herrenhaus"
Artikel 2.
Artikel 15 der Verfassungsurkunde wird wie folgt neu gefasst:
"Artikel 15
Wahl des Imperialverwesers
Der Imperialverweser wird in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl von allen Imperialbürgern auf sechs Monate gewählt. Zur Wahl kann jeder Imperianer kandidieren. Wiederwahl ist zulässig.
Der Imperialverweser schwört bei seinem Amtsantritt vor dem Herrenhaus einen Eid, die Verfassungsurkunde zu ehren und in Übereinstimmung mit derselben und den Imperialgesetzen zu regieren. Die Vereidigung wird vom Imperialkanzler vorgenommen."
Artikel 3.
Im Artikel 29 der Verfassungsurkunde werden der zweite sowie der dritte Satz ersatzlos gestrichen.
Artikel 4.
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Zuletzt geändert von Maximilian von Rohan-Mason am Mi 26. Sep 2007, 23:13, insgesamt 2-mal geändert.
Maximilian von Rohan-Mason
Unionspräsident a.D., Unionskanzler a.D.
Unionspräsident a.D., Unionskanzler a.D.
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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 22:52
Ich beantrage mal was:
Imperialgesetz zum Schutze von Denkmälern
§1 Der Denkmalschutz
(1) Imperianische Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.
(2) Denkmalschutz und Denkmalpflege obliegen der Republik und den Kommunen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege angemessen zu berücksichtigen. Gleichzeitig obliegt es Denkmalschutz und Denkmalpflege, dass die Denkmäler in die Raumordnung und Landesplanung sowie die städtebauliche Entwicklung im Rahmen sinnvoller Nutzung einbezogen werden.
§2 Das Denkmal
(1) Denkmäler sind Dinge, bei denen öffentliches Interesse zur Erhaltung und spezifischer Nutzung bestehen. Insbesondere besteht öffentliches Interesse bei Dingen, die bedeudend für die Geschichte und Entwicklung der Republik Imperia, seiner Städte und Siedlungen sowie des Menschen allgemein sind. Ferner besteht öffentliches Interesse, sofern künstlerische, wissenschaftliche, oder städtebauliche Gründe für den Erhalt eines Dinges in beachtenswerter Form fürsprechen.
(2) Denkmäler werden wie folgt kategorisiert:
I. Baudenkmäler: Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen sowie deren, sofern bestehendes, historisches Inventar bestehen. Mehrere örtlich zusammenliegende Baudenkmäler können in einem Denkmalkomplex zusammengefasst werden.
II. Landschaftsdenkmäler: Landschaftsdenkmäler sind Denkmäler, die aus Garten,- Friedhofs,- oder Parkanlagen bestehen. Ferner sind Landschaftsdenkmäler von Menschenhand gestaltete Landschaften.
III. Bodendenkmäler: Bodendenkmäler sind Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden, insbesondere Zeugnisse tierischen und pflanzlischen Lebens aus der Vorzeit, Besonderheiten der Bodenbeschaffenheit oder der natürlichen Landschaftsanlage.
IV. Bewegliche Denkmäler sind Denkmäler, die nicht ortsgebunden sind, auf jedoch die Bestimmungen der Denkmaldefinition dieses Gesetzes Anwendung finden.
§3 Die Denkmalverwaltung
(1) Die Denkmalverwaltung obliegt dem "Imperialen Amt für Denkmalplege" (IAD), welche einem zuständigen Mitglied der Imperialregierung direkt untersteht.
(2) Das Imperiale Amt für Denkmalpflege führt eine Kartei zur Übersicht über die Denkmäler in der Republik Imperia, gegliedert nach den Bestimmungen des §2, Absatz zwei.
(3) Eine Eintragung in die Kartei erfolgt auf Antrag eines Eigentümers, einer Kommune, oder der Imperialregierung; in keinem Falle aber gegen den ausdrücklichen Willen des jeweiligen Eigentümers des Denkmals.
(4) Eine Ablehnung und Annahme eines Antrags auf Eintragung eines Denkmals sind öffentlich schriftlich zu begründen. Das Imperiale Amt für Denkmalpflege erledigt seine Arbeit auf Grundlage einer vom zuständigen Mitglied der Imperialregierung erlassenen Durchführungsverordnung, welche auch die Kriterien für An-, und Ablehnung eines Antrags auf Eintragung als Denkmal umfasst.
(5) Eine Löschung aus der Kartei erfolgt nur in Ausnahmefällen, und ist durch drei unabhängige Gutachter einstimmig zu befürworten.
(6) Mit der Eintragung in die Kartei wird ein Denkmal mit sofortiger Wirkung unter Schutz gestellt.
§4 Die Denkmalnutzung
(1) Denkmäler sind so zu Nutzen, dass der Gehalt ihrer Substanz dauerhaft gesichert ist.
(2) Wird ein eingetragenes Denkmal nicht in dieser Form genutzt, so kann das Imperiale Amt für Denkmalpflege Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dazu verpflichten, das Baudenkmal in zumutbarer Weise zu nutzen. Entsprechende Sanktionen bei Nichtbefolgung können auf Grundlage einer Verordnung ausgesprochen.
(3) Veränderungen an Nutzung und Bausubstanz bzw. Stationierung von Denkmälern bedürfen einer Erlaubnis des Imperialen Amts für Denkmalpflege. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die geforderten Maßnahmen dem Denkmalschutze nicht entgegegen stehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Maßnahme besteht.
(4) Die Veräußerung und der Erwerb von Denkmälern sind dem Imperialen Amt für Denkmalpflege umgehend anzuzeigen.
§5 Entdeckung von Denkmälern
(1) Wer auf seinem Grundstück ein Denkmal entdeckt, hat dies dem Imperialen Amt für Denkmalpflege anzuzeigen und das entdeckte Material zur Prüfung in unverändertem Zustand zu erhalten.
(2) In Einvernehmen mit dem Eigentümer des Denkmals wird in Folge über die weitere Nutzung entschieden, und ob ein Verfahren zur Eintragung in die Denkmalkartei erfolgen soll.
§6 Die Denkmalpflege
Das Imperiale Amt für Denkmalpflege nimmt folgende Aufgaben wahr:
1. Fachliche Beratung und Erstattung von Gutachten in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
2. wissenschaftliche Untersuchung und Erforschung der Denkmäler sowie deren Veröffentlichung und wissenschaftliche Behandlung der Fragen von Methodik und Praxis der Denkmalpflege,
3. Konservierung und Restaurierung von Denkmälern sowie fachliche Überwachung dieser Maßnahmen,
4. wissenschaftliche Ausgrabungen, Bergung und Restaurierung von Bodendenkmälern, Überwachung dieser Maßnahmen sowie Erfassung der beweglichen Bodendenkmäler,
5. Bewirtschaftung der von der Republik bereitgestellten Mittel für die Denkmalpflege,
6. Wahrnehmung der Interessen der Denkmalpflege bei Planungen und sonstigen Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände oder anderer öffentlicher Stellen als Träger öffentlicher Belange,
7. Beratung bei der Vorbereitung von Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen.
8. Sicherung der Denkmäler vor und gegebenenfalls nach dem Katastrophenfalle.
§7 Übernahme von Denkmälern
Der Eigentümer kann die Übernahme eines Denkmals durch die Kommune oder die Republik verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Erhaltung des Denkmals auf Grund einer behördlichen Maßnahme nach diesem Gesetz wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, das Denkmal zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Er ist für den Grundstücks- oder Materialwert zu entschädigen.
§8 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz am Ende des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Maximilian von Rohan-Mason
Unionspräsident a.D., Unionskanzler a.D.
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Ich beantrage Aussprache zum Antrag Schneider sowie die Ablehnung desselben.
JONATHAN METTERNICH HUGHES
Duke of Osbury, Earl of Alsted and Baron Hughes
Fürst von Metternich
General Secretary of the League of Nations
Unionskanzler a.D.
Unionsminister des Auswärtigen a.D.
Imperialkanzler a.D.
Former Prime Minister of Roldem
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Fürst von Metternich
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Former Prime Minister of Roldem
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Herr Sekretär,
ist es natürlich nicht. Aber wenn der Kollege Schneider gerne einen Entschließungsantrag wünscht, dann wünsche ich eben keinen Entschließungsantrag.
ist es natürlich nicht. Aber wenn der Kollege Schneider gerne einen Entschließungsantrag wünscht, dann wünsche ich eben keinen Entschließungsantrag.
JONATHAN METTERNICH HUGHES
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Aufgrund der Ereignisse der jüngsten Zeit beantrage ich die Neueröffnung des Threads zur Mitgliedschaftserklärung im Herrenhaus. Auf eine gewisse Art habe ich das begonnen mit dem Thread "Wir bleiben hier!", aber das hat natürlich keine rechtliche Relevanz.
Es ist einfach wichtig zu wissen wer im Herrenhaus noch und wieder dabei ist.
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Ehemaliger Bürger der DU