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Die Unionsregierung hat Aussprache und Abstimmung über den folgenden völkerrechtlichen Vertrag beantragt.
Ich erteile einem Vertreter der Unionsregierung das Wort, anschließend ist die Debatte eröffnet.

Grundlagenvertrag zwischhen dem

Vereinigten Kaiserthum von Nordhanar
und der
Dermokratischen Union Ratelon

Präambel
Das Vereinigte Kaiserthum von Nordhanar und die Demokratische Union Ratelon,
in der Überzeugung, dass Frieden, Sicherheit und Wohlstand nur in partnerschaftlicher Kooperation über Grenzen hinweg realisiert werden können,
gewillt, ihre ihre bilateralen Beziehungen auf der soliden Basis freundschaftlicher Partnerschaft zu stellen,
haben sich einvernehmlich auf diesen Vertrag geeinigt.

Artikel 1 Grundlagen
(1) Die beiden vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, sich gegenseitig als souveräne Staaten anzuerkennen, keinerlei Gebietsansprüche gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner geltend
zu machen und die Unantastbarkeit Souveränität und territorialen Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu respektieren.
(2) Sie erklären ihren Willen, etwaige Meinungsverschiedenheiten und Streitpunkte auf dem Weg der friedlichen Streitbeilegung im Sinne einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit beizulegen, und auf jede Art der
Androhung oder Anwendung von Gewalt zu verzichten.
(3) Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch Botschafter auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert werden.
(4) Beide Seiten sichern dem jeweiligen Botschafterprersonal diplomatische Immunität und stimmen, gemäß internationaler Gepflogenheiten darin überein, dass die Liegenschaften der Botschaft nur mit Zustimmung des Botschafters durch Sicherheitspersonal des Gastlandes betreten oder durchsucht werden darf.

Artikel 2 Jugend, Kultur, Wissenschaft, Technologie
(1) Die Unterzeichnerstaaten erklären ihren Willen, insbesondere auf dem Gebiet der Kultur, Wissenschaft und Technologie zu kooperieren. Hierzu streben sie an:
a. die Errichtung eines gemeinsamen Jugendwerkes, welches zum Ziel hat, den Austausch der Jugend beider Staaten zu fördern;
b. den Kulturaustausch zwischen beiden Staaten zu fördern, insbesondere durch die Förderung von Kooperationen zwischen Museen, Theatern und anderen Kulturinstitutionen sowie
c. den Kontakt zwischen den Instituten von Wissenschaft und Forschung zu unterstützen.
(2) Beide Vertragspartner erklären sich grundsätzlich bereit, zur Förderung der in Artikel 2 genannten Ziele, einen gemeinsamen Fonds zu gründen, dessen Ausgestaltung in einem gesonderten Vertrag geregelt wird.

Artikel 3 Visa-Bestimmungen, Rechtssicherheit
(1) Beide Vertragspartner sichern sich gegenseitig zu, auf einen Wegfall der Visa-Pflicht ihrer jeweiligen Staatsbürger hinzuwirken.
(2) Bürgen des jeweils anderen Vertragspartners, die in Strafverfahrenerwickelt sind, wird gestattet, vollen konsularischen Beistand seines Heimatlandes in Anspruch zu nehmen.
(3) Beide Unterzeichnerstaaten sichern sich gegenseitig zu, Unternehmern aus dem jeweils anderen Land innerhalb des eigenen Hoheitsgebietes die selbe Rechtssicherheit, insbesondere den selben Investitionsschutz, zu gewähren, wie den einheimischen.

Artikel 4 Justizielle Zusammenarbeit
(1) Beide Vertragsstaaten sichern sich gegenseitige Amtshilfe bei der Verfolgung von Straftätern zu. Dies umfasst insbesondere die Vollstreckung von Haftbefehlen.
(2) Sie stimmen darin überein, dass eine Auslieferung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des ausliefernden Staates nur dann erfolgen muss, wenn die ihm zur Last gelegten Taten auch im Auslieferungsstaat gesetzlich unter Strafe gestellt worden sind.
(3) Artikel 4, Absatz 2 verpflichtet nicht zur Auslieferung eigener Staatsbürger an den jeweiligen Vertragspartner. Liegt ein Haftbefehl gegen einen Staatsbürger eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat vor, und ist die ihm vorgeworfene Tat im Aufenthaltsstaats gesetzlich unter Strafe gestellt, ist der Aufenthaltsstaat im Falle einer Nicht-Auslieferung verpflichtet, innerhalb seines Hoheitsgebietes das Strafverfahren gegen diesen Staatsbürger zu eröffnen und hierbei Vertreter der Anklage des jeweils anderen Vertragsstaates als Kooperationspartner der eigenen Anklagevertreter (Staatsanwaltschaft, Kläger, Nebenkläger) zuzulassen.

Artikel 5 Förderung des Personen- und Warenverkehrs
Beide Vertragspartner erklären ihre grundsätzliche Bereitschaft, den Personen- und Warenverkehr zwischen ihren Staaten zu fördern. Diese Förderung soll insbesondere umfassen:
a. die Gewährung von Überflugrechten und Landerechte für Flugzeugen von Fluggesellschaften der zivilen Luftfahrt, welche in den jeweiligen Vertragsstaaten als jeweils nationale Fluggesellschaft registriert sind;
b. die Gewährung freier Durchfahrt für Schiffe des zivilen Schiffsverkehrs in den jeweiligen Hoheitsgewässern und freie Einfahrt in die Häfen;
c. die Gewährung ausreichender Unterstützung bei der Wartung der Flugzeuge und Schiffe,
d. der Schutz vor willkürlicher Beschlagnahmung.

Artikel 6 Schlussbestimmungen
(1) Die Vertragspartner kommen überein, daß Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
(2) Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
(3) Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.
(4) Der Vertrag tritt nach Ratifikation durch beide Vertragspartner in Kraft.
 

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Tatjana Bont

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Beitrag von Helen Bont »

Frau Präsidentin, Hohes Haus,
mit diesem Grundlagenvertrag mit dem Vereinigten Kaiserthum von Nordhanar baut die Unionsregierung die diplmatischen Beziehungen weiter aus. Es liegt in unserem ureigensten Interesse, auch auf dem Kontinent Hanar sowohl diplomatisch präsent zu sein als auch ratelonische Staatsbürger dort konsularisch betreuen zu können.
Gleichzeitig betrachtet die Unionsregierung auch diesen Vertrag als Beitrag der beiden beteiligten Staaten, die internationalen Beziehungen insgesamt etwas sicherer und verlässlicher zu machen.
Ich bitte daher um Ihre Zustimmung.
 

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[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
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Beitrag von Michael Heen »

Ich beende die Aussprache.
Wir kommen zur Abstimmung.
Stimmen Sie der Vorlage zu?
Bitte stimmen Sie mit "Ja", wenn Sie der Vorlage zustimmen wollen, mit "Nein", wenn Sie die Vorlage ablehnen wollen oder mit "Enthaltung", wenn Sie sich aktiv der Stimme enthalten wollen.
Die Abstimmung beginnt jetzt.
 

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Michael Heen
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Beitrag von Helen Bont »

Ja
 

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[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
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[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
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Beitrag von Tatjana Bont »

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Tatjana Bont

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Beitrag von Michael Heen »

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Michael Heen
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Beitrag von Manuel Meyer »

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Beitrag von Michael Heen »

Ich beeende die Abstimmung.
Das Ergebnis lautet:
abgegebene Stimmen: 5
davon entfallen auf die Option "Ja" 5 Stimmen.
Somit wurde die Vorlage angenommen.
 

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Michael Heen
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