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Unionsanwaltschaft ./. Garland

Unionsgericht für Strafsachen
Aktenzeichen: UStG 2009-06

Inkrafttreten: 04.08.2009

Urteil

vom 4. August 2009

In der Strafsache UStG 2009-06
Die Demokratische Union gegen Vanessa Garland

Im Namen des Volkes

Die Angeklagte, Vanessa Garland, ist schuldig der Verleumdung, strafbar gem. §68 iVm §71 StGB.
Sie wird zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen a 45 Bramer verurteilt; diese wird zur Bewährung ausgesetzt.
Als Auflage wird ihr nach §35 II Satz 2 StGB auferlegt, sich im
Öffentlichen Forum bei dem Geschädigten zu entschuldigen. Die Bewährung
kann bis zu dieser Wiedergutmachungsleistung jederzeit durch das Gericht
widerrufen werden.
Die Bewährungszeit wird nach §34 I, II StGB auf 60 Tage festgelegt. Die
Bewährungszeit beginnt mit der Wiedergutmachungsleistung.
Die Kosten des Verfahrens trägt zu Teilen die Angeklagte, zu Teilen die
Staatskasse. Die Angeklagte trägt notwendigen Auslagen der
Nebenklägerschaft, sowie ihre eigenen Auslagen.

zu den Gründen

Das Gericht folgt den Einlassungen der Angeklagten und ihrer
Verteidigerin insoweit sie erklärt, sie habe ihre Äußerungen von einem
"radikale[n], staatszersetzende[n] Element" auf die zum damaligen
Zeitpunkt nicht mehr existierende Imperianische Reichspartei bezogen.
Das Gericht sieht eine Partei als Personenvereinigung nicht als
beleidigungsfähig, bzw. als antragsfähig im Sinne des §71 StGB an.
Den Tatbestand der Verleumdung iSv §68 erfüllt diese Aussage der Angeklagten damit nicht.

Anders gestaltet es sich hier bei der von der Angeklagten getätigten Aussage eines "rechtsextremen Separatisten".
Das Gericht kann hier den Einlassungen der Verteidigung nicht folgen,
nach denen die Ehrabschneidung hier lediglich subjektives Element
seitens des Angeklagten sei.
Die herrschende Meinung der Politikwissenschaft beschreibt den
politischen Extremismus im Gegensatz zum Radikalismus dadurch, dass er
sich gegen die Kernziele der Verfassung richtet. Insbesondere dadurch,
dass er eben nicht mehr seine Meinungsäußerungen und Handlungen auf dem
Boden der verfassungsmäßigen Grundordnung, sondern eben jenseits dieser
tätigt.
Die Separation sieht das Gericht als Bestrebung dahingehend an, das in
unserer Verfassung verankerte Staatsgebiet in dieser Form zu verändern,
indem versucht wird, einen Teil dessen aus dem Staatsgebiet der
Demokratischen Union auszugliedern.
Die Verteidigung konnte dem Gericht keine derartigen Bestrebungen
glaubhaft machen. Die Äußerungen der Angeklagten sind damit also nach
Ansicht des Gerichts wider besseren Wissens geschehen.

Nicht folgen kann das Gericht auch der Argumentation der Verteidigung,
die Aussagen seien gegenüber keiner bestimmten Person getätigt worden.
Es ist nach Ansicht des Gerichtes in keinster Weise notwendig, den
Geschädigten direkt anzusprechen. Insbesondere bei der Verleumdung ist
dies nicht notwendig.
Für den durschnittlichen Bürger der Demokratischen Union war es jedoch
eindeutig möglich nachzuvollziehen, wer mit dieser Äußerung gemeint sein
sollte.

Die intendierte Aussagerichtung der Angeklagten, den Geschädigten in
eine wie oben erläutert eindeutig verfassungsfeindliche Ecke zu stellen,
gereicht nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv gesehen um diesen
in der Ehre zu beschneiden, und in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen.
Insbesondere gilt und vor allem strafverschärfend wirkt hier, dass die
Aussagen der Angeklagten hier den Geschädigten als vollendeten oder
potentiellen Begeher einer Straftat nach §39 f. StGB implizieren, was
nachweislich nicht wahr ist.

Die Angeklagte hat mit Absicht gehandelt.
Die Angeklagte ist eine politische Gegnerin des Geschädigten und war
sich der Wirkung ihrer Worte auch durchaus bewusst. Das Gericht kann
davon ausgehen, dass die Angeklagte wissentlich und vor allem
wollentlich den Gegner in der öffentlichen Meinung herabgwürdigt hat.

Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe kann das Gericht keine
erkennen. So konnten auch Verteidigung und Anklage dem Gericht keine
Anhaltspunkte dafür darlegen.

Kostenentscheidung

§3 II, III der Gerichtskostenverordnung III legt fest, dass die
Gerichtskosten im Strafprozess durch Verurteilung und Freispruch
ermittelt werden. Die Verurteilte ist damit nur mit den Kosten zu
belegen, die ihre Verurteilung anteilig an der Bemessung an einer
Gesamthöchststrafe ausmacht.
Das Gericht geht beim ersten Tatkomplex lediglich von einer
Anklagefähigkeit gem. §67 StGB aus. Die zu erwartende Höchststrafe
beträgt also 69 Tagessätze a 45 Bramer.
Die Verfahrenskosten werden nach §8 iVm Anhang B der Gerichtskostenverordnung III auf 465,75 Bramer festgelegt.
Davon hat die beklagte 337,50 Bramer zu bezahlten, die Unionsanwaltschaft 128,25 Bramer.

Rechtsmittelbelehrung und Rechtskraft

Gegen das Urteil kann binnen 14 Tagen vor dem Obersten Unionsgericht Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist zu begründen.
Das Urteil tritt nach Verstreichen der 14 Tage oder durch Rechtsmittelverzicht der beider Parteien in Kraft.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

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