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Maier ./. Präsident des freisteinischen Landtags
Unionsverwaltungsgesetz
Aktenzeichen: UVerwG 06/08
Inkrafttreten: 03.10.2008
Urteil
Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitigkeit
der Frau Beatrice Maier, Freistaat Freistein
vertreten durch Attorneys-at-Law Jefferson, van Bredene &
Wellington, 700 Park Avenue, Astoria City (AS), United States of Astor
- Klägerin -
gegen
den Präsidenten des Freisteinischen Landtages Herrn Ministerpräsident Konrad Grimm, Lüderitz, Freistaat Freistein
- Beklagter -
wegen
Anfechtung der Feststellung des Ergebnisses einer Abstimmung im Landtag
des Freisteines Freistein und Feststellung des Ergebnisses einer
Abstimmung im Landtag des Freisteines Freistein
hat der Unionsverwaltungsgericht durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
für Recht erkannt:
1. Die Ergebnisfeststellungen bezüglich der Abstimmungen (1. VFFÄndG
sowie 2. VFFÄndG) des Präsidenten des freisteinischen Landtages vom 16.
September 2008 sind fehlerhaft.
2. Die Anträge (1. VFFÄndG sowie 2. VFFÄndG) wurden mit der
erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
angenommen.
3. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen trägt nach § 3 b 2 GKV II der Beklagte.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt mit der Klage die Feststellung, dass die durch den
Präsidenten des Landtages des Freistaates Freistein festgestellten
Ergebnisse bezüglich der Anträge zur 1. VVFÄndG sowie zur 2. VFFÄndG
fehlerhaft sind.
Des Weiteren wird die Feststellung durch das Gericht begehrt, dass die
vorbezeichneten Anträge mit der Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen angenommen wurden, und die Verfassung des
Freistaates Freisteins antragsgemäß geändert wurde.
II.
Am 2. September 2008 brachte die Abgeordnete des Landtags des
Freistaates Freistein, Beatrice Maier, den Entwurf eines "Gesetzes zur
Änderung der Staatsverfassung" ein.
Die Aussprache dazu wurde durch den Präsidenten des Landtages, Ministerpräsident a.D. Konrad Grimm eröffnet.
Im Verlauf der Debatte änderte die Klägerin ihren Antrag dahingehend um,
dass zwei Gesetze zur Änderung der Staatsverfassung (1. & 2.
VFFÄndG) zur Abstimmung gestellt werden sollten.
Der Präsident des Landtages stellte die beiden Anträge getrennt zur Abstimmung.
Am 16. September stellte der Landtagspräsident für beide Abstimmungen
fest, dass die Anträge mit 4 Ja, zu 2 Nein Stimmen ohne Enthaltungen
nicht die erforderliche 2/3 Mehrheit nach Art. 27 II der Verfassung des
Freistaates Freistein gefunden haben.
Die Klägerin wurde nach Protest gegen das Ergebnis auf den Rechtsweg verwiesen.
III.
Die Klage vor dem Unionsverwaltungsgericht ist zulässig.
Zur Begründung sei auf die Beschlüsse des Unionsverwaltungsgerichts vom 20. September 2008 verwiesen.
IV.
Die Klage ist begründet.
Art. 27 II der Verfassung des Freistaates Freistein sieht für Gesetze,
welche eine Änderung oder Ergänzung der Landesverfassung anstreben, eine
erforderliche Mehrheit von zwei Dritteln vor.
Nach Art. 16 II werden Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst, sofern durch die Verfassung nichts anderes bestimmt
ist.
Nach § 5 I der Geschäftsordnung des Landtages des Freistaates Freistein
werden Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Die Klägerin trug vor, dass für eine zwei Drittel Mehrheit nach Art. 27
II der Verfassung die Anzahl der abgegebenen Stimmen entscheidend sei.
Begründet wird dies damit, dass Art. 16 II der Landesverfassung auf die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen abstellt und es darüber hinaus aus
Gründen der Handlungsfähigkeit des Landtages nicht praktikabel wäre,
dass für eine Änderung der Verfassung die Mehrheit von zwei Dritteln
aller Mitglieder des Landtages erforderlich sein sollen.
Der Beklagte erklärte, dass eine Änderung der Verfassung nur durch zwei
Drittel der Mitglieder des Landtages beschlossen werden könne, da Art.
27 II von "zwei Dritteln des Landtages" spricht. Es ist somit Art. 15
der Landesverfassung heranzuziehen. Demnach besteht der Landtag aus den
Bürgern des Freistaates Freistein. Eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen
sei darüber hinaus aus Gründen des Schutzes der Verfassung nicht
zweckmäßig.
V.
Das Gericht folgt den Ausführungen der Klägerin, da es aus Gründen der
Handlungsfähigkeit des Landtages nicht möglich ist, auf eine Mehrheit
der Mitglieder des Landtages abzustellen.
Art. 16 II der Landesverfassung sieht für die Beschlüsse eine Mehrheit
der abgegebenen Stimmen vor, sofern durch die Verfassung nichts anderes
bestimmt wurde. Art. 27 II der Verfassung spricht von einer zwei Drittel
Mehrheit des Landtages. Eine, Art. 16 II entgegenstehende Bestimmung
ist hier nicht gegeben. Zudem lässt der Wortlaut des Art. 27 II der
Landesverfassung nicht, wie der Beklagte vortrug, erkennen, dass eine
Mehrheit der Mitglieder des Landtages erforderlich ist.
Der Argumentation des Beklagten steht neben Art. 16 II auch § 5 I der
Geschäftsordnung des Landtages entgegen, der die Bestimmung des Art. 16
II übernimmt.
Auch aus Gründen der Handlungsfähigkeit und der Wandlungsmöglichkeit der
Landesverfassung kann es nicht richtig sein, dass zur Änderung der
Verfassung die Mehrheit aller Mitglieder des Landtages erforderlich ist.
Dies würde der Realität zuwiderlaufen, da lediglich ein Bruchteil derer,
die stimmberechtigte Mitglieder des Landtages sind, an den
Verhandlungen und Abstimmungen des Landtages aktiv mitwirken. Eine
Änderung der Verfassung wäre, der Argumentation des Beklagten folgend,
faktisch nicht möglich.
Der von dem Beklagten aufgezeichten Gefahr, dass eine
Verfassungsänderung im Zweifelsfall auch mit lediglich einer abgegebenen
Stimme möglich wäre ist entgegen zu halten, dass bereits eine weitere
Stimme eine solche Verfassungsänderung verhindern könnte.
Da die Geschäftsordnung keine Vorschriften bezüglich der
Beschlussfähigkeit kennt, kann diese nicht zur Begründung herangezogen
werden.
Eine Änderung oder Ergänzung der Landesverfassung bedarf demnach einer
zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen des Landtages.
VI.
Die Abstimmungsergebnisse wurden durch den Landtagspräsidenten korrekt
mit 4 Ja zu 2 Nein Stimmen ohne Enthaltungen festgestellt.
Nach den obigen Ausführungen ergibt sich für beide Abstimmungen eine zwei Drittel Mehrheit für die Anträge.
Die Anträge der Klägerin wurden somit mit der notwendigen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen nach Art. 27 II der Landesverfassung angenommen.
Kostenentscheidung:
Nach § 3 b GKV II hat die Beklagte als unterlegene Partei die Kosten des
Verfahrens zu tragen. Das Gericht setzt den Streitwert auf 5.000 Bramer
(in Worten: Fünftausend Bramer) fest. Daraus ergeben sich
Gerichtskosten i.H.v. 500 Bramer (in Worten: Fünfhundert Bramer).
Nach § 2 a GKV II sind die Union und deren staatlichen Behörden von den Gerichtskosten befreit.
Rechtsmittelbelehrung:
Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründete Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden.
Dieses Urteil erlangt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach
ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht aller Parteien Rechtskraft.
Das Unionsverwaltungsgericht am 03. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft.
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
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