Beiträge: 458
Registriert: Mo 8. Jun 2009, 14:05
Werte Kolleginnen und Kollegen,
die Unionsregierung beantragte Beratung und Beschlussfassung über die folgende Gesetzesvorlage.
Das Wort hat die Antragstellerin, anschließend ist die Aussprache eröffnet.
Gesetz über die Produktion und Inverkehrbringung von Lebensmitteln
(Lebensmittelgesetz / LMG)
§ 1 Definition
(1) Lebensmittel sind alle Substanzen und Produkte, die der Ernährung
des menschlichen Körpers dienen, einschließlich Trinkwasser und
Genussmittel.
(2) Nicht Lebensmittel im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. für Tiere bestimmte Futtermittel,
2. lebende Tiere, sofern sie nicht menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind,
3. Arzneimittel,
4. kosmetische Mittel,
5. Tabak, Tabakwaren und Tabakerzeugnisse,
6. Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe,
7. Rückstände und Kontaminanten.
§ 2 Kennzeichnungspflicht
(1) Vor dem Inverkehrbringen sind Lebensmittel mindestens in imperianischer Sprache zu kennzeichnen.
(2) Die Kennzeichnung umfasst mindestens:
1. Aufzählung der Stoffe, die einem Lebensmittel zu dessen Herstellung zugegeben wurden (Zutatenliste),
2. falls vorhanden, die geschützte Herkunftsbezeichnung,
3. die Fettgehaltsstufe,
4. Angaben zum durchschnittlichen Nährwert (Nährwertkennzeichnung),
5. das Mindesthaltbarkeitsdatum,
6. Kennzeichnung über eventuell verwendete keimhemmende Stoffe und Verfahren.
§ 3 Lebensmittelsicherheit
(1)Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
(2) Lebensmittel sind nicht sicher, wenn:
1. sie gesundheitsschädlich sind,
2. wenn sie ungeeignet für den menschlichen Verzehr sind,
3. wenn sie nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
§ 4 Kennzeichnungspflicht
(1) Wer Lebensmittel in Fertigpackungen in Verkehr bringt, ist zur
Kennzeichnung der Inhaltsstoffe und Nährwerte (Energiegehalt,
Kohlenhydrate/Zucker, Ballaststoffe,
Mineralstoffe, Eiweiß, Fettgehalt (gesättigte/ungesättigte Fettsäuren) und Vitamine) verpflichtet.
(2) Die Nährwerten werden sowohl bezüglich ihres absoluten Gehalts (in
Gramm oder Milliliter) als auch bezüglich ihres Anteils am Referenzwert
angegeben.
(3) Bezüglich der Inhaltsstoffe Fett, gesättigte Fettsäuren, Zucker und
Salz muss farblich (grün, glelb und rot) dargestellt werden, ob ein
niedriger, mittlerer oder hoher Gehalt vorliegt
(4) Die farbliche Darstellung der Inhaltsstoffe erfolgt
a.) bei nichtflüssigen Lebensmitteln:
aa.) Grün:
- Fett: weniger als 3 Gramm pro 100 Gramm,
- gesättigte Fettsäuren: weniger als 1,5 Gramm pro 100 Gramm,
- Zucker: weniger als 5 Gramm pro 100 Gramm,
- Salz: weniger als 0,3 Gramm pro 100 Gramm.
ab.) Gelb:
- Fett: zwischen 3 Gramm und 20 Gramm pro 100 Gramm,
- gesättigte Fettsauren: zwischen 1,5 Gramm und 5 Gramm pro 100 Gramm,
- Zucker: zwischen 5 Gramm und 12,5 Gramm pro 100 Gramm,
- Salz: zwischen 0,3 Gramm und 1,5 Gramm pro 100 Gramm.
ac.) Rot:
- Fett: mehr als 20 Gramm pro 100 Gramm,
- gesättigte Fettsäuren: mehr als 5 Gramm pro 100 Gramm,
- Zucker: mehr als 12,5 Gramm pro 100 Gramm,
- Salz: mehr als 1,5 Gramm pro 100 Gramm.
b.) bei Getränken:
ba.) Grün:
- Fett: weniger als 1,5 Gramm pro 100 ml,
- gesättigte Fettsäuren: weniger als 0,75 Gramm pro 100 ml,
- Zucker: weniger als 2,5 Gramm pro 100 ml,
- Salz: weniger als 0,3 Gramm pro 100 ml.
bb.) Gelb:
- Fett: zwischen 1,5 Gramm und 10 Gramm pro 100 ml,
- gesättigte Fettsäuren: zwischen 0,75 Gramm und 2,5 Gramm pro 100 ml,
- Zucker: zwischen 2,5 Gramm und 6,3 Gramm pro 100 ml,
- Salz: zwischen 0,3 Gramm und 1,5 Gramm pro 100 ml.
bc.) Rot:
- Fett: mehr als 10 Gramm pro 100 ml,
- gesättigte Fettsäuren: mehr als 2,5 Gramm pro 100 ml,
- Zucker: mehr als 6,3 Gramm pro 100 ml,
- Salz: mehr als 1,5 Gramm pro 100 ml.
§ 5 Verantwortlichkeit
Erkennt ein Lebensmittelunternehmer oder hat er Grund zu der Annahme,
dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes
oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die
Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, so ist dieser verpflichtet, das
betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen und bereits verkaufte
Einheiten dieses Lebensmittels vom Konsumenten zurück zu holen
(Rückrufaktion).
§ 6 Hygiene
Lebensmittelunternehmen, die Lebensmittel herstellen oder verarbeiten,
sind verpflichtet für hygienische Produktions- und
Verarbeitungsbedingungen zu sorgen.
§ 7 Überwachungsbehörde
(1) Überwachungsbehörde ist das für Landwirtschaft zuständige Unionsministerium, in dessen Vertretung das Unionskanzleramt.
(2) Verletzt ein Lebensmittelunternehmen seine Pflicht aus§ § 4 und 5,
so kann, ungeachtet etwaiger zivilrechtlicher Schadensersatzansprüchen,
von dem für Landwirtschaft zuständigen Unionsministerium, in dessen
Vertretung von dem Unionskanzleramt, ein Bußgeld in Höhe von bis zu 10
Millionen Bramer erhoben werden.
§ 8 Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
die Unionsregierung beantragte Beratung und Beschlussfassung über die folgende Gesetzesvorlage.
Das Wort hat die Antragstellerin, anschließend ist die Aussprache eröffnet.
Gesetz über die Produktion und Inverkehrbringung von Lebensmitteln
(Lebensmittelgesetz / LMG)
§ 1 Definition
(1) Lebensmittel sind alle Substanzen und Produkte, die der Ernährung
des menschlichen Körpers dienen, einschließlich Trinkwasser und
Genussmittel.
(2) Nicht Lebensmittel im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. für Tiere bestimmte Futtermittel,
2. lebende Tiere, sofern sie nicht menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind,
3. Arzneimittel,
4. kosmetische Mittel,
5. Tabak, Tabakwaren und Tabakerzeugnisse,
6. Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe,
7. Rückstände und Kontaminanten.
§ 2 Kennzeichnungspflicht
(1) Vor dem Inverkehrbringen sind Lebensmittel mindestens in imperianischer Sprache zu kennzeichnen.
(2) Die Kennzeichnung umfasst mindestens:
1. Aufzählung der Stoffe, die einem Lebensmittel zu dessen Herstellung zugegeben wurden (Zutatenliste),
2. falls vorhanden, die geschützte Herkunftsbezeichnung,
3. die Fettgehaltsstufe,
4. Angaben zum durchschnittlichen Nährwert (Nährwertkennzeichnung),
5. das Mindesthaltbarkeitsdatum,
6. Kennzeichnung über eventuell verwendete keimhemmende Stoffe und Verfahren.
§ 3 Lebensmittelsicherheit
(1)Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
(2) Lebensmittel sind nicht sicher, wenn:
1. sie gesundheitsschädlich sind,
2. wenn sie ungeeignet für den menschlichen Verzehr sind,
3. wenn sie nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
§ 4 Kennzeichnungspflicht
(1) Wer Lebensmittel in Fertigpackungen in Verkehr bringt, ist zur
Kennzeichnung der Inhaltsstoffe und Nährwerte (Energiegehalt,
Kohlenhydrate/Zucker, Ballaststoffe,
Mineralstoffe, Eiweiß, Fettgehalt (gesättigte/ungesättigte Fettsäuren) und Vitamine) verpflichtet.
(2) Die Nährwerten werden sowohl bezüglich ihres absoluten Gehalts (in
Gramm oder Milliliter) als auch bezüglich ihres Anteils am Referenzwert
angegeben.
(3) Bezüglich der Inhaltsstoffe Fett, gesättigte Fettsäuren, Zucker und
Salz muss farblich (grün, glelb und rot) dargestellt werden, ob ein
niedriger, mittlerer oder hoher Gehalt vorliegt
(4) Die farbliche Darstellung der Inhaltsstoffe erfolgt
a.) bei nichtflüssigen Lebensmitteln:
aa.) Grün:
- Fett: weniger als 3 Gramm pro 100 Gramm,
- gesättigte Fettsäuren: weniger als 1,5 Gramm pro 100 Gramm,
- Zucker: weniger als 5 Gramm pro 100 Gramm,
- Salz: weniger als 0,3 Gramm pro 100 Gramm.
ab.) Gelb:
- Fett: zwischen 3 Gramm und 20 Gramm pro 100 Gramm,
- gesättigte Fettsauren: zwischen 1,5 Gramm und 5 Gramm pro 100 Gramm,
- Zucker: zwischen 5 Gramm und 12,5 Gramm pro 100 Gramm,
- Salz: zwischen 0,3 Gramm und 1,5 Gramm pro 100 Gramm.
ac.) Rot:
- Fett: mehr als 20 Gramm pro 100 Gramm,
- gesättigte Fettsäuren: mehr als 5 Gramm pro 100 Gramm,
- Zucker: mehr als 12,5 Gramm pro 100 Gramm,
- Salz: mehr als 1,5 Gramm pro 100 Gramm.
b.) bei Getränken:
ba.) Grün:
- Fett: weniger als 1,5 Gramm pro 100 ml,
- gesättigte Fettsäuren: weniger als 0,75 Gramm pro 100 ml,
- Zucker: weniger als 2,5 Gramm pro 100 ml,
- Salz: weniger als 0,3 Gramm pro 100 ml.
bb.) Gelb:
- Fett: zwischen 1,5 Gramm und 10 Gramm pro 100 ml,
- gesättigte Fettsäuren: zwischen 0,75 Gramm und 2,5 Gramm pro 100 ml,
- Zucker: zwischen 2,5 Gramm und 6,3 Gramm pro 100 ml,
- Salz: zwischen 0,3 Gramm und 1,5 Gramm pro 100 ml.
bc.) Rot:
- Fett: mehr als 10 Gramm pro 100 ml,
- gesättigte Fettsäuren: mehr als 2,5 Gramm pro 100 ml,
- Zucker: mehr als 6,3 Gramm pro 100 ml,
- Salz: mehr als 1,5 Gramm pro 100 ml.
§ 5 Verantwortlichkeit
Erkennt ein Lebensmittelunternehmer oder hat er Grund zu der Annahme,
dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes
oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die
Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, so ist dieser verpflichtet, das
betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen und bereits verkaufte
Einheiten dieses Lebensmittels vom Konsumenten zurück zu holen
(Rückrufaktion).
§ 6 Hygiene
Lebensmittelunternehmen, die Lebensmittel herstellen oder verarbeiten,
sind verpflichtet für hygienische Produktions- und
Verarbeitungsbedingungen zu sorgen.
§ 7 Überwachungsbehörde
(1) Überwachungsbehörde ist das für Landwirtschaft zuständige Unionsministerium, in dessen Vertretung das Unionskanzleramt.
(2) Verletzt ein Lebensmittelunternehmen seine Pflicht aus§ § 4 und 5,
so kann, ungeachtet etwaiger zivilrechtlicher Schadensersatzansprüchen,
von dem für Landwirtschaft zuständigen Unionsministerium, in dessen
Vertretung von dem Unionskanzleramt, ein Bußgeld in Höhe von bis zu 10
Millionen Bramer erhoben werden.
§ 8 Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
Tatjana Bont
Vize-Präsidentin des Unionsparlaments
Mitglied des Unionsparlaments
Mitglied der KDU
Vize-Präsidentin des Unionsparlaments
Mitglied des Unionsparlaments
Mitglied der KDU
Beiträge: 10113
Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:56
Frau Präsidentin,
werte Kolleginnen und Kollegen,
gemeinsam mit dem Arzneimittelgesetz stellt das Lebensmittelgesetz einen wichtigen Schritt auf dem Weg des Verbraucherschutzes dar. Wir wollen damit erreichen, dass nur noch gesunde Lebensmittel auf den Markt kommen, das heißt Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr geeinigt sind und möglichst nicht die Gesundheit beeinträchtigen.
Ich bitte daher um Ihre Zustimmung.
werte Kolleginnen und Kollegen,
gemeinsam mit dem Arzneimittelgesetz stellt das Lebensmittelgesetz einen wichtigen Schritt auf dem Weg des Verbraucherschutzes dar. Wir wollen damit erreichen, dass nur noch gesunde Lebensmittel auf den Markt kommen, das heißt Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr geeinigt sind und möglichst nicht die Gesundheit beeinträchtigen.
Ich bitte daher um Ihre Zustimmung.
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
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Registriert: Fr 4. Sep 2009, 17:05
Beiträge: 458
Registriert: Mo 8. Jun 2009, 14:05
Werte Kolleginnen und Kollegen,
ich beende die Aussprache.
Wir kommen nun zur Abstimmung.
Wer der Vorlage zustimmen wll, der stimmt mit "Ja".
Wer die Vorlage stimmt mit "Nein"
Wer sich der Stimme enthalten will, der stimmt mit "Enthaltung".
ich beende die Aussprache.
Wir kommen nun zur Abstimmung.
Wer der Vorlage zustimmen wll, der stimmt mit "Ja".
Wer die Vorlage stimmt mit "Nein"
Wer sich der Stimme enthalten will, der stimmt mit "Enthaltung".
Tatjana Bont
Vize-Präsidentin des Unionsparlaments
Mitglied des Unionsparlaments
Mitglied der KDU
Vize-Präsidentin des Unionsparlaments
Mitglied des Unionsparlaments
Mitglied der KDU
Beiträge: 10113
Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:56
Ja
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
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Registriert: Mo 8. Jun 2009, 14:05
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Registriert: Fr 4. Sep 2009, 17:05
Beiträge: 1153
Registriert: Sa 24. Nov 2007, 18:54
Beiträge: 458
Registriert: Mo 8. Jun 2009, 14:05
Werte Kolleginnen und Kollegen,
ich beende die Abstimmung.
Abgegebene Stimmen: 4.
Davon entfielen auf die Abstimmungsoption "Ja": 4 Stimmen.
Auf "Nein" und "Enthaltun" entfielen jeweils keine Stimme.
Damit wurde die Vorlage angenommen.
ich beende die Abstimmung.
Abgegebene Stimmen: 4.
Davon entfielen auf die Abstimmungsoption "Ja": 4 Stimmen.
Auf "Nein" und "Enthaltun" entfielen jeweils keine Stimme.
Damit wurde die Vorlage angenommen.
Tatjana Bont
Vize-Präsidentin des Unionsparlaments
Mitglied des Unionsparlaments
Mitglied der KDU
Vize-Präsidentin des Unionsparlaments
Mitglied des Unionsparlaments
Mitglied der KDU
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