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Schade das ich Unionsrichter bin. Das Honorar würde mich ja schon reizen.
[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
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Schade dass ich Justizministerin bin, was sich mit einer gleichzeitigen Tätigkeit als Rechtsanwältin wohl noch schlechter vertrüge als schon die Zugehörigkeit zur Unionsregierung überhaupt 
Amber Marie Ford
Richterin am Unionsgericht
Unionsministerin der Justiz a. D.
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Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein a. D.
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Tripel-As
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Wenn ich mich nicht ganz täusche kann ein Unionsrichter doch durch das Unionsministerium der Justiz für eine rechtsanwaltliche Tätigkeit freigestellt werden. Oder gilt das nur für Unionsanwälte? Da bin ich mir nicht mehr ganz sicher.
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Hmm, gute Frage... Eine solche Regelung bestand möglicherweise einmal zu Zeiten des Rechtsberufegesetzes, heute gibt es wohl weder eine explizite Regelung, welche Unionsrichtern eine nebenberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt untersagt, noch eine solche welche Ausnahmen von diesem Verbot regeln würde.
Amber Marie Ford
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Doch, so eine Regelung gibt es. § 5a des UGerG welcher durch das Gesetz über Dienstpflichten der Unionsrichter eingefügt wurde sieht dies vor. Allerdings nur für unentgeltliche Tätigkeiten.
§ 5a Dienstpflicht der Unionsrichter
(1) Die Unionsrichter sind verpflichtet, Ihr Amt gewissenhaft und kontinuierlich auszuüben und so die Funktionsfähigkeit der Unionsgerichte und angemessende Verfahrensdauern sicherzustellen.
(2) Unionsrichter dürfen keiner Nebenbeschäftigung als Richter an einem anderen öffentlichen Gericht oder als Berater oder Mitarbeiter an einer öffentlichen Stelle nachgehen. Unionsrichter dürfen niemanden vor einem öffentlichen Gericht in Ratelon vertreten. Die Verbote gelten auch für unentgeltliche Tätigkeiten.
(3) Der Unionsminister der Justiz kann Unionsrichtern für unentgeltliche Tätigkeiten auf Antrag eine jederzeit widerrufliche Ausnahmeerlaubnis von den Verboten des Absatz 2 erteilen.
[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
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Chic, ich habe das UGerG nämlich vergeblich gesucht 
Ist das ein Antrag auf die entsprechende Ausnahmeerlaubnis?
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Amber Marie Ford
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Tripel-As
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