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Registriert: Fr 10. Mai 2019, 00:21
Exzellenz Holms, in Ermangelung einer Sitzungsleitung erlaube ich mir, die Anregung Ihrer Regierung aufzugreifen und die Beratung zu eröffnen. Beantragt wurde Beratung und Überweisung an den TRANORA-Rat als Empfehlung. Vielleicht können Sie ein paar einleitende Worte sagen, danach können die Beratungen beginnen.
Exzellenz Holms, Sie haben das Wort.
Protokoll über die Einrichtung einer Clearingstelle
Präambel
Die hohen vertragsschließenden Mächte, im folgenden Vertragspartner genannt,
in Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 1 des Vertrags über die Gründung des Transnordanikrates,
in der Überzeugung, dass eine enge Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs zu einer Erleichterung von Finanz-Transaktionen und somit einer positiver Beitrag zur Entwicklung der teilnehmenden Staaten führt,
gewillt, daher den Zahlungsverkehr zwischen ihren Ländern zu erleichtern,
sind wie folgt übereingekommen:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Vertragspartner richten eine
(1) Die Vertragspartner richten eine Clearingsstelle zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs ("TRANORA-Clearing") zwischen den TRANORA-Mitgliedsstaaten ein.
(2) Sitz der Clearingstelle ist Blaakendam, Königreich Freesland.
(3) TRANORA-Clearing von einem Direktor geleitet, der vom TRANORA-Rat einstimmig für die Dauer von sechs Monaten berufen wird.
§ 2 Geschäftsfähigkeit
(1) TRANORA-Clearing besitzt in jedem Mitgliedstaat die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.
(2) TRANORA-Clearing ist befugt, mit der Regierung des Gastgeberlandes ein Abkommen über ihren Sitz zu schließen.
§ 3 Aufgaben
Aufgabe von TRANORA-Clearing ist es, den Zahlungs- und Wertpapierverkehr im weitesten Sinne der angeschlossenen Institute und Mitglieder zentral abzuwickeln und überschießende Salden zu regulieren.
§ 4 Mitgliedschaft
Alle Finanz-Instiute, welchen ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat des TRANORA haben oder dort über Zweigstellen Finanzdienstleistungen jedweder Art anbieten, sind verpflichtet, bei TRANORA-Clearing ein Verrechnungskonto zu unterhalten und für den Zahlungsverkehr mit anderen TRANORA-Mitgliedsstaaten zu nutzen.
§ 5 Finanzierung
Der Direktor von TRANORA-Clearing ist ermächtigt, von den Kontoinhabern eine Gebühr für die Teilnahme zu erheben oder der TRANORA-Kommission eine alternative Finanzierung vorzuschlagen, die die TRANORA-Kommission mit absoluter beschließt.
§ 6 Absicherung
Zur Absicherung gegen Finanzausfälle richtet TRANORA-Clearing einen Auffangfonds ein, dessen Mindesteinlage 50 Mio Bramer beträgt.
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vorsitzende des TRANORA-Rates festgestellt hat, dass alle Mitgliedsstaaten die Ratifikationsurkunde beim Dispositar hinterlegt haben.
Exzellenz Holms, Sie haben das Wort.
Protokoll über die Einrichtung einer Clearingstelle
Präambel
Die hohen vertragsschließenden Mächte, im folgenden Vertragspartner genannt,
in Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 1 des Vertrags über die Gründung des Transnordanikrates,
in der Überzeugung, dass eine enge Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs zu einer Erleichterung von Finanz-Transaktionen und somit einer positiver Beitrag zur Entwicklung der teilnehmenden Staaten führt,
gewillt, daher den Zahlungsverkehr zwischen ihren Ländern zu erleichtern,
sind wie folgt übereingekommen:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Vertragspartner richten eine
(1) Die Vertragspartner richten eine Clearingsstelle zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs ("TRANORA-Clearing") zwischen den TRANORA-Mitgliedsstaaten ein.
(2) Sitz der Clearingstelle ist Blaakendam, Königreich Freesland.
(3) TRANORA-Clearing von einem Direktor geleitet, der vom TRANORA-Rat einstimmig für die Dauer von sechs Monaten berufen wird.
§ 2 Geschäftsfähigkeit
(1) TRANORA-Clearing besitzt in jedem Mitgliedstaat die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.
(2) TRANORA-Clearing ist befugt, mit der Regierung des Gastgeberlandes ein Abkommen über ihren Sitz zu schließen.
§ 3 Aufgaben
Aufgabe von TRANORA-Clearing ist es, den Zahlungs- und Wertpapierverkehr im weitesten Sinne der angeschlossenen Institute und Mitglieder zentral abzuwickeln und überschießende Salden zu regulieren.
§ 4 Mitgliedschaft
Alle Finanz-Instiute, welchen ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat des TRANORA haben oder dort über Zweigstellen Finanzdienstleistungen jedweder Art anbieten, sind verpflichtet, bei TRANORA-Clearing ein Verrechnungskonto zu unterhalten und für den Zahlungsverkehr mit anderen TRANORA-Mitgliedsstaaten zu nutzen.
§ 5 Finanzierung
Der Direktor von TRANORA-Clearing ist ermächtigt, von den Kontoinhabern eine Gebühr für die Teilnahme zu erheben oder der TRANORA-Kommission eine alternative Finanzierung vorzuschlagen, die die TRANORA-Kommission mit absoluter beschließt.
§ 6 Absicherung
Zur Absicherung gegen Finanzausfälle richtet TRANORA-Clearing einen Auffangfonds ein, dessen Mindesteinlage 50 Mio Bramer beträgt.
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vorsitzende des TRANORA-Rates festgestellt hat, dass alle Mitgliedsstaaten die Ratifikationsurkunde beim Dispositar hinterlegt haben.
Henk Wijdebeen
Botschafter Freeslands
Vertreter Freeslands in der TRANORA-Kommission
Botschafter Freeslands
Vertreter Freeslands in der TRANORA-Kommission
Beiträge: 15
Registriert: So 29. Mär 2020, 00:03
Ich danke Ihnen, Exzellenz Wijdebeen, dass Sie die Initiative ergriffen und die Beratungen eröffnet haben. Gerne werde ich Ihnen diese Initiative erläutern.
*so* Aber erst morgen, wenn ich ausgeschlafen bin. *so*
*so* Aber erst morgen, wenn ich ausgeschlafen bin. *so*
Lutz Holmsen
Delegierter der Demokratischen Union Ratelon in der TRANORA-Kommission
Delegierter der Demokratischen Union Ratelon in der TRANORA-Kommission
Beiträge: 15
Registriert: So 29. Mär 2020, 00:03
Vielen Dank, Exzellenz Wijdebeen, dass Sie die Initiative ergriffen haben. Ich denke, solange der TRANORA nur zwei Mitglieder hat, können wir die Sitzungsleitung ruhig offen lassen.
Aber zum eigentlichen Thema.
Mit dieser Initiative verfolgt die Regierung der Demokratischen Union Ratelon das Ziel, den Zahlungsverkehr zwischen den TRANORA-Mitgliedsstaaten zu vereinfachen und zu kanalisieren. Bislang ist es ja so, dass bei einem grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr in der Regel die jeweiligen Notenbanken aufgrund informeller Absprachen den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr abgewickelt haben.
Indem wir eine Clearingstelle schaffen, sollen dieser grenzüberschreitende Zahlungsverkehr zumindest zwischen den TRANORA-Mitgliedsstaaten vereinfacht und reguliert werden.
Aber zum eigentlichen Thema.
Mit dieser Initiative verfolgt die Regierung der Demokratischen Union Ratelon das Ziel, den Zahlungsverkehr zwischen den TRANORA-Mitgliedsstaaten zu vereinfachen und zu kanalisieren. Bislang ist es ja so, dass bei einem grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr in der Regel die jeweiligen Notenbanken aufgrund informeller Absprachen den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr abgewickelt haben.
Indem wir eine Clearingstelle schaffen, sollen dieser grenzüberschreitende Zahlungsverkehr zumindest zwischen den TRANORA-Mitgliedsstaaten vereinfacht und reguliert werden.
Lutz Holmsen
Delegierter der Demokratischen Union Ratelon in der TRANORA-Kommission
Delegierter der Demokratischen Union Ratelon in der TRANORA-Kommission
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Registriert: Fr 10. Mai 2019, 00:21
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Beiträge: 15
Registriert: So 29. Mär 2020, 00:03
Vielen Dank für die nützliche Ergänzung. Ich habe sie in § 1 als Absatz 4 angehängt.
Protokoll über die Einrichtung einer Clearingstelle
Präambel
Die hohen vertragsschließenden Mächte, im folgenden Vertragspartner genannt,
in Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 1 des Vertrags über die Gründung des Transnordanikrates,
in der Überzeugung, dass eine enge Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs zu einer Erleichterung von Finanz-Transaktionen und somit einer positiver Beitrag zur Entwicklung der teilnehmenden Staaten führt,
gewillt, daher den Zahlungsverkehr zwischen ihren Ländern zu erleichtern,
sind wie folgt übereingekommen:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Vertragspartner richten eine
(1) Die Vertragspartner richten eine Clearingsstelle zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs ("TRANORA-Clearing") zwischen den TRANORA-Mitgliedsstaaten ein.
(2) Sitz der Clearingstelle ist Blaakendam, Königreich Freesland.
(3) TRANORA-Clearing von einem Direktor geleitet, der vom TRANORA-Rat einstimmig für die Dauer von sechs Monaten berufen wird.
(4) Die Rechts- und Dienstaufsicht wird vom Hohen Sekretär des TRANORA ausgeübt.
§ 2 Geschäftsfähigkeit
(1) TRANORA-Clearing besitzt in jedem Mitgliedstaat die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.
(2) TRANORA-Clearing ist befugt, mit der Regierung des Gastgeberlandes ein Abkommen über ihren Sitz zu schließen.
§ 3 Aufgaben
Aufgabe von TRANORA-Clearing ist es, den Zahlungs- und Wertpapierverkehr im weitesten Sinne der angeschlossenen Institute und Mitglieder zentral abzuwickeln und überschießende Salden zu regulieren.
§ 4 Mitgliedschaft
Alle Finanz-Instiute, welchen ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat des TRANORA haben oder dort über Zweigstellen Finanzdienstleistungen jedweder Art anbieten, sind verpflichtet, bei TRANORA-Clearing ein Verrechnungskonto zu unterhalten und für den Zahlungsverkehr mit anderen TRANORA-Mitgliedsstaaten zu nutzen.
§ 5 Finanzierung
Der Direktor von TRANORA-Clearing ist ermächtigt, von den Kontoinhabern eine Gebühr für die Teilnahme zu erheben oder der TRANORA-Kommission eine alternative Finanzierung vorzuschlagen, die die TRANORA-Kommission mit absoluter beschließt.
§ 6 Absicherung
Zur Absicherung gegen Finanzausfälle richtet TRANORA-Clearing einen Auffangfonds ein, dessen Mindesteinlage 50 Mio Bramer beträgt.
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vorsitzende des TRANORA-Rates festgestellt hat, dass alle Mitgliedsstaaten die Ratifikationsurkunde beim Dispositar hinterlegt haben.
Protokoll über die Einrichtung einer Clearingstelle
Präambel
Die hohen vertragsschließenden Mächte, im folgenden Vertragspartner genannt,
in Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 1 des Vertrags über die Gründung des Transnordanikrates,
in der Überzeugung, dass eine enge Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs zu einer Erleichterung von Finanz-Transaktionen und somit einer positiver Beitrag zur Entwicklung der teilnehmenden Staaten führt,
gewillt, daher den Zahlungsverkehr zwischen ihren Ländern zu erleichtern,
sind wie folgt übereingekommen:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Vertragspartner richten eine
(1) Die Vertragspartner richten eine Clearingsstelle zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs ("TRANORA-Clearing") zwischen den TRANORA-Mitgliedsstaaten ein.
(2) Sitz der Clearingstelle ist Blaakendam, Königreich Freesland.
(3) TRANORA-Clearing von einem Direktor geleitet, der vom TRANORA-Rat einstimmig für die Dauer von sechs Monaten berufen wird.
(4) Die Rechts- und Dienstaufsicht wird vom Hohen Sekretär des TRANORA ausgeübt.
§ 2 Geschäftsfähigkeit
(1) TRANORA-Clearing besitzt in jedem Mitgliedstaat die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.
(2) TRANORA-Clearing ist befugt, mit der Regierung des Gastgeberlandes ein Abkommen über ihren Sitz zu schließen.
§ 3 Aufgaben
Aufgabe von TRANORA-Clearing ist es, den Zahlungs- und Wertpapierverkehr im weitesten Sinne der angeschlossenen Institute und Mitglieder zentral abzuwickeln und überschießende Salden zu regulieren.
§ 4 Mitgliedschaft
Alle Finanz-Instiute, welchen ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat des TRANORA haben oder dort über Zweigstellen Finanzdienstleistungen jedweder Art anbieten, sind verpflichtet, bei TRANORA-Clearing ein Verrechnungskonto zu unterhalten und für den Zahlungsverkehr mit anderen TRANORA-Mitgliedsstaaten zu nutzen.
§ 5 Finanzierung
Der Direktor von TRANORA-Clearing ist ermächtigt, von den Kontoinhabern eine Gebühr für die Teilnahme zu erheben oder der TRANORA-Kommission eine alternative Finanzierung vorzuschlagen, die die TRANORA-Kommission mit absoluter beschließt.
§ 6 Absicherung
Zur Absicherung gegen Finanzausfälle richtet TRANORA-Clearing einen Auffangfonds ein, dessen Mindesteinlage 50 Mio Bramer beträgt.
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vorsitzende des TRANORA-Rates festgestellt hat, dass alle Mitgliedsstaaten die Ratifikationsurkunde beim Dispositar hinterlegt haben.
Lutz Holmsen
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Registriert: So 29. Mär 2020, 00:03
Von seiten Ratelons gibt es ebenfalls keine Einwände gegen den Vorschlag, die Vorlage mit der Empfehlung der Annahme an den Rat weiterzuleiten.
Zuletzt geändert von Lutz Holmsen am Mo 15. Mär 2021, 22:41, insgesamt 1-mal geändert.
Lutz Holmsen
Delegierter der Demokratischen Union Ratelon in der TRANORA-Kommission
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