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Folgender Antrag nach § 46 Wahlgesetz ging am 09.05.2021 beim Obersten Unionsgericht ein:

An das Oberste Unionsgericht
Manuri
09.05.2021

Einspruch gegen das Wahlergebnis zum 54. Unionsparlament

Antrag:
Gemäss § 46 des Wahlgesetzes lege ich gegen die Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Wahlen zum 54. Unionsparlament Einspruch ein.

Ich beantrage, das Wahlergebnis zu annullieren.

Begründung:
Gemäss § 8 Des Wahlgesetzes dauert ein Wahlgang 120 Stunden. Der Wahlgang zum 54. Unionsparlament wies jedoch wie der Ausschreibung der Wahl zu entnehmen ist lediglich eine Dauer von 91 Stunden auf (siehe Anhang 1). Somit wurde die gesetzlich vorgeschriebene Wahldauer um weit mehr als einen Tag unterschritten. Bei der Verkündung des endgültigen Wahlresultates (siehe Anhang 2) stellte der Wahlleiter eine Wahlbeteiligung von 84,21% fest. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass mehreren Wählern aufgrund der widerrechtlich verkürzten Wahldauer die Möglichkeit zur Wahlteilnahme verwehrt wurde.
Zwar besteht grundsätzlich die rechtliche Möglichkeit die Wahldauer zu verkürzen, ein dafür nötiger Beschluss des Unionsparlamentes existiert jedoch nicht.

Anhänge:

Das Unionswahlamt

Wahl zum 53. Unionsparlament — Einreichung von Listen
Aufgrund der Bekanntmachung der Präsidentin des Unionsparlaments in ihrer Eigenschaft als Stellvertreterin des Unionspräsidenten gemäß Artikel 33 VI Unionsverfassung vom 24.04.2021 wird die Wahl zum 54. Unionsparlament hiermit für den Zeitraum vom 4. Mai,
13:00 Uhr 2021, bis einschließlich 8. Mai 2021, 8:00 Uhr festgelegt. Wahllisten können an dieser Stelle bis zum 1. Mai 2021, 10:00 Uhr, eingereicht werden.
Manuri, den 24.04.2021
Albert Jonas
Unionswahlleiter

[/quote]

Das Unionswahlamt

Das endgültiges Endergebnis der Wahl zum 54. Unionsparlament

(In der ersten Klammer das Ergebnis der Wahl zum 53. Unionsparlament, in der zweiten Klammer die Gewinne und Verluste)

Wahlbeteiligung: 16 von 19 = 84,21% (11 von 17= 64,70%) (+ 19,51%)
KDU: 56 Stimmen = 61,53% (77 Stimmen Stimmen = 100%) (- 38,47%)
Helen Bont: 35 Stimmen = 38,46% (35 Stimmen = 45,45%) (- 6,99%)
Manuel Meyer: 3 Stimmen = 3,29% (13 Stimmen = 16,88%) (- 13,59%)
Franz Sperling 2 Stimmen = 2,19% (8 Stimmen = 10,38%) (- 8,19%)
Johannes Kleven: 3 Stimmen = 3,29% (0 Stimmen = 0,00%) (+ 3,29%)
Ferdinand Dedinger 3 Stimmen = 3,29% (trat bei der letzten Wahl nicht an) (+ 3,29%)
Tatjana Bont: 3 Stimmen = 3,29% (5 Stimmen = 8,92%) (- 5,63%)
Michael Heen: 2 Stimmen = 2,19% (4 Stimmen = 5,19%) (- 5,12%)
Klaus Platzner: 5 Stimmen = 5,49% (trat bei der letzten Wahl nicht an) (+ 5,49%)
SPDU: 10 Stimmen = 10,98% (ist bei der letzten Wahl nicht angetreten) (+ 10,98%)
Patrick Martinshof: 5 Stimmen = 5,49% (trat bei der letzten Wahl nicht an) (+ 5,49%)
Hanz Zehner: 5 Stimmen = 5,49% (trat bei der letzten Wahl nicht an) (+ 5,49%)
Freiheitspartei Ratelons (FPR): 25 Stimmen = 27,47% (trat bei der letzten Wahl nicht an) (+ 27,47%)
Sahra Devillier: 13 Stimmen = 14,28% (trat bei der letzten Wahl nicht an) (+ 14.28%)
Sebastian Lautenschläger: 12 Stimmen = 13,18% (trat bei der letzten WEahl nicht an) (+ 13,18%)
Gemäß dem d'Hondt-Verfahren ziehen ins Unionsparlament ein:
Für die KDU:
01. Helen Bont
02. Manuel Meyer
03. Johannes Kleven
04. Ferdinand Dedinger
05. Tatjana Bont
Für die FPR:
01. Sahra Devillier
02. Sebastian Lautenschläger
Manuri, den 09.05.2021
Albert Jonas
Unionswahlleiter

[/quote]
 

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Präsident des Obersten Unionsgerichts

Hat nach dem Putsch Ratelon mit unbekanntem Ziel verlasssen.
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Die Hauptverhandlung wird gemäß des nachfolgenden Eröffnungsbeschlusses des Obersten Unionsgerichts eröffnet.
Der Antragsteller möge bitte etwaige Ergänzungen vortragen.
Das Gericht bittet des Weiteren um Anwesenheitsmeldung.

DEMOKRATISCHE UNION



- Oberstes Unionsgericht -

Eröffnungsbeschluss
vom 09. Mai 2021

In dem Wahlprüfungsverfahren nach § 46 Wahlgesetz in Verbindung mit §§ 4 II, 22 Unionsgerichtsordnung

Frau Sahra Devillier
- Antragsteller -

gegen

das amtliche Endergebnis der Wahl zum 54. Unionsparlament

wird das Wahlprüfungsverfahren nach § 46 Wahlgesetz in Verbindung mit §§ 4 II, 22 Unionsgerichtsordnung zur Entscheidung in der Hauptsache angenommen und das Hauptverfahren eröffnet.

Die Hauptverhandlung findet vor dem Obersten Unionsgericht statt.
Gemäß des gültigen Geschäftsverteilungsplans führt Unionsrichter Alessandro Mintoni den Vorsitz.
Als Beisitzer fungieren die Richter am Unionsgericht Johanna Baumeister und Daniel Strauss.

BildAlessandro Mintoni
Präsident des Unionsgericht
 

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Euer Ehren,

Ich, Sahra Devillier, melde mich anwesend.

Meinem Antrag möchte ich vorerst nichts hinzufügen. Die Situation und die Rechtslage erscheinen mir klar. Jedoch stehe ich selbstverständlich für Fragen seitens der ehrenwerten Richterschaft zur Verfügung.
 

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Sahra Devillier

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Ist als beisitzende Richterin anwesend.
 

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Beitrag von Albert Jonas »

Ist als Leiter des Unionswahlamtes anwesend.
 

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Herr Jonas, als Unionswahlleiter haben Sie nun die Möglichkeit zum Einspruch Stellung zu nehmen.
 

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Beitrag von Albert Jonas »

Hohes Gericht,
bei der Durchführung der Wahl ist dem Unionswahlamt in der Tat ein Fehler unterlaufen, der damit zusammenhängt, dass die Sprache, mit der das Wahl-Tool operiert, Albernisch ist. Bei der Einstellung der Uhrzeit ist eine Verwechslung von "am" - also ante meridiem für vormittags - und "pm" - alsp post-meridiem für nachmittags unterlaufen, so dass im Endeffekt die tatsächliche Wahldauer kürzer ausfiel als die gesetzlich vorgeschriebenen 120 Stunden. Es war eine vermeidbare Panne, die nicht hätte passieren dürfen.
 

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Vielen Dank die Prozessbeteiligten.
Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück.
 

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Betritt grmeinsam mit seinen beiden Ridchterkollegen den Gerichtssal.

DEMOKRATISCHE UNION

- Oberstes Unionsgericht -

ergeht in dem Wahlprüfungsverfahren
(ObUG 01/21)

Frau Sahra Devillier

gegen

das amtliche Endergebnis der der Wahl zum 54. Unionsparlament vom 09.05.2021

im Namen des Volkes

folgendes

U R T E I L

1. Die Wahl zum 54. Unionsparlament, welches in der Zeit vom 04. bis 08.05.2021 weist in ihrer Durchführung einen erheblichen Mangel auf und wird daher für nichti erklärt und aufgehoben.
2. Dem Unionswahlamt wird aufgetragen, innerhalb von 21 Tagen ab dem Folgetag, an dem dieses Urteil verkündet wird, die Wahl zum 54. Unionsparlament mit den zur Wahl des 54. Unionsparlaments eingereichten Listen der Parteien KDU, FPR und SPDU zu wiederholen.

Begründung
Gemäß § 22 II Alternative 1 Uniongerichtsgerichtsordnung (UGO), kann jeder Kandidat, der an der angefochtenen Wahl teilgenommen hat, Antragsteller sein; der Antrag muss innerhalb von 7 Tagen begründet beim Unionsgericht eingegangen sein (§ 22 III UGO i.V.m. § 46 Wahlgesetz (WahlG)). Die Wahl zum 54. Unionsparlament wurde, ausweislich der Bekanntmachung des Unionswahlamtes vom 24.04.2021, am 08.05.2021 um 8:00 Uhr beendet. Der Antrag der Beschwerdeführerin ging am 09.05.2021 um 13:02 Uhr beim Unionsgericht frist- und formgerecht sowie begründet ein. Die Zuständigkeit des Obersten Unionsgerichts ergibt sich aus § 22 II u. IV UGO. Somit ist das Begehren auf Wahlprüfung des Ergebnisses der Wahl zum 54. Unionsparlament vom 09.05.2021 zulässig.

Nach § 8 I WahlG dauert die Wahl zum Unionsparament grundsätzlich 120 Stunden, es sei den das Unionsparlament beschließt gemäß § 8 II WahlG auf maximal 48 Stunden zu verkürzen. Vorliegend begann die Wahl am 04.05.2021, 13:00 Uhr und endete am 08.05.2021 um 8:00 Uhr. Somit dauerte die Wahl 91 Stunden; mithin 29 Stunden weniger als § 8 I WahlG grundsätzlich vorschreibt. Ein Parlamentsbeschluss nach § 8 II WahlG liegt nicht vor, ebenso sind gesetzliche Regelungen, die auf einen Ermessensspielraum der Verwaltung (hier: des Unionswahlamtes) hinsichtlich der Dauer der Wahl schließen lassen, nicht ersichtlich. Mithin wurde die Dauer der Wahl gesetzeswidrig um 29 Stunden verkürzt.

Ausweislich des am 09.05.2021 veröffentlichen amtlichen Endergebnissesder Wahl zum 54. Unionsparlaments nahmen drei Wähler nicht an der Wahl teil. Hier ist zu entscheiden, ob die Teilnahme dieser drei Wähler am Endergebnis eine entscheide Änderung vorgenommen hätte. Die Frage, ob diese drei Wähler tatsächlich anh der Wahl teilgenommen hätten, wenn die Wahldauer die vollen 120 Stunden gedauert hätte, ist dagegen irrelevant, da die Beantwortung dieser Frage reine Spekulation ist.

Nach Berechnungen des Gerichts, hätte die Wahlbeteiligung dieser drei Wähler insofern eine entscheidende Änderung bewirken können, als eine schwerpunktmäßige Vergabe der Stimmen auf eine der Wahllisten eine Verschiebung der Sitze im Unionsparlament um den Faktor Eins zugunsten bzw. zuungunsten einer Parlamentsfraktion hätte bewirken können. Auch wenn das Wahlverhalten dieser drei Wähler im Bereich des Spekulativen liegt, so genügt doch in diesem Fall der Verweis auf die Möglichkeit von wahlentscheidenden Stimmabgaben.

Mithin stellt die Verkürzung der regulären Wahldauer um 29 Stunden einen erheblichen Mangel der Durchführung der Wahl zum 54. Unionsparlament im Sinne von § 47 WahlG bzw. einen nicht unerhebliche Verfahrensfehler im Sinne von § 22 IV Satz 1 UGO dar, von dem nicht sehr unwahrscheinlich ist, dass diese das Wahlergebnis beeinflusst hat (§ 22 IV Satz 1 UGO).

Da gemäß § 22 IV Satz 2 UGO eine Korrektur des Wahlergebnisses ausgeschlossen ist, und § 47 WahlG als Rechtsfolge einer mit erheblichen Mangeln behafteten Wahl (Ergebnis oder Durchführung) vorschreibt, dass diese Wahl als annulliert gilt mit der Folge, dass die Wahl binnen 21 Tagen wiederholt werden muss, war die Wahlanfechtung der Beschwerdeführerin begründet und erfolgreich.

Das Obersten Unionsgerichts zu Manuri am 12.05.2021

Alessandro Mintoni
Der Präsidenten des Unionsgerichtes

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Beisitzender Unionsrichter

Johanna Baumeister
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