In Kraft getreten durch Zustimmung des Herrenhauses zum "Gesetz zur Reformierung des Imperianischen Staates (Staatsreformgesetz)" am 23.12.2006.
Imperialgesetz über die Kommunen (IKommG)
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Gegenstand
(1) Dieses Imperialgesetz bestimmt den administrativen Aufbau und die Wahrnehmung von Ämtern auf sekundären Verwaltungsebenen.
(2) Sekundäre Verwaltungsebene im Sinne dieses Imperialgesetzes ist die Kommune.
§ 2
Definitionen
(1) Die Kommunen werden durch Imperialerlass des zuständigen Imperialministers mit Rücksicht auf Brauch und Sitte bestimmt.
(2) Zuständiger Imperialminister im Sinne dieses Imperialgesetzes ist der für das Innere zuständige Imperialminister.
Teil II
Die Kommunen
§ 3
Der Bürgermeister
(1) Der Bürgermeister ist Verwalter, Gestalter und Repräsentant seiner Kommune.
(2) In seiner Kommune regiert der Bürgermeister gemeinsam mit dem Stadtrat durch Ratsverordnungen. Das Statut des Stadtrats wird vom Bürgermeister gegeben.
(3) Jede Kommune kann die kommunalen Amtsbezeichnungen dieses Imperialgesetzes mit Zustimmung des zuständigen Imperialministers abändern.
§ 4
Kandidatur als Bürgermeister
(1) Als Bürgermeister kann jeder kandidieren, der seinen festen Wohnsitz in der betreffenden Kommune hat.
(2) Die Kandidatur wird öffentlich bekannt gegeben. Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe an haben andere Kandidaten, welche die Bedingungen von Abs. 1 erfüllen, sieben Tage die Möglichkeit, eine eigene Kandidatur bekannt zu geben. Die Frist ist hinfällig, wenn in einer Kommune nur eine Person wohnt, welche die Bedingungen von Abs. 1 erfüllt.
(3) Kommt es innerhalb der Frist des Abs. 2 zu keiner weiteren Kandidatur, kann der zuständige Imperialminister dem Imperialverweser vorschlagen, den einzigen Kandidaten gemäß den Bestimmungen dieses Imperialgesetzes zum Bürgermeister zu ernennen, ohne dass dem eine Wahl vorangeht.
§ 5
Wahl zum Bürgermeister
(1) Liegt gemäß § 4 Abs. 2 mehr als eine Kandidatur für den Posten des Bürgermeisters derselben Kommune vor, leitet der zuständige Imperialminister Wahlen ein; er kann dafür einen Wahlleiter gemäß den Bestimmungen des Wahlgesetzes ernennen. An den Wahlen dürfen diejenigen Imperialbürger teilnehmen, die ihren ersten Wohnsitz in der betreffenden Kommune haben.
(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Erhält keiner der Kandidaten eine Mehrheit, kann der zuständige Imperialminister dem Imperialverweser vorschlagen, einen der Kandidaten gemäß den Bestimmungen dieses Imperialgesetzes zu ernennen.
§ 6
Ernennung eines Bürgermeisters
Der Bürgermeister wird vom Imperialverweser ernannt. Er leistet den in der Verfassungsurkunde vorgesehenen Eid.
§ 7
Amtszeit eines Bürgermeisters
(1) Die Amtszeit eines Bürgermeisters umfasst vier Monate. Nach Ablauf dieser Zeitspanne haben Personen, welche die Bedingungen von § 4 Abs. 1 erfüllen, jederzeit das Recht, Neuwahlen zu verlangen. Der zuständige Imperialminister hat in diesem Fall Neuwahlen durchzuführen.
(2) Gibt es keine Neuwahlforderung gemäß Abs. 1, bleibt der Bürgermeister im Amt.
(3) Die Amtszeit eines Bürgermeisters endet durch Rücktritt, Tod, Verlust der Imperialbürgerschaft, Wegzug aus der Kommune, dauerhafte Krankheit sowie durch gesetzmäßige Herbeiführung von Neuwahlen oder durch Missachtung der Pflichten eines Bürgermeisters.
§ 8
Verpflichtungen des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister muss innerhalb von vier Wochen nach seiner Vereidigung eine angemessene Webpräsenz mit Informationen zur Kommune erstellen oder erstellen lassen. Dabei ist die vorhandene Ausgestaltung zu beachten. Des Weiteren ist den Richtlinien der Republik Folge zu leisten, die durch einen Imperialerlass des zuständigen Imperialministers bestimmt werden können. Der Bürgermeister muss innerhalb von zwei Wochen nach seiner Wahl ein Statut des Stadtrats vorlegen, das im Imperialgesetzblatt veröffentlicht wird.
(2) Kommt ein Bürgermeister seinen Pflichten nicht nach, kann er auf Bitten des zuständigen Imperialministers vom Imperialverweser entlassen werden.
Ersetzt durch das "Imperialgesetz über die Kommunen (IKommG)" am 26.07.2007.



