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Nachdem nun bereits drei Viertel der Amtszeit des Ministerpräsidenten verflossen sind, ohne dass sich im Freistaat etwas getan hat, richte an den Ministerpräsidenten gemäß § 7 Geschäftsordnung des Landtags die Frage, was er im verbliebenen Viertel seiner Amtszeit zu tun gedenkt.
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