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Mit Blick auf die vereinbarte TRANORA-Sommertagung im Königreich Freesland beantragt die freesische Regierung Befassung und Beschlussfassung zur folgenden Vorlage:

Absichtserklärung über den Willen zur Errichtung eines Gemeinsamen Binnenmarktes

Artikel I Inhalt
Die hohen vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, dass sie untereinander den
a. Warenverkehr,
b. Personenverkehr,
c. Dienstleistungsverkehr,
d. Kapitalverkehr
liberalisieren werden und zu diesem Zwecke schrittweise eine gemeinsame Freihandelszone errichten wollen.

Artikel II Freier Warenverkehr
Die hohen vertragsschließenden Mächte erstreben an,
a. auf Waren, Güter oder sonstige Sachen, die in einem anderen Mitgliedsstaaten des TRANORA produziert wurden, oder auf Zwischenprodukte, die in einem Drittstaat produziert und Bestandteil eines in einem anderen Mitgliedsland bereits verzollt wurden und in eine Sache eingebaut wurden, die in dem anderen Mitgliedsstaat hergestellt wurden (Importwaren), keine Zölle zu erheben;
b. auf eine steuerliche Schlechterstellung von in TRANORA-Mitgliedsstaaten hergestellten Importwaren zu verzichten;
c. keine staatlichen Beihilfen und steuerliche Ausfuhrbegünstigungen für Exportwaren in ein anderes TRANORA-Mitgliedsland zu gewähren.

Artikel III Freiheit des Personenverkehrs
(1) Die hohen vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, die Freiheit des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des TRANORA einzuführen. Hierzu zählen sie insbesondere die Freiheit eines jeden Staatsbürgers eines TRANORA-Mitgliedsstaates, sich in einem anderen Mitgliedstaat des TRANORA niederzulassen und dort einer bezahlten Erwerbsmäßigkeit nachzugehen, ein Gewerbe zu gründen und zu betreiben, eine Ausbildung zu absolvieren, als Touristen aufzuhalten oder sonstige Person (z. B. Rentner) niederzulassen.
(2) Sie erklären weiterhin feierlich, dass sie bestrebt sind, die Personen- und Warenkontrollen an den gemeinsamen Grenzen, ebenso wie etwaige bestehende Vorschriften und Regelungen, die die Freiheit des Personenverkehrs behindern, Schritt für Schritt zurückzunehmen und letztendlich abzuschaffen.
(3) Sie erklären des Weiteren feierlich, etwaige steuerliche Schranken, wie sie in Form einer Doppelbesteuerung bestehen können, beseitigen zu wollen.

Artikel IV Dienstleistungsfreiheit
Die hohen vertragsschließenden Parteien erklären feierlich, Schranken, die insbesondere den grenzüberschreitenden gewerblichen, kaufmännischen, handwerklichen und freiberuflichen Tätigkeiten von privaten Personen zwischen den TRANORA-Mitgliedsstaaten im Wege stehen, abzubauen und beseitigen zu wollen.

Artikel V Freier Kapitalverkehr
Die hohen vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, den freien Verkehr von Geldkapital in Form von Geld, Wertpapieren, Krediten oder Edelmetallen Schritt für Schritt zwischen ihnen frei zu geben und von jeglicher Beschränkung zu befreien. Sie sind sich einig darin, dass gemeinsam vereinbarte Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität mit dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs vereinbar sind.

Artikel VI
Der TRANORA-Rat beauftragt die TRANORA-Kommission mit der Erarbeitung einer entsprechenden Beschlussvorlage, die sowohl der Zielsetzung einer gemeinsamen Freihandelszone als auch den jeweils nationalstaatlichen Interessen der TRANORA-Mitgliedsstaaten gerecht werden soll.
 

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Mit Blick auf die vereinbarte TRANORA-Sommertagung im Königreich Freesland beantragt die freesische Regierung Befassung und Beschlussfassung zur folgenden Vorlage:

Protokoll über ein TRANORA-Privatrechtsübereinkommen

Präambel
Die hohen vertragsschließenden Mächte,
GEWILLT, die justizielle Zusammenarbeit zu fördern, und so zu einer erhöhten Rechtssicherheit in den privatrechtlichen und privaten handelsrechtlichen Beziehungen beizutragen,
sind wie folgt übereingekommen:

Abschnitt I Allgemeines

Artikel 1 Rechts- und Geschäftsfähigkeit
Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Person ihren Hauptwohnsitz oder Hauptsitz hat.

Artikel 2 Stellvertretung
Die Stellvertretung unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Vollmachtgeber seinen Hauptwohnsitz oder seinen Hauptsitz hat, es sei denn, in der schriftlich abgefassten Vollmachtsurkunde ist etwas anderes geregelt.

Art. 3 Todeserklärung
Die Todeserklärung, die Feststellung des Todes und des Todeszeitpunktes sowie die Lebens- und Todesvermutung unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Verstorbene oder Verschollene zuletzt gelebt hat

Art. 4 Name
(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt.
(2) Wählen Ehegatten bei oder nach der Eheschließung einen gemeinsamen Namen, so findet das Recht des Staates Anwendung, auf dessen Hoheitsgebiet oder nach dessen Recht die Ehe geschlossen wurde.

Art. 5 Rechtsgeschäfte
(1) Bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts finden die Rechtsvorschriften des Staates Anwedung, in dem der Schuldner seinen Hauptwohnsitz oder Hauptsitz hat, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich schriftlich auf eine andere Regelung.
(2) Hat der Schuldner seinen Hauptwohnsitz oder Hauptsitz in einem Drittstaates, so gelten die Rechtsvorschriften des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet die Leistung bewirkt werden soll, es sei denn, die Vertragsparteien einigen sich schriftlich auf eine andere Regelung.
(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Rechtsgeschäft mittels eines Vertreters geschlossen wurde.

Abschnitt II Außervertragliche Schuldverhältnisse

Art. 6 Ungerechtfertigte Bereicherung
Bereicherungsansprüche wegen erbrachter Leistungen unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet die Leistung bewirkt wurde.

Art. 7 Geschäftsführung ohne Auftrag, Tilgung fremder Verbindlichkeiten
(1) Gesetzliche Ansprüche aus der Besorgung eines fremden Geschäfts, ohne dass dafür ein Auftrag erteilt wurde (Geschäftsführung ohne Auftrag),unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet das Geschäft vorgenommen wurde.
(2) Ansprüche aus der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Gläubiger seinen Hauptwohnsitz oder Hauptsitz hat.

Art. 8 Unerlaubte Handlungen
Ansprüche aus unerlaubten Handlungen unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet der Ersatzpflichtige gehandelt hat.

Art. 9 Rechtswahl
(1) Nach Eintritt eines Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, kann der Gläubiger die Rechtsordnung des Staates wählen, der das außervertragliche Schuldverhältnis unterliegen soll.
(2) Die Rechtsordnung eines Drittstaates kann nicht gewählt werden.

Abschnitt III Sachenrecht

Art. 10 Rechte an einer Sache
Die Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet sich die Sache befindet.

Art. 11 Transportmittel
(1) Die Rechte an Transportmitteln (Luft-, Wasser-, Schienen- und Straßenfahrzeuge) die zum Transport von Personen oder Waren bestimmt sind, unterliegen dem Recht des Staates, in dem sie registriert sind. Dies gilt auch für Luft-, Wasser-, Schienen und Straßenfahrzeuge, die nicht zum Transport von Personen oder Waren bestimmt sind.
(2) Ist ein Transportmittel in keinem Staat registriert, so unterliegt es dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgenbiet es sich befindet.
(3) Die Sicherungsrechte an einem Transportmittel unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Sicherungsrechte entstanden sind.
(4) Die Anforderungen an die Verkehrssicherheit eines Transportmittels richten sich nach dem Recht des Staates, auf dessen Territorium sich das Transportmittel befindet.

Abschnitt IV Anspruchsrecht

Art. 12 Umweltschäden
(1) Ansprüche aus Umweltschäden unterliegen dem Recht des Staates, auf dessen Staatsgebiet der Umweltschaden entstanden ist.
(2) Handelt es sich um einen grenzüberschreitenden Schaden, wird jeder Teil des Umweltschadens als ein Einzelschaden behandelt, der dem Recht des Staates unterliegt, auf dessen Staatsgebiet er entstanden ist.

Art. 13 Reiserecht
(1) Ansprüche aus Pauschalreisen, verbundene Reiseleistungen oder Personentransportverträgen richten sich nach dem Recht des Staates, in dem der Reiseveranstalter oder das Transportunternehmen seinen Hauptsitz oder die vertragsschließende Dependance hat.
(2) Hat der Reiseveranstalter oder das Transportunternehmen seinen Hauptsitz oder die vertragsschließende Dependance in einem Drittstaat, richten sich die Ansprüche nach dem Recht des Staates, in dem der Gläubiger seinen Hauptwohnsitz hat oder nach dem, was vertraglich vereinbart wurde.

Art. 14 Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche richten sich nach dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet der Schaden entstanden bzw. eingetreten ist, es sei denn, der Geschädigte bestimmt etwas anderes.

Abschnitt V Familien- und Erbrecht

Art. 15 Eheschließung
(1) Die Voraussetzungen für die Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört, es sei denn, die Verlobten entscheiden in einem schriftlichem Ehevertrag, der vom eheschließenden Standesamt beglaubigt werden muss, etwas anderes.
(2) Für den Verlobten, der mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzt, unterliegen die Voraussetzungen für die Eheschließung dem Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wird.
(3) Stehen Rechtsvorschriften eines Staates, dem mindestens einer der Verlobten angehört, der Eheschließung entgegen, so ist eine Eheschließung ausgeschlossen.

Art. 16 Scheidung
Scheidung und Scheidungsfolgen unterliegen dem Recht des Staates, nach dessen Recht die Ehe geschlossen wurde.

Art. 17 Abstammung, Eltern-Kind-Verhältnis
(1) Die Abstammung des Kindes und das Eltern-Kind-Verhältnis unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen Hauptwohnsitz hat.
(2) Wird der Hauptwohnsitz des Kindes in ein anderes Mitgliedsland des TRANORA verlegt, unterliegen die Abstammung und das Eltern-Kind-Verhältnis weiterhin dem Recht des Staates aus Absatz 1.

Art. 18 Annahme als Kind
(1) Das Adoptionsrecht unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Adoption seinen Hauptwohnsitz hat.
(2) Die Folgen der Adoption unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Adoptierenden ihren gemeinsamen Hauptwohnsitz haben.

Art. 19 Erbrecht
Das Erbrecht unterliegt dem Recht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet das Erbe anfällt.

Abschnitt VI Justizielle Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Privat- und privaten Handelsrechts

Art. 20 Gerichtsort
Zuständig für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Privatrechts und des privaten Handelsrechts ist die Gerichtsbarkeit, die am Hauptwohnsitz oder Hauptsitz des Schuldners für privatrechtliche und private handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist.

Art. 21 Amtshilfe in Sache Beweisaufnahme
(1) Erstreckt sich eine Beweisaufnahme in privatrechtlichen oder privaten handelsrechtlichen Gerichtsverfahren auf das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates des TRANORA, und richtet das für das Verfahren zuständige Gericht ein Amtshilfeersuchen an die in dem anderen TRANORA-Mitgliedsstaat ansässige staatliche Stelle, so ist die adressierte staatliche Stellen zur Amtshilfe verpflichtet. Die Amtshilfe kann auch darin bestehen, dass die adressierte Stelle eine andere staatliche Stelle mit der Erledigung des Amtshilfeersuchens beauftragt oder an die zuständige staatliche Stelle weiterleitet.

Art. 22 Anerkennung von Gerichtsentscheidungen in privatrechtlichen oder privaten handelsrechtlichen Streitigkeiten
(1) Die in einem Mitgliedsstaat des TRANORA ergangene Gerichtsentscheidung in privatrechtlichen oder privaten handelsrechtlichen Streitigkeiten werden vorbehaltlos in allen anderen TRANORA-Mitgliedsstaaten anerkannt.
(2) Eine Gerichtsentscheidung wird nicht anerkannt, wenn:
a. das Gericht nicht zuständig war,
b. während des Gerichtsverfahrens ganz offensichtlich rechtsstaatliche Grundsätze an einem fairen Gerichtsverfahren verletzt wurden,
c. durch die Anerkennung der Gerichtsentscheidung die öffentliche Ordnung oder tragende Rechtsgrundsätze des TRANORA-Mitgliedsstaates, in dem die Anerkennung der Gerichtsentscheidung geltend gemacht wird, verletzt,
d. die Gerichtsentscheidung mit einer früheren, von einer höheren gerichtlichen Instanz gefällten, Entscheidung in derselben Sache zwischen den selben Streitparteien kollidiert oder
e. dem Beklagte keine Gelegenheit gegeben wurde, sich auf das Verfahren einzulassen oder sich zu verteidigen.
(3) Solange eine Gerichtsentscheidung nicht rechtskräftig geworden ist, ist eine Anerkennung ausgeschlossen.

Art. 23 Vollstreckung
(1) Die von einem Gericht in einem TRANORA-Mitgliedsstaat für vollstreckbar erklärteprivatrechtliche oder private handelsrechtliche Forderung, wird in einem anderen Mitgliedsstaat des TRANORA auf Antrag eines Berechtigten von den zuständigen staatlichen Stellen des anderen Mitgliedsstaates gemäß seinen gesetzlichen Vollstreckungsbestimmungen vollstreckt.
 

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Beitrag von Jan van Steen »

Mit Blick auf die vereinbarte TRANORA-Sommertagung im Königreich Freesland beantragt die freesische Regierung Befassung und Beschlussfassung zur folgenden Vorlage:

Vertrag über die Weiterentwicklung des Transnordanikrates (TRANORA)

(Vertrag von Blaakendam)

Präambel

Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,

EINIG im Bestreben, ihre Beziehungen im Geiste der Freundschaft und der Partnerschaft auf eine vertragliche Grundlage zu stellen,

BESTREBT, eine Zusammenarbeit zum Wohle ihrer Völker anzustreben,

GEEINT in der Erkenntnis, dass ein gemeinsames Wertefundament die Basis für eine erfolgreiche Zusammenarbeit und die Achtung der Menschenwürde und der Menschenrechte unabdingbare Grundlage für jede menschliche Gesellschaft ist,

GEWILLT, einen Raum gemeinsamer Sicherheit, Freiheit, gemeinsamen Wohlstands und Friedens zu schaffen und so einen Beitrag zu einer stabilen und gerechten Weltordnung zu leisten,

SICH BEWUSST, dass mit der fortschreitenden Zusammenarbeit die Grundlagen dieser Zusammenarbeit weiterentwickelt werden muss,

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Grundrechte

Artikel 1 Grundrechtsschutz

Die Hohen Vertragsschließenden Mächte verpflichten sich feierlich, die nachfolgenden Grundrechte auf ihrem jeweiligen Territorium im Rahmen ihrer Verfassungstradition zu verwirklichen.

Artikel 2 Schutz der Menschenwürde, Gleichheit und freie Entfaltung

(1) Im Mittelpunkt allen staatlichen Handelns steht der Mensch mit seiner ihm eigenen Würde.

(2) Alle Menschen sind einander gleich gestellt.

(3) Alle Menschen haben das Recht sich im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme frei zu entfalten und zu verwirklichen.

Artikel 3 Schutz des Menschen

(1) Jeder Mensch hat ein Recht auf Leben und körperliche, seelische und geistige Unversehrtheit.

(2) Kein Mensch darf einer erniedrigender Art und Weise behandelt oder gefoltert werden.

Artikel 4 Religions-, Meinungs- und Gewissenfreiheit

(1) Jedem Menschen steht es frei, sich zu einer Religion zu bekennen und diese zu praktizieren.

(2) Die Meinungs- und Informationsfreiheit wird im Rahmen der staatlichen Gesetze gewährleistet.

(3) Kein Mensch darf gegen sein Gewissen zu einer Handlung gezwungen werden.

Artikel 5 Justizielle Rechte

(1) Eine Tat darf nur bestraft werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Tatbegehung unter Strafe gestellt war.

(2) Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtliches Gehör.

Artikel 6 Eigentum, Erbe, Beruf

(1) Das Eigentum und Erbe wird im Rahmen der staatlichen Gesetze geschützt.

(2) Jeder Mensch hat im Rahmen der staatlichen Gesetze das Recht auf freie Berufswahl und Berufsausübung.

Artikel 7 Solidarität

Menschen in Not haben Anspruch auf gesellschaftliche Solidarität im Rahmen der staatlichen Gesetze.

Kapitel II Inhalte

Artikel 8 Zielsetzung

(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte gründen hiermit den Transnordanikrat (TRANORA)

(2) Sie erklären sich grundsätzlich bereit, auf den Gebieten:

- der Wirtschaft,

- der Außen- und Sicherheitspolitik,

- der Verteidigungspolitik,

- der Justizpolitik und der Strafverfolgung,

- der Sportpolitik,

- der Kultur- und Bildungspolitik,

- der Forschung und Technologie,

- dem Ausbau eines gemeinsamen Infrastrukturnetzes auf den Gebieten des Verkehrs, der Kommunikation und der Stromversorgung,

- des Umweltschutzes,

- des Verbraucherschutzes,

- des Gesundheitswesens,

- der Industriepolitik,

- der Forst- und Landwirtschaft sowie der Fischerei,

zusammen zu arbeiten.

(3) Insbesondere erklären die Hohen Vertragsschließenden Mächte ihren Willen, eine Freihandelszone für Waren, Dienstleistungen, Kapital und Arbeitskräfte einzurichten und die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Strafverfolgung und einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu intensivieren.

(4) Sitz des TRANORA ist Manuri (Demokratische Union Ratelon).

Artikel 9 Umweltschutz

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, dem Gedanken des Umweltschutzes Rechnung zu tragen.

(2) Zum Umweltschutz gehören insbesondere Maßnahmen

a. zur Reduzierung von Schadstoffemmissionen in Luft, Wasser und Erdreich,

b. zur Erhaltung der biologischen Vielfalt,

c. zum Gewässerschutz.

Artikel 10 Konsularische Betreuung

Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sichern sich wechselseitig zu, ihren Staatsbürgern im Not- und sonstigen Bedarfsfall konsularische Hilfe und diplomatischen Schutz zu gewähren.

Kapitel III Die Institutionen

Artikel 11 TRANORA-Kommission

(1) Ein ständiger Rat auf Botschafter- oder Ministerebene, der TRANORA (TRANORA-Kommission), wird am Sitz des TRANORA eingerichtet. Er berät über aktuelle politische Themen und über Möglichkeiten einer engeren Kooperation und unterbreitet dem Rat der Regierungschefs (TRANORA-Rat) Empfehlungen zur Beratung und Beschlussfassung.

(2) Die TRANORA-Kommission ist insbesondere zuständig für:

a. die Erarbeitung von Initiativen;

b. das Monitoring der vom TRANORA-Rat gefassten Beschlüsse.

(2) Die TRANORA-Kommission fällt ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Bei der Abstimmung hat jeder Mitgliedsstaat eine Stimme.

(3) Die TRANORA-Kommission bestimmt aus ihrer Mitte einen Sitzungsleiter für die Dauer eines halben Jahres.

Artikel 12 TRANORA-Rat

(1) Die Hohen vertragsschließenden Mächte vereinbaren die Einrichtung eines Rats der Staats- und Regierungschefs (TRANORA-Rat). Dieser tagt alle vier Monate.

(2) Die Tagungen finden in alphabetischer Reihenfolge der Ländernamen der Mitgliedstaaten statt.

(3) Bei Bedarf können außerplanmäßige Tagungen einberufen werden. Hierzu ist jede Regierung eines Mitgliedsstaates der TRANORA initiativberechtigt.

(4) Der TRANORA-Rat fällt seine Entscheidungen einstimmig. Bei der Abstimmung hat jeder Mitgliedsstaat eine Stimme.

(5) Der Rat der Regierungschefs entscheidet und beschließt insbesondere über:

a. die Aufnahme neuer Mitglieder;

b. Assozierungsabkommen mit anderen Mächten oder Organisationen;

c. die Änderung dieses Vertrages;

d. andere grundlegenden Fragen der Koordinierung unter anderem der Außen- und Sicherheitspolitik und anderer, in Artikel 1 genannten Politikfeldern;

e. über sonstige Beschlüsse oder Erklärungen.

(6) Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz rotiert alle drei Monate zwischen den Mitgliedstaaten in alphabetischer Reihenfolge der Ländernamen.

Artikel 13 Gemeinsames Sekretariat

(1) Die Hohen Vertragsschließenden Parteien vereinbaren die Errichtung eines Gemeinsamen Sekretariats.

(2) Das Gemeinsame Sekretariat hat seinen Sitz am Sitz des TRANORA. Es wird von einem Hohen Sekretär geleitet.

(3) Es übt folgende Funktionen aus:

a. es nimmt Aufnahmeanträge entgegen und leitet diese an den TRANORA-Rat weiter;

b. es ist Dispositar für die Ratifikationsurkunden;

c. es ist Archiv für alle Verträge und sonstigen Urkunden und Texte, die die TRANORA verfasst hat.

(4) Der Hohe Sekretär wird vom TRANORA-Rat für die Dauer von 6 Monaten berufen.

Artikel 14 Schiedskommission

(1) Im Falle von Streitigkeiten über die Auslegung dieses Vertrags oder anderer TRANORA-Dokumente entscheidet eine Schiedskommission.

(2) Aufgabe der Schiedskommission ist es, eine gütliche Beilegung herbeizuführen.

(3) Die Schiedskommission entscheidet einstimmig mit Zustimmung der streitenden Parteien.

(4) Der Schiedskommission gehört jeweils ein Vertreter aus jedem Mitgliedsstaat an.

(5) Die Schiedskommission tagt in Kiekersdijk (Königreich Freesland).

Kapitel IV Übergangsbestimmungen

Artikel 15 Schlussbestimmungen

(1) Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald die Ratifikationsurkunden des Königreichs Freesland, des Freistaates Fuchsen und der Demokratischen Union Ratelon im Archiv des Transnordanikrates

hinterlegt wurden.

(2) Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag über die Gründung des Transnordanikrates aus dem Jahr 2018.

(3) Dieser Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.
 

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