Beiträge: 10113
Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:56
Wahlprüfung: Stresemann ./. Ergebnis 29. UP-Wahl
Oberstes Unionsgericht
Aktenzeichen: ObUG 07/09
Inkrafttreten: 22.02.2009
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Einspruchsverfahren nach §§ 46, 47 WahlG
des Herrn Richard Stresemann
- Einspruchsführer -
gegen
das vorläufige Endergebnis der Wahl zum 29. Unionsparlament
hat das Oberste Unionsgericht nach Art. 58 Abs. 2 UVerf, §§ 46, 47 WahlG durch
den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. William C. Ashcraft,
den Unionsrichter im Nebenamt Dr. Enno Janßen,
und die Schöffin Pandora Friedmann
für Recht erkannt:
Der Einspruch gegen das (vorläufige) amtliche Endergebnis der Wahl
zum 29. Unionsparlament der Demokratischen Union wird als zwar zulässig
aber unbegründet abgewiesen.
Gründe:
I.
Der Einspruchsführer erhob am 01. November 2009 form- und fristgerecht
Einspruch, zunächst gegen das vorläufige amtliche Endergebnis, dann auch
gegen das amtliche Endergebnis zur Wahl des 29. Unionsparlaments der
Demokratischen Union.
Die Zuständigkeit des Obersten Unionsgerichts der Demokratischen Union ergibt sich aus § 46 WahlG.
Paragraph 46 WahlG nennt keine näheren Anforderungen an den
Antragssteller. Mithin steht der Einspruch gegen das Wahlergebnis als
Rechtsmittel jedermann offen.
Der Einspruchsführer hat somit als tauglicher Antragssteller beim
zuständigen Gericht somit fristgerecht eine zulässige Klage eingereicht.
II.
Die Klage war jedoch unbegründet.
Die §§ 46, 47 WahlG befassen sich mit Mängeln von a) dem Wahlergebnis,
§47 S. 1 1. Var bzw. b) der Durchführung der Wahl, §47 S. 1 2. Var.
"Durchführung der Wahl" gem. §47 S. 1 2. Var WahlG meint dabei den
technischen Wahlvorgang als solchen, also die Möglichkeit des freien
Auswählens einer Liste oder eines Kandidaten und die darauf folgende
Stimmabgabe in einer gegen Einsichtnahme Dritter geschützten Art und
Weise.
Hier bestanden keinerlei Hinweise auf einen Mangel bei der Durchführung der Wahl.
"Mängel am Wahlergebnis" gem. §47 S. 1 1. Var ist ebenfalls technisch zu
verstehen, bezieht sich also allein auf den Vorgang der rechnerischen
Feststellung des Wahlergebnisses. Dabei ist sowohl die Berechnung der
Einzel-, Listen- und Gesamtergebnisse von dieser Überprüfungsmöglichkeit
umfaßt, als auch die anschließende Verteilung der Sitze nach dem vom
Gesetzgeber vorgesehenen Verfahren auf die einzelnen Liste.
Auch hier bestanden jedoch keine Hinweise auf Mängel an der
ordnungsgemäßen rechnerischen Feststellung sowohl des Wahlergebnisses
auch als der anschließenden Verteilung der Sitze nach dem vom
Gesetzgeber vorgesehenen Verfahren.
Das Unionsgericht konnte somit keine erheblichen Mängel am Ergebnis oder
der Durchführung der Wahl zum 29. Unionsparlament feststellen.
III.
Hier zwar nicht zulässig, aber unter Umständen begründet gewesen wäre die Wahlprüfung gem. §14 UGerG.
Gegenstand der Wahlprüfung ist gem. §14 UGerG das Wahlverfahren. Das
Wahlverfahren stellt dabei eine durch den Gesetzgeber festgelegte
Methode dar, die für die Wahl bestimmt, welche Auswahlmöglichkeiten das
Elektorat hat und wie aus den gültig abgegebenen Stimmen zu folgern ist,
an welche Kandidaten oder Parteien Sitze oder Ämter zu vergeben sind.
Dabei hat die vom Gesetzgeber festgelegte Methode, also das
Wahlverfahren, die in Artikel 25 Abs. 1 S. 2 UVerf festgelegten
Wahlrechtsgrundsätze zu beachten. Die Methode muß also allgemeine,
freie, gleiche, unmittelbare und geheime Wahlen ermöglichen.
Die Gleichheit der Wahl gebietet dabei eine strikte Zählwert- und
jedenfalls eine ungefähre Erfolgswertgleichheit der Stimmabgaben.
Erfolgswertgleichheit der Stimmabgabe bedeutet, daß jede Stimme in
grundsätzlich gleicher Weise sich in der Sitzverteilung im Parlament
niederschlagen muß.
Das bei der angegriffenen Wahl zum Unionsparlament vom Gesetzgeber
angewandte Wahlverfahren begegnet dabei starken Bedenken in Bezug auf
den Gleichheitssatz. Insbesondere dann, wenn Wähler einer Gruppierung
mehr als doppelt so stark im Parlament repräsentiert sind wie die einer
anderen, kann die Erfolgswertgleichheit stark bezweifelt werden.
Das Oberste Unionsgericht hat somit erhebliche Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit des Wahlverfahrens; eine Wahlprüfung gem. §14 UGerG
wäre somit unter Umständen erfolgreich gewesen.
Kostenentscheidung:
Das Einspruchsverfahren vor dem Obersten Unionsgericht der Demokratischen Union ist gerichtskostenfrei.
Das Oberste Unionsgericht am 16. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft, den
Unionsrichter im Nebenamt Dr. Janßen, und die Schöffin Friedmann.
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
1 Beitrag • Seite 1 von 1