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Beitrag von Helen Bont »

Ja, das ist es. Und natürlich steht jedem Angeklagten die gleichen rechtsstaatlichen Freiheiten, Mittel und Rechte zu wie jedem anderen auch.

Ich denke, dass es das Klügste wäre, in den Grundlagenvertrag zum Einen Basics aufzunehmen, wie zum Beispiel die Aufnahme diplomatischer Beziehungen, gegenseitige Anerkennung und Respektierung der Souveränität und territorialen Integrität, Verzicht auf Androhung und Anwendung von Gewalt, Verpflichtung zur friedlichen Beilegung bilateraler Streitigkeiten. Zum Anderen eine Absichtserklärung, die bilaterale Zusammenarbeit in zu bestimmenden Bereichen aufzunehmen und auszubauen.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
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Beitrag von Willem IV. »

Ich verstehe.

Mein Büro hat eine Vorlage von einem Grundlagenvertrag erarbeitet. Ich müsste den. Nur kurz in den Akten heraussuchen.

*simoff*Sorry, war irgendwie abgelenkt*simoff*
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

[i]Zijne Majesteit[/i]

[b]Willem[/b] [b]IV[/b].

Soeverein van de Grootmonikbergse Rijk,
Koning van Monikberg, Tuitsland, Sint Billart
en Flandrijk,
Prins van Leeuwen-Wittesteen,
Hoofd van het koninklijk huis Groen, etc.
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Beitrag von Helen Bont »

Sehr schön.

Eine weitere Möglichkeit ist natürlich auch, neben den genannten Basics eine Absichterklärung beizufügen, wonach beide Staaten auf bestimmten Feldern eine Zusammenarbeit anstreben. Möglich wäre aber auch die Benennung konkreter Projekte, wie die Gründung eines Jugendaustauschprogramms oder die Gründung eines Forschungsverbundes, an dem sich Universitäten und Forschungseinrichtungen beteiligen können.

*so* Kein Problem. RL geht immer vor.*so*
 

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Beitrag von Willem IV. »

Die Idee einer gemeinsamen Forschung auf dem Gebiet der Gesundheit wäre für Monikberg erstrebenswert.

*simoff*Poste nachher die Vorlage des GLV*simoff*
 

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[i]Zijne Majesteit[/i]

[b]Willem[/b] [b]IV[/b].

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Beitrag von Willem IV. »

Endlich habe ich die Vorlage gefunden.

Reicht ihr die Vorlage.

Er kann natürlich angepasst werden.

Grundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union und dem Grootmonikbergse Rijk

Artikel I - Ziel
1. Dieser Vertrag dient der diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den unterzeichnenden Staaten.
2. Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander zu unternehmen, solange dieser Vertrag besteht.
3. Zudem soll kultureller Austausch gefördert werden, mit dem Ziel die diplomatischen Kontakte in Zukunft weiter auszubauen.

Artikel II - Einstufung der Beziehungen
1. Die Unterzeichnerstaaten stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen als "freundlich" oder dem Sinnverwandt ein.

Artikel III - Botschafteraustausch
1. Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.

Artikel IV - Konfliktregelung
1. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer Internationalen Organisation geregelt.

Artikel V - Kündigung des Vertrages
1. Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.

Artikel VI - Schlussbestimmungen
1. Die Vertragspartner kommen überein, daß Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
2. Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
3. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.
 

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[b]Willem[/b] [b]IV[/b].

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Beitrag von Helen Bont »

Vielen Dank, Majestät.
Liest sich das Dokument durch...
 

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[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
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Beitrag von Helen Bont »

Velen Dank, Majestät. Ich erlaube mir, ein paar Änderungen vorzuschlagen.

Die erste Änderung betrifft Artikel I Absatz 3: Förderung des kulturellen Austauschs mit dem Ziel, die diplomatischen Kontakte weiter auszubauen. Der kulturelle Austausch kann sich zwar positiv auf die bilateralen Beziehungen auswirken, ich sehe aber keine Zusammenhang zu den diplomatischen Kontakten. Ich schlage vor, Absatz 3 zu streichen und das Ziel des Ausbaus des kulturellen Austauschs in einem gesonderten Artikel aufzunehmen.

Die zweite Änderung: Art. I Abs. 2: die von mir vorgeschlagene Formulierung zielt nicht nur auf die Vermeidung der Anwendung militärischer Gewalt, sondern auch auf die Androhung und Anwendung jeglicher Gewalt. Auch schlage ich zusätzlich die Aufnahme der Anerkennung der territorialen Integrität vor und die Verpflichtung zur friedlichen Streitbeilegung ais
Artikel IV hier unterzubringen, so dass wir einen thematisch kompakten Absatz hätten. Da die Einstufung der Beziehungen auch zu den Zielen des Vertrags gehören, schlage ich vor, diese Bestimmung als neuen Absatz 3 dem Artikel 1 anzuhängen, und dabei eine generelle Einstufung vorzunehmen, die nicht nur für den Moment der Vertragsunterzeichnung gelten soll.
Da auch die Entsendung von Botschaftern ein Ziel darstellt, sollten wir ihn ebenfalls Artikel 1 zuschlagen, als Absatz 4.

3.Dies schafft uns Freiraum, in Artikel 2

4. Die Regelungen zur Kündigung des Vertrags würde ich in den Artikel mit den Schlussbestimmungen packen, dass wir hier einen thematisch abgeschlossenen Artikel hätten.

Mit diesen Änderungen vermeiden wir Artikel, die nur aus einem kurzen Absatz bestehen und schaffen Raum für erste konkrete Vereinbarungen.

3. Artikel 6 Abs. 3: Das Wort "Unterzeichnung" durch "Ratifizierung" ersetzen.

Grundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union und dem Grootmonikbergse Rijk

Artikel I - Ziel
1. Dieser Vertrag dient der diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den unterzeichnenden Staaten.
2. Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, die jeweilige territoriale Integrität zu achten, und auf die Androhung oder Anwendung von Gewalt zu verzichten und Meinungsverschiedenheiten, Konflikte und Streitigkeiten im bilateralen Verhältnis friedlich und auf dem Verhandlungswege zu lösen. keine militärischen Handlungen gegeneinander zu unternehmen, solange dieser Vertrag besteht.
3. Zudem soll kultureller Austausch gefördert werden, mit dem Ziel die diplomatischen Kontakte in Zukunft weiter auszubauen.
3. Die Unterzeichnerstaaten stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen als "freundlich" oder dem Ssinnverwandt ein.
4. Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.

Artikel II - Jugend, Kultur, Wissenschaft, Technologie
1. Die Unterzeichnerstaaten stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen als "freundlich" oder dem Sinnverwandt ein.
1. Die Unterzeichnerstaaten erklären ihren Willen, insbesondere auf dem Gebiet der Kultur, Wissenschaft und Technologie zu kooperieren. Hierzu streben sie an:
a. die Errichtung eines gemeinsamen Jugendwerkes, welches zum Ziel hat, den Austausch der Jugend beider Staaten zu fördern;
b. den Kulturaustausch zwischen beiden Staaten zu fördern, insbesondere durch die Förderung von Kooperationen zwischen Museen, Theatern und anderen Kulturinstitutionen sowie
c. den Kontakt zwischen den Instituten von Wissenschaft und Forschung zu unterstützen.
2. Beide Vertragspartner erklären sich grundsätzlich bereit, zur Förderung der in Artikel II genannten Ziele, einen gemeinsamen Fonds zu gründen, dessen Ausgestaltung in einem gesonderten Vertrag geregelt wird.

Artikel III - Visa-Bestimmungen, Rechtssicherheit
1. Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.
1. Beide Vertragspartner sichern sich gegenseitig zu, auf einen Wegfall der Visa-Pflicht ihrer jeweiligen Staatsbürger hinzuwirken.
2. Bürgen des jeweils anderen Vertragspartners, die in Strafverfahren verwickelt sind, wird gestattet, vollen konsularischen Beistand seines Heimatlandes in Anspruch nehmen zu können.
3. Beide Unterzeichnerstaaten sichern sich gegenseitig zu, Unternehmern aus dem jeweils anderen Land innerhalb des eigenen Hoheitsgebietes die selbe Rechtssicherheit, insbesondere den selben Investitionsschutz, zu gewähren, wie den einheimischen.

Artikel IV - Justizielle Zusammenarbeit
1. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer Internationalen Organisation geregelt.
1. Beide Vertragsstaaten sichern sich gegenseitige Amtshilfe bei der Verfolgung von Straftätern zu. Dies umfasst insbesondere die Vollstreckung von Haftbefehlen.
2. Sie stimmen darin überein, dass eine Auslieferung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des ausliefernden Staates nur dann erfolgen muss, wenn die ihm zur Last gelegten Taten auch im Auslieferungsstaat gesetzlich unter Strafe gestellt worden sind.
3. Artikel IV, Absatz 2 verpflichtet nicht zur Auslieferung eigener Staatsbürger an den jeweiligen Vertragspartner. Liegt ein Haftbefehl gegen einen Staatsbürger eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat vor, und ist die ihm vorgeworfene Tat im Aufenthaltsstaats gesetzlich unter Strafe gestellt, ist der Aufenthaltsstaat im Falle einer Nicht-Auslieferung verpflichtet, innerhalb seines Hoheitsgebietes das Strafverfahren gegen diesen Staatsbürger zu eröffnen und hierbei Vertreter der Anklage des jeweils anderen Vertragsstaates als Kooperationspartner der eigenen Anklagevertreter (Staatsanwaltschaft, Kläger, Nebenkläger) zuzulassen.

Artikel V - Förderung des Personen- und Warenverkehrs
1. Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.
1. Beide Vertragspartner erklären ihre grundsätzliche Bereitschaft, den Personen- und Warenverkehr zwischen ihren Staaten zu fördern. Diese Förderung soll insbesondere umfassen:
a. die Gewährung von Überflugrechten und Landerechte für Flugzeugen von Fluggesellschaften, welche in den jeweiligen Vertragsstaaten als jeweils nationale Fluggesellschaft registriert sind;
b. die Gewährung freier Durchfahrt für Schiffe in den jeweiligen Hoheitsgewässern und freie Einfahrt in die Häfen;
c. die Gewährung ausreichender Unterstützung bei der Wartung der Flugzeuge und Schiffe,
d. der Schutz vor willkürlicher Beschlagnahmung.

Artikel VI - Schlussbestimmungen
1. Die Vertragspartner kommen überein, daß Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
2. Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
3. Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.
4. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung Ratifizierung durch beide Vertragspartner in Kraft.
 

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Beitrag von Willem IV. »

Jetzt liest er sich den Vertrag aufmerksam durch.
 

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Beitrag von Willem IV. »

Frau Kanzlerin, wir werden Ihre Änderungen in der nächsten Ministerratssitzung debattieren. Vielleicht möchten Sie auch als Ehrengast an eben dieser teilnehmen? Ich denke eine diplomatische Verbindung unser Staaten ist von Vorteil für beide.
 

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Beitrag von Helen Bont »

Es wäre eine große Ehre für mich, an einer Ministerratssitzung teilnehmen zu dürfen. Es ist immer gut, wenn sich die politischen Akteure persönlich kennen lernen.
Auch ich bin davon überzeugt, dass es für unsere beiden Staaten von großem Vorteil ist, wenn diese offizielle diplomatische Beziehungen zueinander aufnehmen.
 

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