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Aktenzeichen: UGBl 010-2020

Ratifiziert am 29.09.2020


Nachbarschaftsvertrag zwischen dem Kaiserreich Fuso und der Demokratischen Union Ratelon

Präambel
Das Kaiserreich Fuso und die Demokratische Union Ratelon,
in der Überzeugung, dass Frieden, Sicherheit und Wohlstand nur in
partnerschaftlicher Kooperation über Grenzen hinweg realisiert werden
kann,
gewillt, ihre ihre bilateralen nachbarschaftlichen Beziehungen
freundschaftlicher und harmonischer Partnerschaft auf eine solide
Grundlage zu stellen,
haben sich einvernehmlich auf diesen Vertrag geeinigt.

Artikel 1 Grundlagen
(1) Die beiden vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, sich
gegenseitig als souveräne Staaten anzuerkennen, keinerlei
Gebietsansprüche gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner geltend
zu machen und die Unantastbarkeit Souveränität und territorialen
Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu respektieren.
(2) Sie erklären ihren Willen, etwaige Meinungsverschiedenheiten und
Streitpunkte auf dem Weg der friedlichen Streitbeilegung im Sinne einer
partnerschaftlichen Zusammenarbeit beizulegen, und auf jede Art der
Androhung oder Anwendung von Gewalt zu verzichten.
(3) Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch
Botschafter auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen
Partei akkreditiert werden.

Artikel 2 Jugend, Kultur, Wissenschaft, Technologie
(1) Die Unterzeichnerstaaten erklären ihren Willen, insbesondere auf dem
Gebiet der Kultur, Wissenschaft und Technologie zu kooperieren. Hierzu
streben sie an:
a. die Errichtung eines gemeinsamen Jugendwerkes, welches zum Ziel hat, den Austausch der Jugend beider Staaten zu fördern;
b. den Kulturaustausch zwischen beiden Staaten zu fördern, insbesondere
durch die Förderung von Kooperationen zwischen Museen, Theatern und
anderen Kulturinstitutionen sowie
c. den Kontakt zwischen den Instituten von Wissenschaft und Forschung zu unterstützen.
(2) Beide Vertragspartner erklären sich grundsätzlich bereit, zur
Förderung der in Artikel II genannten Ziele, einen gemeinsamen Fonds zu
gründen, dessen Ausgestaltung in einem gesonderten Vertrag geregelt
wird.

Artikel 3 Visa-Bestimmungen, Rechtssicherheit
(1) Beide Vertragspartner sichern sich gegenseitig zu, auf einen Wegfall
der Visa-Pflicht ihrer jeweiligen Staatsbürger hinzuwirken.
(2) Bürgen des jeweils anderen Vertragspartners, die in Strafverfahren
verwickelt sind, wird gestattet, vollen konsularischen Beistand seines
Heimatlandes in Anspruch zu nehmen.
(3) Beide Unterzeichnerstaaten sichern sich gegenseitig zu, Unternehmern
aus dem jeweils anderen Land innerhalb des eigenen Hoheitsgebietes die
selbe Rechtssicherheit, insbesondere den selben Investitionsschutz, zu
gewähren, wie den einheimischen.

Artikel 4 -Justizielle Zusammenarbeit
(1) Beide Vertragsstaaten sichern sich gegenseitige Amtshilfe bei der
Verfolgung von Straftätern zu. Dies umfasst insbesondere die
Vollstreckung von Haftbefehlen.
(2) Sie stimmen darin überein, dass eine Auslieferung gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen des ausliefernden Staates nur dann erfolgen
muss, wenn die ihm zur Last gelegten Taten auch im Auslieferungsstaat
gesetzlich unter Strafe gestellt worden sind.
(3) Artikel 4, Absatz 2 verpflichtet nicht zur Auslieferung eigener
Staatsbürger an den jeweiligen Vertragspartner. Liegt ein Haftbefehl
gegen einen Staatsbürger eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat
vor, und ist die ihm vorgeworfene Tat im Aufenthaltsstaats gesetzlich
unter Strafe gestellt, ist der Aufenthaltsstaat im Falle einer
Nicht-Auslieferung verpflichtet, innerhalb seines Hoheitsgebietes das
Strafverfahren gegen diesen Staatsbürger zu eröffnen und hierbei
Vertreter der Anklage des jeweils anderen Vertragsstaates als
Kooperationspartner der eigenen Anklagevertreter (Staatsanwaltschaft,
Kläger, Nebenkläger) zuzulassen.

Artikel 5 - Förderung des Personen- und Warenverkehrs
Beide Vertragspartner erklären ihre grundsätzliche Bereitschaft, den
Personen- und Warenverkehr zwischen ihren Staaten zu fördern. Diese
Förderung soll insbesondere umfassen:
a. die Gewährung von Überflugrechten und Landerechte für Flugzeugen von
Fluggesellschaften der zivilen Luftfahrt, welche in den jeweiligen
Vertragsstaaten als jeweils nationale Fluggesellschaft registriert sind;
b. die Gewährung freier Durchfahrt für Schiffe des zivilen
Schiffsverkehrs in den jeweiligen Hoheitsgewässern und freie Einfahrt in
die Häfen;
c. die Gewährung ausreichender Unterstützung bei der Wartung der Flugzeuge und Schiffe,
d. der Schutz vor willkürlicher Beschlagnahmung.

Artikel 6 Schlussbestimmungen
(1) Die Vertragspartner kommen überein, daß Vorschläge zur Änderung des
Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem
Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem
Einverständnis getätigt werden können.
(2) Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
(3) Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer
zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist
sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.
(4) Der Vertrag tritt nach Ratifikation durch beide Vertragspartner in Kraft.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

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