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Beitrag von Helen Bont »

Die Unionsregierung beantragt Aussprache und Abstimmung über den folgenden Gesetzentwurf:

Unionsgesetz über die Banken und Sparkassen (UGesBS)

§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Betrieb von Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen und Kollektivgesellschaften) Sparkassen und sonstigen Kreditinstituten, nachstehend Banken genannt.
(2) Natürlichen und juristischen Personen, welche nicht in § 1 Avsatz 1 dieses Gesetzes genannt werden, ist es untersagt, gewerbsmäßig Publikumseinlagen oder Anleihen aufzulegen entgegenzunehmen.
(3) Nicht unter dieses Gesetz fallen:
a. Börsenagenten und Börsenfirmen, die lediglich dem Handel mit Wertpapieren dienen und die damit unmittelbar im Zusammenhanf stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
b. Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
(4) Die Bezeichnung „Bank“ oder „Banki9er“ allein oder in Wortverbindung dürfen nur Firmen in ihrem Namen führen, die unter dieses Gesetz fallen.
(5) Die Unionsbank fällt nur soweit unter dieses Gesetz, als dies ausdrücklich in diesem Gesetz erwähnt wird.

§ 2 Definition
(1) Als Bank gelten jene Unternehmen, die
1. fremde Gelder als Einlagen annehmen,
2. anderen Gelddarlehen und Kredite gewähren,
3. für andere Wertpapiere verwahren und verwalten,
4. Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere übernehmen,
5. bargeldlosen Zahlungs- und Abrechnungsverkehr durchführen.
(2) Ein Bankkunde (im folgenden "Kunde" genannt) ist eine natürliche oder juristische Person, welche die Dienstleistungen einer Bank in Anspruch nimmt.

§ 3 Bankgeheimnis
(1) Daten, auf welche eine Bank im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit Zugriff erhält, insbesondere Informationen über Konten und Kontobewegungen und Steuerdaten, unterliegen dem Bankgeheimnis und sind vertraulich zu behandeln. Hiervon bleibt die Veröffentlichung in anonymisierten und nicht mehr auf eine Person zurückführbare Formen ausgenommen.
(2) Zu Zwecken der Strafverfolgung kann die Geheimhaltungspflicht auf richterliche Anordnung im Einzelfall aufgehoben werden.
(3) Nicht dem Bankgeheimnis unterliegt die Weitergabe der zur Steuererhebung benötigten Daten an die zuständigen Unionsbehörden.

§ 4 Aufnahme des Geschäftsbetrieb
(1) Eine Bank benötigt zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs eine Bewilligung durch das Unionsfinanzministerium.
(2) Eine Bewilligung zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs setzt voraus:
a. die ständige Verfügbarkeit über ein Eigenkapital in Höhe von mindestens 10.000.000,00 Bramer oder Sicherheiten in dieser Höhe und
b. den Nachweis über einen festen Ort, an dem sich die Geschäftsleitung der Bank befindet.
(3) Das Eigenkapital oder die Sicherheiten werden bei der Unionsbank hinterlegt.

§ 5 Verantwortlichkeit
Natürliche oder juristische Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise maßgebend beeinflussen können, gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.

§ 6 Kundensicherheit
(1) Bei der Unionsbank wird ein Kundensicherheitsfonds aufgelegt, in die jede Bank jährlich pro Kunde 100 Bramer einzahlt.
(2) Durch den Kundensicherheitsfonds werden im Falle der Insolvenz der Bank die Geldeinlagen der Kunden bis zu einem Betrag in Höhe von maximal 100.000.000,00 Bramer pro Kunde.
(2) Nicht durch den Kundensicherheitsfonds abgesichert sind: Schäden aus Fehlbuchungen, Diebstahl und Betrug sowie Wertpapiere der Bank, Depotbestände und Schließfachinhalte.
(3) Die Arbeitsweise und die Vorschriften zur Regulierung von Schäden werden durch Verordnung des Unionsministeriums der Finanzen geregelt.

§ 7 Kreditvergabe und Geldeinlage
(1) Ein Kredit ist eine Geldleihgabe einer Bank an einen Kunden gegen Zinszahlung.
(2) Eine Geldeinlage ist die Geldleihgabe eines Kunden an eine Bank gegen Zinszahlung.

§ 8 Zustandekommen des Kredit- bzw. der Geldeinlage
(1) Die Vergabe eines Kredits oder die Einrichtung einer Geldanlage wird durch Vertrag zwischen dem Kunden und der Bank geregelt.
(2) Der Vertrag muss mindestens die folgenden Regelungen beinhalten:
1. Vertragsdauer in ganzen Tagen, hilfsweise die Vereinbarung einer unbefristeten Laufzeit,
2. Höhe des gewährten Kredits oder der verwalteten Geldanlage in Bramer,
3. Höhe des vereinbarten monatlichen Zinses, hilfsweise die Vereinbarung eines festen Zinses für die gesamte Laufzeit des Vertrages.
(3) Der Vertrag bedarf der Schriftform, soweit der Kredit oder die Geldanlage nicht über ein von der Unionsbank zur Verfügung gestelltes automatisiertes System vereinbart wird.
(4) Der Abschluss eines Vertrages zur Gewährung eines Kredits oder zur Verwaltung einer Geldanlage ist nichtig, wenn Vermögensvorteile versprochen oder gewährt werden, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

§ 9 Sichteinlagen
Ausgenommen von den Regelungen des §8 Absätze 1 bis einschließlich 3 sind Sichteinlagen, die mit Hilfe eines Sparbuchs, das jederzeit die Höhe der Geldeinlage anzeigt, verwaltet werden.

§ 10 Berechnung des Zinssatzes bei Krediten
Kreditzinsen werden immer für den Zeitraum von 360 Tagen berechnet.

§ 11 Übergangsbestimmungen
Banken, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, die Kriterien für die Erteilung einer Bewilligung nach§ 4 nicht erfüllen, haben diese Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen.

§ 12 Bankenaufsicht
(1) Die Bankenaufsicht wird durch die Unionsbankenaufsichtsbehörde ausgeführt.
(2) Die Bankenaufsicht überwacht den Anlage- und Kreditmarkt und kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften aus diesem Gesetz.
(3) Die Bankenaufsicht ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Banken zu unterstützen.
(4) Die Bankenaufsicht kann nur mit Nennung von Gründen Auskunft über alle relevanten Daten und Informationen einer Bank verlangen.
(5) Vorschriften und Anordnungen der Aufsichtsbehörde, um Verstöße gegen bankenrechtliche Vorschriften zu verhindern, zu beseitigen oder aufzudecken, dürfen die ordnungsgemäße Durchführung der Vergabe von Krediten und Geldanlagen oder den Depothandel nicht beeinträchtigen.
(6) Die Bankenaufsicht kann gegenüber einer Bank Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Verstöße gegen bankenrechtliche Vorschriften und Anordnungen zu unterbinden oder sonstige Missstände zu beseitigen oder zu verhindern, welche die ordnungsgemäße Durchführung der Vergabe von Krediten und Geldanlagen oder den Depothandel sowie deren Überwachung beeinträchtigen können.
(7) Weiter kann die Bankenaufsicht die Angabe der Identität der aus den getätigten Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen verlangen, sofern Anhaltspunkte vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass bankenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verletzt werden oder sonstige Missstände vorliegen, welche die ordnungsmäßige Durchführung der Vergabe von Krediten und Geldanlagenoder den Depothandel beeinträchtigen können.
(8) Das Betreten der Geschäftsräume der Bank zum Zwecke der Aufsicht ist nur zu den Geschäftszeiten der betroffenen Bank gestattet.

§ 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
 

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[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
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Beitrag von Helen Bont »

Die Unionsregierung beantragt Aussprache und Abstimmung über den folgenden völkerrechtlichen Vertrag:

Grundlagenvertrag zwischhen dem

Vereinigten Kaiserthum von Nordhanar
und der
Dermokratischen Union Ratelon

Präambel
Das Vereinigte Kaiserthum von Nordhanar und die Demokratische Union Ratelon,
in der Überzeugung, dass Frieden, Sicherheit und Wohlstand nur in partnerschaftlicher Kooperation über Grenzen hinweg realisiert werden können,
gewillt, ihre ihre bilateralen Beziehungen auf der soliden Basis freundschaftlicher Partnerschaft zu stellen,
haben sich einvernehmlich auf diesen Vertrag geeinigt.

Artikel 1 Grundlagen
(1) Die beiden vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, sich gegenseitig als souveräne Staaten anzuerkennen, keinerlei Gebietsansprüche gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner geltend
zu machen und die Unantastbarkeit Souveränität und territorialen Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu respektieren.
(2) Sie erklären ihren Willen, etwaige Meinungsverschiedenheiten und Streitpunkte auf dem Weg der friedlichen Streitbeilegung im Sinne einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit beizulegen, und auf jede Art der
Androhung oder Anwendung von Gewalt zu verzichten.
(3) Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch Botschafter auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert werden.
(4) Beide Seiten sichern dem jeweiligen Botschafterprersonal diplomatische Immunität und stimmen, gemäß internationaler Gepflogenheiten darin überein, dass die Liegenschaften der Botschaft nur mit Zustimmung des Botschafters durch Sicherheitspersonal des Gastlandes betreten oder durchsucht werden darf.

Artikel 2 Jugend, Kultur, Wissenschaft, Technologie
(1) Die Unterzeichnerstaaten erklären ihren Willen, insbesondere auf dem Gebiet der Kultur, Wissenschaft und Technologie zu kooperieren. Hierzu streben sie an:
a. die Errichtung eines gemeinsamen Jugendwerkes, welches zum Ziel hat, den Austausch der Jugend beider Staaten zu fördern;
b. den Kulturaustausch zwischen beiden Staaten zu fördern, insbesondere durch die Förderung von Kooperationen zwischen Museen, Theatern und anderen Kulturinstitutionen sowie
c. den Kontakt zwischen den Instituten von Wissenschaft und Forschung zu unterstützen.
(2) Beide Vertragspartner erklären sich grundsätzlich bereit, zur Förderung der in Artikel 2 genannten Ziele, einen gemeinsamen Fonds zu gründen, dessen Ausgestaltung in einem gesonderten Vertrag geregelt wird.

Artikel 3 Visa-Bestimmungen, Rechtssicherheit
(1) Beide Vertragspartner sichern sich gegenseitig zu, auf einen Wegfall der Visa-Pflicht ihrer jeweiligen Staatsbürger hinzuwirken.
(2) Bürgen des jeweils anderen Vertragspartners, die in Strafverfahrenerwickelt sind, wird gestattet, vollen konsularischen Beistand seines Heimatlandes in Anspruch zu nehmen.
(3) Beide Unterzeichnerstaaten sichern sich gegenseitig zu, Unternehmern aus dem jeweils anderen Land innerhalb des eigenen Hoheitsgebietes die selbe Rechtssicherheit, insbesondere den selben Investitionsschutz, zu gewähren, wie den einheimischen.

Artikel 4 Justizielle Zusammenarbeit
(1) Beide Vertragsstaaten sichern sich gegenseitige Amtshilfe bei der Verfolgung von Straftätern zu. Dies umfasst insbesondere die Vollstreckung von Haftbefehlen.
(2) Sie stimmen darin überein, dass eine Auslieferung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des ausliefernden Staates nur dann erfolgen muss, wenn die ihm zur Last gelegten Taten auch im Auslieferungsstaat gesetzlich unter Strafe gestellt worden sind.
(3) Artikel 4, Absatz 2 verpflichtet nicht zur Auslieferung eigener Staatsbürger an den jeweiligen Vertragspartner. Liegt ein Haftbefehl gegen einen Staatsbürger eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat vor, und ist die ihm vorgeworfene Tat im Aufenthaltsstaats gesetzlich unter Strafe gestellt, ist der Aufenthaltsstaat im Falle einer Nicht-Auslieferung verpflichtet, innerhalb seines Hoheitsgebietes das Strafverfahren gegen diesen Staatsbürger zu eröffnen und hierbei Vertreter der Anklage des jeweils anderen Vertragsstaates als Kooperationspartner der eigenen Anklagevertreter (Staatsanwaltschaft, Kläger, Nebenkläger) zuzulassen.

Artikel 5 Förderung des Personen- und Warenverkehrs
Beide Vertragspartner erklären ihre grundsätzliche Bereitschaft, den Personen- und Warenverkehr zwischen ihren Staaten zu fördern. Diese Förderung soll insbesondere umfassen:
a. die Gewährung von Überflugrechten und Landerechte für Flugzeugen von Fluggesellschaften der zivilen Luftfahrt, welche in den jeweiligen Vertragsstaaten als jeweils nationale Fluggesellschaft registriert sind;
b. die Gewährung freier Durchfahrt für Schiffe des zivilen Schiffsverkehrs in den jeweiligen Hoheitsgewässern und freie Einfahrt in die Häfen;
c. die Gewährung ausreichender Unterstützung bei der Wartung der Flugzeuge und Schiffe,
d. der Schutz vor willkürlicher Beschlagnahmung.

Artikel 6 Schlussbestimmungen
(1) Die Vertragspartner kommen überein, daß Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
(2) Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
(3) Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.
(4) Der Vertrag tritt nach Ratifikation durch beide Vertragspartner in Kraft.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
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Beitrag von Helen Bont »

Die Unionsregierung beantragt Aussprache und Abstimmung über die folgende Vorlage:

Gesetz über die uniosweite Vereinheitlichung des Verwaltungshandels (VerweVereinGes)

§ 1
Das Vertretungsgesetz über das einheitliche Verwaltungshandeln (VerwVertrG) vom 02.02.2013 (Aktenzeichen: UGBl 2013/05) wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.

§ 2
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Verwaltungsgesetze der Länder außer Kraft.

§ 3
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Uninionsverwaltungsaktsgesetz (UVaG) in allen Provinzen der Demokratischen Union Ratelon in kraft.

§ 4
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
 

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Beitrag von Helen Bont »

Die Unionsregierung beantragt Aussprache und Abstimmung über die folgende Vorlage:

Unionskommunalgesetz (UKommGes)

§ 1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die kommunale Selbstverwaltung in der Demokratischen Union Ratelon.
(2) Sie unterstehen der Rechts-, Dienst- und Fachaufsicht des Unionsministeriums des Innern.

§ 2 Bestandsgarantie
Die Demokratische Union Ratelon garanitert den Bestand der kommunalen Selbstverwaltung (Gemeinden) in allen ihren Provinzen und stattet die kommunalen Selbstverwaltungseinheiten mit ausreichend finanziellen Mitteln aus.

§ 3 Definitionen
(1) Als kommunale Selbstverwaltungseineinheiten gelten:
a. Dörfer,
b. Städte,
c. Landkreise
(2) Als Dörfer gelten Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohner.
(3) Als Städte gelten Gemeinden mit mindestens 50.000 Einwohner.
(4) Durch Unionsgesetz können Gemeinden zu Landkreisen zusammengefasst werden.

§ 4 Selbstverwaltung
(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen der Demokratischen Union Ratelon ihre Selbstverwaltung durch satzung zu regeln.
(2) Die kommunale Selbstverwaltung umfasst:
a. Bestellung der Kommunalbediensteten und Ausübung der Diensthoheit;
b. örtliches Veranstaltungswesen;
c. Verwaltung der Verkehrsflächen der Kommune;
d. Flurschutzwesen, Umwelt-, Tier- und Gewässerschutz;
e. das Forstwesen;
f. örtliches Marktwesen;
g. örtliches Bauwesen, örtliche Ordnungspolizei, Brandbekämpfung,
h. die örtliche Raumplanung;
i. örtliche Denkmalpflege;
j. Schutz örtlichen Kulturgutes und Brauchtums;
i. die Instandsetzung der Landstraßen;
k. Bau und Instandsetzung der sonstigen Straßen und Wege, ausgenommen die Auotbahnen;
l. die öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Gemeinden mit Ausnahme des Fernschienenverkehrs
m. die Müllentsorgung
n. die Telekommunikationsinfrastruktur
o. das öffentliche Gesundheitswesen
p. die Wasser- und Stromversorgung
q. die sonstige Daseinsvorsorge, sofern nicht ein Unionsgesetz eine gegenteilige Regelung trifft
r. das Bauwesen und die Raumplanung.
(3) Durch ein Unionsgesetz können weitere Zuständigkeitsgebiete übertragen werden.
(4) Die Gemeinde kann Beamte zum Vollzug von Kommunalrecht beschäftigen. Diese Beamten können einheitlich uniformiert werden.
(5) Die Beamten der Gemeinde werden auf Antrag des Gemeindeoberhauptes vom Provinzpräsidenten ernannt. Ist kein Provinzpräsident im Amt, werden die Gemeindebeamten vom Unionskanzler ernannt.

$ 5 Gemeindeoberhaupt
(1)Das Gemeindeoberhaupt
- eines Dorfes ist der Bürgermeister,
- einer Stadt ist der Oberbürgermeister,
- eines Landeskreises ist der Oberlandrat
(2) Das Gemeindeoberhaupt ist Verwalter, Gestalter und Repräsentant einer Gemeinde. Er repräsentiert die Gemeinde nach Innen und Außen.
(3) Die Amtszeit dauert 6 Monate.
(4) Eine Wiederwahl bzw. erneute Ernennung gemäß ist zulässig.
(5) Auf Antrag des Gemeindeoberhauptes kann der Unionskanzler ein Vize-Gemeindeoberhaupt ernennen.

§ 6 Gemeinderegierung
(1) Das Gemeindeoberhaupt kann zu seiner Unterstützung eine Gemeinderegierung bilden.
(2) Die Mitglieder der Gemeinderegierung
a. in den Dörfern tragen die Bezeichnung "Ortsrat",
b. in den Städten tragen die Bezeichnung "Senator",
c. in den Landkreisen tragen die Bezeichnung "Landrat".
(3) Die Mitglieder der Gemeinderegierung werden vom Gemeindeoberhaupt ernannt.

§ 7 Parlament
(1) Das Parlament in den Gemeinden ist die Gemeindeversammlung
(2) Mitglied in der Gemeindeversammlung ist jeder Unionsbürger, der seinen Hauptwohnsitz in der betreffenden Gemeinde hat.
(3) Die Leitung der Gemeindeversammlung liegt beim Gemeindeoberhaupt oder seinem Stellvertreter.

§ 8 Wahl des Gemeindeoberhaupts
(1) In Gemeinde mit mehr als 2 Unionsbürgern.wird das Gemeindeoberhaupt durch Wahl bestimmt.
(2) In Gemeinden mit weniger als 2 Unionsbürgern wird das Gemeindeoberhaupt vom Unionskanzler ernannt.
(3) Die Wahl unter gleichen und freien Bedingungen statt. Aktiv und passiv wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, der am Tag der Wahl seit sieben Tagen in der betreffenden
Gemeinde wohnt.
(4) Wahlleiter ist der Unionswahlleiter, oder eine von ihm dazu bestimmte Person
(5) Die Wahl dauert fünf Tage.
(6) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält. Der Gewählte wird vom Provinzpräsiden ernannt. Ist kein Provinzpräsident im Amt, wird der Gewählte vom Unionskanzler ernannt.
(7) Bei Stimmengleichheit entscheidet findet eine Stichwahl statt. Findet in der Stichwahl keiner der beiden Kandidaten eine Mehrheit, kann der Provinzpräsident, ist kein Provinzpräsident im Amt, der Unionskanzler, eine weitere Stichwahl anordnen oder einen der beiden Kandidaten ernennen.
(8) Jedes gewählte Gemeindeoberhaupt legt bei Amtsantritt den folgenden Eid ab: "Ich schwöre, dass ich meineKraft dem Wohle des Volkes widmen, Schaden von ihm nehmen, die Verfassung wahren und meine Pflichten gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

§ 9 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündigung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren die einzelnen kommunalgesetzlichen Regelungen der früheren Unionsländer ihre Gültigkeit.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren insbesondere die folgenden Gesetze ihre Gültigkeit:
a. das Gesetz über die kommunale Selbstverwaltung Katistas,
b. das Gesetz über die Kommunalfinanzen Katistas,
c. das Gesetz über die Kommunalfinanzen Katistas,
d. die Gemeindeordnung (GdO) der Westlichen Inseln,
e. das Gesetz zur rechtlichen Stellung von Bürgermeistern Bürgermeistergesetz (BmG) Salbors
d. das Local Government Act 2015 Roldems,
f. das Imperialgesetz über die Kommunen (IKommG),
g. das Gesetz über die Landesteile und Kommunen (Regional- und Kommunalgesetz – legge regionale et comunale) Heroths,
h. dasKommunalverfassungsgesetz Freisteins.
 

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[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
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Beitrag von Helen Bont »

Die Unionsregierung beantragt Aussprache und Abstimmung über die folgende Vorlage:

Drittes Änderungsgesetz zum Unionssteuergesetzes

Artikel 1
§ 4 des Unionssteuergesetzesw wird wie folgt neu formuliert:

"§ 4 Grundsteuer
(1) Auf den Besitz von Grund und Boden wird eine Grundsteuer erhoben.
(2) Die Grundsteuer beträgt
a. bei privat, nicht-kommerziell genutztem Grundbesitz 0,01 B pro Quadratmeter im Jahr;
b. bei land- oder forstwirtschaftlich genutztem Grundbesitz 0,05 B pro Quadratmeter im Jahr;
c. bei industriell genutztem Grundbesitz 0,07 B pro Quadratmeter im Jahr.

Artikel 2
Es wird der folgende Paragraph in das Unionssteuergesetz aufgenommen:

"§ 4a KFZ-Steuer
(1) Auf motorisierte Fahrzeuge wird eine KFZ-Steuer erhoben.
(2) Die Steuer beträgt 3,00 B pro amgefangenen 100 Kubikmeter Hubraum."

Artikel 3
Dieses Gesetz tritt zum 01.01.2021 in Kraft.
 

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Beitrag von Helen Bont »

Die Unionsregierung schlägt die Wahl von
Daniel Strauss
und
Johanna Baumeister
zu Unionsrichtern am Unionsgericht vor.
 

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Beitrag von Helen Bont »

Die Unionsregierung beantragt Aussprache und Abstimmung über den folgenden Vertrag mit Astor,

Dritter Vertrag zur Änderung des Grundlagenvertrags
zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und der Demokratischen Union

Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien,
BESTREBT, ihre partnerschaftlichen bilateralen Beziehungen weiter zu entwickeln und
GEEINT in dem Willen, hierfür weitere substanzielle Schritte zu tun, wozu nach ihrem Verständnis die weitere Vereinfachung des grenzüberschreitenden Verkehrs gehört,
sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Artikel IIIc wird wie folgt ergänzt:
"4. Darüber hinaus vereinbaren die vertragsschließenden Parteien, Bürgern der jweils anderen vertragsschließenden Partei die Einreise ohne Visa für maximal 90 aufeinander folgende Tage in das eigene Hoheitsgebiet zu ermöglichen. Eine Wiedereinreise ist nach Ablauf der 90 Tage nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen möglich.
5. Von diesen Regelungen unberührt bleiben daueraufenthaltsrechtliche und arbeitsrechtliche Bestimmungen der jweils anderen vertragsschließenden Partei.
6. Die vertragsschließenden Parteien behalten sich das Recht vor, Personen, die gegen Strafgesetze verstoßen haben oder die sie als Bedrohung für die nationale Sicherheit ansehen, die Einreise in ihr Hoheitsgebeit zu verbieten."

Artikel 2
Es werden die folgenden Artikel in den Grundlagenvertrag aufgenommen:

"Artikel IIIf
1. Für alle im Wirtschaftsraum der vertragsschließenden Nationen erworbenen oder produzierten Güter, Waren oder Dienstleistungen werden keine Aus- oder Einfuhrzölle erhoben. Der freie Güter-, Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den vertragsschließenden Parteien wird gewährleistet.
2. Ausgenommen von der Zollfreiheit sind Güter, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern, die lediglich zum Zwecke des Transits den Wirtschaftsraum des jeweils anderen Vertragspartners durchqueren.
3. Die vertragsschließenden Parteien sind sich darin einig, dass Ausfuhrquoten einseitig beschlossen werden können, um eine Unterversorgung zu vermeiden. Der Vertragspartner ist in diesem Fall zu informieren.
4. Für Güter, die von einem Vertragspartner als Waffen, Munition oder Kriegsgerät klassifiziert werden, können einseitig Aus- und Einfuhrbeschränkungen beschlossen werden. Der Vertragspartner ist über so eine Klassifizierung sowie neue oder geänderte Beschränkungen zu informieren. Das Selbe gilt für als gefährlich deklarierte chemische, biologische oder atomare Substanzen oder für Medikamente, wenn sie im vom anderen Vertragspartner nicht zugelassen wurden.

Artikel IIIg
Die beiden vertragsschließenden Parteien streben eine engere Zusammenarbeit in den Bereichen des Militärs und des Zivilschutzes an"
 

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