Rechtsanwältin Ariana Haverkamp
Oceania City (Central)
Democratic Insular Republic of Oceania
Unionsgericht der Demokratischen Union
- Abteilung Zivilgericht I. Instanz -
Christopuerto
Westliche Inseln & Saint-Pierre
Demokratische Union
Oceania City, 07.09.2007
Klage
der Frau Amber Marie Ford
Waipahu Beach
Westliche Inseln & Saint-Pierre
Demokratische Union
- Klägerin -
vertreten durch:
Rechtsanwältin Ariana Haverkamp
Oceania City (Central)
Democratic Insular Republic of Oceania
- Prozessbevollmächtigte -
gegen
Herrn Carl Philipp van Tulpe
Saint-Pierre
Westliche Inseln & Saint-Pierre
Demokratische Union
- Beklagter -
wegen: Beseitigung, Unterlassung, Schmerzensgeld
Antrag: Es wird beantragt, den Beklagten zu verurteilen
- seine an die Klägerin gerichtete Äußerung: "Es ist sicher interessant, was Sie bisher so geklüngelt haben." aus dem Board der Demokratischen Union zu entfernen;
- es künftig unter Androhung einer Ordnungsstrafe von bis zu 10.000 Bramern, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 30 Tagen, oder Ordnungshaft bis zu 30 Tagen zu unterlassen, die Behauptung zu verbreiten meine Mandantin habe sich an "Klüngeleien" oder sonstigen, sinngemäß unter Ausnutzung der von ihr bekleideten Ämter im Dienste der Demokratischen Union gemeinschaftlich begangenen und moralisch verwerflichen, für die Beteiligten vorteilhaften und andere Personen möglicherweise bis sicher nachteiligen, u. U. sogar strafrechtlich relevanten Handlungen beteiligt;
- an die Klägerin ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 10.000 Bramern zu zahlen.[/list=1]
Begründung:
A.
Unter dem 06.09.2007 um 13:10 h äußerte der Beklagte gegenüber der Klägerin im Zuge eines Wortgefechtes in dessen Verlauf er bereits die Herren Jonathan von Metternich ("Sie Faschist") und Friedrich von Jagonburg ("Ach, seien Sie doch still, Sie Reaktionär!"; "...wenn der Pfaffe oder der Parasit namens Adeliger, sein Maul auf macht.") beleidigt hatte gegenüber meiner Mandantin: "Es ist sicher interessant, was Sie bisher so geklüngelt haben."
Beweise: Originaläußerung der klagegegenständlichen Behauptung durch den Beklagten
Beleidigung des Herrn Jonathan von Metternich
Beleidigung des Herrn Friedrich von Jagonburg I
Beleidigung des Herrn Friedrich von Jagonburg II
Damit bezog er sich offensichtlich auf Äußerungen des Herrn Fabian Montary, welcher unter dem 04.09.2007 im Kontext der Ausschreibung eines anwaltlichen Mandates durch Frau Jasmin van Rotstein angedeutet hatte, ihm seien darauf bezogene Gespräche zwischen der Klägerin und dem Richter am Unionsgericht Christian von Metternich über deren Verhinderung in der Annahme eines anwaltlichen Mandates sowie die im Unionsgerichtsgesetz bestimmte Ausnahme für die Annahme anwaltlicher Mandate durch Unionsrichter suspekt.
Beweis: Originalaussagen des Herrn Fabian Montary
Einen tatsächlichen Beweis für die von ihm behaupteten "Klüngeleien" der Klägerin hat der Beklagte bis zur Stunde nicht geführt. Stattdessen zeigt er sich absolut uneinsichtig in sein Verhalten und lässt jedes Unrechtsbewusstsein für die klagegegenständliche sowie andere ehrverletztende Äußerungen vermissen.
Beweise: Uneinsichtiges Verhalten des Beklagten I
Uneinsichtiges Verhalten des Beklagten II
Uneinsichtiges Verhalten des Beklagten III
Uneinsichtiges Verhalten des Beklagten IV
B.
I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Beseitigung der klagegegenständlichen Äußerung nach IV § 5 (1) iVm I § 1 (2) ZGB.
Die klagegegenständliche und wahrheitswidrige Äußerung des Beklagten verletzt die Klägerin in ihrem Recht auf Achtung ihrer persönlichen Ehre. Der Beklagte beschädigt durch die Verbreitung dieser Äußerung das öffentliche Ansehen meiner Mandantin als charakterlich und moralisch aufrechter Persönlichkeit, welche gewissenhaft und unter Beachtung von Recht und Gesetz uneigennützig ihre Pflichten im Dienste der Demokratischen Union erfüllt.
Umstände welche die Tat des Beklagten im Sinne des Gesetzes rechtfertigen oder entschuldigen liegen nicht vor.
Der Beklagte ist der Klägerin zum Ersatz des von ihm verursachten Schadens verpflichtet. Dieser ist durch Herstellung des Zustandes, welcher ohne das schädigende Ereignis bestünde, zu leisten. Der Beklagte ist also verpflichtet durch Beseitigung seiner ehrverletzenden Äußerung deren Unrichtigkeit zu dokumentieren sowie ein die Klägerin schädigendes Fortwirken dieser Äußerung auf weitere Rezipenten zu verhindern.
II. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf die Androhung einer Ordnungsstrafe gegen den Beklagten für den Fall der Wiederholung der klagegegenständlichen oder dieser sinngemäß entsprechenden Äußerungen nach I § 1 (2) ZGB.
Es ist auf Grund einer Würdigung des Gesamtverhaltens des Beklagten, namentlich einer signifikanten Häufung binnen kürzester Zeit von diesem begangener Ehrendelikte zum Nachteil der Klägerin und anderer Personen ernstlich zu befürchten, dass dieser die klagegegenständliche Äußerung wörtlich oder inhaltlich sinngemäß wiederholen wird. Untermauert wird diese Besorgnis durch die offensichtlich leichte Beeinflussbarkeit des Klägers und sein in Folge von diesem aufgenommener Vorurteile, Falschbeschuldigungen und Vorverurteilungen geradezu aggressives und angriffslustiges Verhalten gegenüber Personen, welche von ihm abgelehnten oder verurteilten Stereotypen entsprechen, ablesbar etwa an seinen gehäuften, sich auch inhaltlich wiederholenden Ehrendelikten zum Nachteil von Angehörigen des ehemaligen imperianischen Adels sowie Angehörigen des ehemaligen Adels schlechthin.
Seit die Klägerin durch eine von dem Beklagten aufgenommene Äußerung einer dritten Person in den Kreis jener Personen oder Personengruppen, welchen er offensichtlich weltanschaulich beeinflusst feindlich gegenübersteht und vor wiederholten Ehrendelikten zu deren Nachteil er nicht zurückschreckt hat diese hinreichenden Ablass zu der Besorgnis, der Beklagte könne und werde die klagengegenständliche Äußerung inhaltsgleich oder sinngemäß wiederholen und auf diese Weise weiter verbreiten, abschließend belegt wird dieses durch das geradezu patzige und herablassende Verhalten des Beklagten im Angesicht ihm angekündigter juristischer Konsequenzen seines Handelns, welches einen Mangel jedweder Einsicht und jedes Unrechtsbewusstseins in dieser Sache aufzeigt.
Es ist der Klägerin nicht zuzumuten, sich gegen u. U. häufiger oder gar regelmäßig wiederkehrende Äußerungen des Beklagten, welche wörtlich oder inhaltlich sinngemäß der klagegenständlichen Äußerung entsprechen, straf- und zivilrechtlich zur Wehr zu setzen, sie hat hier ein Bedrüfnis nach präventivem Rechtsschutz durch Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung unter Androhung einer Ordnungsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung.
III. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in der Größenordnung von 10.000 Bramern nach IV § 5 (1) iVm I § 1 (2) ZGB.
Wie unter I. bereits ausgeführt ist der Beklagte der Klägerin zum Ersatz des von ihm verursachten Schadens, also der Herstellung des Zustandes, welcher ohne das schädigende Ereignis bestünde, verpflichtet. Dazu gehört nicht nur die unter 1. beantragte Beseitigung der klagegegenständlichen Äußerung aus dem Board der Demokratischen Union, sondern auch ein angemessener finanzieller Ausgleich für den der Klägerin durch diese Äußerung zugefügten Verlust an Lebensfreude und die Besorgnis um mögliche Folgen der Aufnahme der Behauptung des Klägers durch Dritte.
Der Beklagte hat eine nicht vorbestrafte, niemals in einen "Skandal" verwickelte oder jemals der Begünstigung, Vorteilnahme, Untreue, Bestechlichkeit, Unterschlagung oder vergleichbarer Delikte oder Handlungen beschuldigte, geschweige denn ernsthaft verdächtigte Spitzenpolitikerin der Demokratischen Union willkürlich und haltlos der "Klüngelei" beschuldigt und durch seine Wortwahl sogar eine Regelmäßigkeit, wenn nicht sogar Systematik dieses Verhaltens impliziert.
Auslöser dieser Beschuldigung war ein gerechtfertigter charakterlicher Tadel des Beklagten durch die Klägerin in einem Gespräch mit einer dritten Person. Nachdem dem Beklagten zu Ohren kam, dass die Klägerin ihn auf Grund seiner bis zu diesem Zeitpunkt bereits geäußerten, unmotivierten und harschen, wenn nicht gar verleumderischen Beleidigungen der Herren von Metternich und von Jagonburg zutreffend als kriminell charakterisieren würde, erwiderte dieser darauf in reiner Verletzungs- und Inkriminierungsabsicht mit der klagegegenständlichen Äußerung.
Für die sowohl einen tadellosen Lebenswandel, als auch ihre Geschäfte als Trägerin öffentlicher Ämter uneingeschränkt zuverlässig, gewissenhaft und im Einklang mit Verfassung, Gesetzen und Moral führende Klägerin bedeutet diese erlogene und zusammenhangslose Beschuldigung eine tiefe Verletzung, verschärft noch durch die berechtigte Sorge welche Folgen deren Weiterverbreitung etwa an politische Konkurrenten und Gegenspieler, die Rechtsanwaltschaft in der Demokratischen Union, den Stamm ihrer Mandantschaft sowie potenzielle künftige Mandanten für ihr öffentliches Ansehen sowie ihre weitere politische und berufliche Laufbhan haben könnten.
Im Angesicht der Schwere der Verletzung meiner Mandantin, des Zusammenhanges in welcher diese erfolgte und der Motivation des Beklagten, unter Berücksichtigung sowohl der von meiner Mandantin durchzustehenden Ängste ob möglicher Folgen für ihre weitere politische und berufliche Laufbahn, welche der Beklagte mindestens gleichgültig in Kauf genommen, wenn nicht willentlich herbeizuführen versucht hat, sowie endlich unter Einbezug der Doppelfunktion des Genugtuung für erlittenen immateriellen Schaden bringenden Charakters des Schmerzensgeldes durch eine Bereicherung des Geschädigten aus dem Vermögen des Schädigers sowie das Wissen um den dem Schädiger daraus entstehenden vermögensrechtlichen Nachteil ist hier ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 10.000 Bramern angemessen.
gez.
Haverkamp
Rechtsanwätin
Die Hauptverhandlung wird unter meinem Vorsitz hiermit eröffnet.
Die Beteiligten und, sofern vorhanden, deren Prozessvertreter mögen sich bitte hier im Gerichtssaal einfinden und die Anwesenheit durch Wortmeldung anzeigen.
Der Klägerin wird zudem die Möglichkeit gegeben Ergänzungen zur vorliegenden Klageschrift vorzutragen.
Ferner bittet das Gericht um Mitteilung, ob der Beklagte durch den Kläger auf dieses Verfahren aufmerksam gemacht worden ist oder aber eine gerichtliche Mitteilung an den Beklagten notwendig ist.
Unionsrichter Dr. Schrobi, 08.09.2007