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Beitrag von Clement Dupont »

Palais Chaumont
Office du Chancelier Impérial

Brissac, le 19 Septembre 2019

Monsieur le Président,

das Gouvernement Royal zeigt sich hoch erfreut darüber, daß Sie seinem Ansinnen zustimmend gegenüberstehen. Ich schlage Ihnen für die angedachten Konsultationen den 19. September vor.

Veuillez agréer, Monsieur le Président, l'expression de mes sentiments distingués

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Chancelier Impérial
 

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Der Unionsrat
- Das Präsidium -
Manuri

An das
Unionspräsidialamt
z, Hd. Herrn Unionspräsident
H. Lüneburg
Manuri

Manuri, den 21.11.2019

Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
hiermit teile ich Ihnen mit, dass der Unionsrat Ihrem Antrag auf Verhängung der Unionsexekution über Heroth zugestimmt hat.

Mit freundlichen Grüßen,

Johannes Kleven
Präsident des Unionsrates
 

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Johannes Kleven
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Beitrag von Manuel Meyer »

UNIONSPARLAMENT
- Das Präsidium -
Manuri

An das

UNIONSPRÄSIDIALAMT
z. Hd. Herrn Unionspräsident
H. Lüneburg
Manuri

Manuri, den 21.11.2019

Sehr geehrter Herr Kleven,
das Unionsparlament hat folgenden Vertrag verabschiedet
Mit freundlichen Grüßen,
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Meyer
stellvertretender Präsident des Unionsparlaments

Gründungscharta des Völkerbundes

Präambel

Wir, die im Völkerbund vereinten Nationen,

gewillt, den internationalen Beziehungen eine gerechte, friedliche und dauerhafte Ordnung zu geben,

in der die Androhung oder die Anwendung von Gewalt kein Mittel der Politik sein darf,

eingedenk der Tatsache, dass angesichts der Existenz von Massenvernichtungswaffen nur ein friedliches Zusammenleben der Völker das Überleben der Menschheit sichert,

getragen von der Erkenntnis, dass gemeinsame Anstrengungen erforderlich sind, um die Schöpfung vor ihrer Zerstörung zu bewahren, den Gedanken der Menschen- und Bürgerrechte weltweit zum Durchbruch zu verhelfen, und Freiheit und Wohlstand zu mehren,

haben, diese Charta beschlossen.

Kapitel I - Grundrechte

Artikel 01 - Grundrechte

Im Grundsatz bekennen sich die teilnehmenden Staaten zur Achtung der Menschenrechte. Die Definition dieser Rechte sowie deren Gestalt werden in Arbeitskreisen festgelegt und als Konventionen verabschiedet.

Kapitel II - Gemeinsame Ziele

Artikel 02 - Zielsetzungen

Die im Völkerbund vereinten Nationen setzen sich unter anderem zum Ziel:

01. den Frieden in der Welt zu wahren und die Freundschaft zwischen den Völkern und die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten zu fördern;

02. die Etablierung weiterer völkerrechtlicher Regelungen;

03. den weltweiten Wohlstand der Menschen zu mehren;

04. eine gemeinsame friedliche Vorbeugung und Beilegung von Konflikten, Krisen und Streitigkeiten durch diplomatische Verhandlungen zu gewährleisten, wobei insbesondere

- die Vermittlung durch das Generalsekretariat,

- die freiwillige Bereitstellung von Friedenstruppen zur räumlichen Trennung der Konfliktparteien und ihrer bewaffneten Verbände oder

- die Mediation vor einem Schiedsgericht

als Instrumente der gemeinsamen Friedenspolitik erstrebt werden;

05. die Förderung der friedlichen internationale Kooperation unter anderem auf dem Gebiet der Bildung, der Wissenschaft und Forschung, der Raumfahrt, des Umweltschutzes und

06. der Festlegung von sozialen Standards

Kapitel III - Die Generalversammlung

Artikel 03 - Sitz

Der ständige Sitz der Generalversammlung ist in Glenverdeen, Königliche Gefilde von Glenverness .

Artikel 04 - Zusammensetzung

Jedes Mitgliedsland entsendet einen Delegierten in die Generalversammlung. Dieser wird bei der Generalversammlung durch einfache Anmeldung als Delegierter akkreditiert.

Artikel 05 - Arbeitsweise der Generalversammlung

(1)Die Mitgliedschaft im Präsidium der Generalversammlung rotiert alle 4 Monate unter den Mitgliedern in alphabetischer Reihenfolge.

(2) Soweit durch diese Charta nicht anders bestimmt, beschließt die Generalversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses werden die aktiven Enthaltungen nicht berücksichtigt.

(4) Die Generalversammlung berät und fasst Beschluss über Empfehlungen, Resolutionen und Konventionen.

(5) Die Mitglieder sind zu einem pfleglichen Umgangston und gesitteten Manieren untereinander verpflichtet.

(6) Antragsberechtigt sind die Delegierten und die Mitglieder des Präsidiums und des Generalsekretariats.

(7) Die Anträge werden in einem extra hierfür eingerichteten Briefkasten beim Präsidium eingereicht.

( 8 ) Die Generalversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Artikel 06 - Beschlüsse

(1) Empfehlungen und Resolutionen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind nicht bindend.

(2) Internationale Konventionen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind für jene Staaten bindend, die sie ratifiziert haben.

(3) Völkerbunds-Verträge sind Verträge des Völkerbundes mit anderen internationalen Organisationen oder Staaten, die nicht Mitglied des Völkerbundes sind. Diese Völkerbund-Verträge bedürfen der Zustimmung aller in der Generalversammlung vertretenen Staaten.

Artikel 07 - Das Präsidium

(1) Das Präsidium leitet die Sitzungen der Generalversammlung, stellt die gestellten Anträge zur Debatte und leitet die Abstimmungen und Wahlen.

(2) Das Präsidium übt das Hausrecht aus.

(3) Ohne Zustimmung des Präsidiums dürfen in den Gebäuden keine Durchsuchungen oder Verhaftungen vorgenommen werden.

Kapitel IV - Das Generalsekretariat

Artikel 08 - Sitz

Der Sitz des Generalsekretariats ist in Alsztyna-Stadt, Freie Hansestadt Alsztyna.

Artikel 09 - Zusammensetzung

(1) Das Generalsekretariat besteht aus dem Generalsekretär und dem Vize-Generalsekretär. Sie werden von der Generalversammlung auf 4 Monate gewählt.

Artikel 10 - Aufgaben

(1) Der Generalsekretär - in seiner Abwesenheit der stellvertretende Generalsekretär - :

- repräsentieren den Völkerbund nach Innen und nach Außen;

- übt die ihm durch diese Charta zugewiesenen Aufgaben aus.

(2) Auf Antrag der Generalversammlung fertigt das Generalsekretariat einen Bericht zu einer konkreten Fragestellung an.

(3) Das Aushandeln von Völkerbund-Verträgen.

Kapitel V - Das Schiedsgericht

Artikel 11 - Sitz

Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Heijan-kyô, Kaiserreich Groß-Heijan.

Artikel 12 - Zusammensetzung

(1) Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Schiedsrichter im Amt sind.

(2) Ein Schiedsrichter kann nicht in einem Verfahren verwendet werden, wenn das Land involviert ist, aus dem der Schiedsrichter stammt.

Artikel 13 - Aufgaben

(1) Zu den Aufgaben des Schiedsgerichts gehören:

- Schlichtung von Streitigkeiten, über Differenzen bezüglich des Charta und anderer von der Generalversammlung verabschiedeten Empfehlungen, Resolutionen und internationalen Konventionen sowie über alle anderen Meinungsverschiedenheiten, weswegen es von den Streit- bzw. Konfliktparteien gemeinsam angerufen wird;

- die Mediation in Streit- und Konfliktfällen, wenn die streitenden Parteien die Mediation gemeinsam beantragen.

(2) Führen die Schlichtungs- und Mediationsbemühungen zu keinem Ergebnis, steht es dem Schiedsgericht frei, innerhalb von einem Monat einen Empfehlung auszusprechen, deren Befolgung im Belieben der streitenden Parteien steht.

Kapitel VI - Das Archiv / Das Sicherungsarchiv

Artikel 14 - Sitz

(1) Der Sitz des Völkerbundarchivs ist in Mühlbucht, Herzogtum Naulakha.

(2) Der Sitz des Sicherungsarchivs des Völkerbundes ist in Laguna, Republik von Soleado.

Artikel 15 - Aufgabe

(1) Die Aufgabe von Archiv und Sicherheitsarchiv ist die Archivierung aller:

- Ratifizierungsurkunden der Mitgliedsstaaten,

- Beschlüsse der Generalversammlung,

- etwaiger Beschlüsse des Generalsekretariats,

- Empfehlungen des und Ergebnisse der Mediation vor dem Schiedsgericht,

- aller weitere Dokumente von Wichtigkeit für die Arbeit des Völkerbundes

und

die Erstellung von Sicherheitskopien und Weiterleitung derselben an das Sicherheitsarchiv.

(2) Die Aufgabe des Sicherungsarchivs ist die Archivierung von Sicherheitskopien der in Absatz 1 genannten Dokumente.

Artikel 16 - Struktur

Archiv und Sicherheitsarchiv werden jeweils von einem Archivar geleitet, die vom Generalsekretär auf unbestimmte Zeit ernannt werden.

Kapitel VII- Schlussbestimmungen

Artikel 17 - Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Völkerbundes kann jeder Staat beantragen.

(2) Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedstaates entscheidet die Generalversammlung auf Empfehlung des Generalsekretariats mit Drei-Viertel-Mehrheit seiner Mittglieder.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt:

- automatisch, sobald der Mitgliedsstaat als untergegangen gelten muss,

- mit Eingang der schriftlichen Kündigungserklärung des austretenden Mitgliedsstaates im Generalsekretariat.

(4) Die Teilnahme der Staaten, deren Territorium nicht auf der Karte der Karthographie-Organisation (CartA) verzeichnet ist, ist auf eine beratende Teilnahme an den Sitzungen der Generalversammlung ohne Stimmrecht beschränkt.

Artikel 18 - Freies Geleit und freier Zugang

Das Gastland, in dem sich eine Institution des Völkerbundes befindet, garantiert allen Personen, die diese erreichen wollen, freies Geleit und freien Zugang zu den Gebäuden der Völkerbund-Institution.

Artikel 19 - Unentgeltlichkeit

(1) Das Gastland, in dem sich eine Institution des Völkerbundes befindet, garantiert dem Völkerbund gegenüber die kostenlose Zurverfügungstellung von Gebäuden und Grundstücken, die diese Institution zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

(2) Die Kosten zur Durchführung notwendiger Wartungsarbeiten sowie Reparaturen werden vom entsprechenden Gastland getragen.

Artikel 20 - Finanzierung[/U]

(1) Die Mitgliedsnationen zahlen 0,005% ihres Staatshaushalt als Mitgliedsbeitrag.

(2) Die Generalversammlung kann beschließen 0,005% des Bruttoinlandsproduktes als Mitgliedsbeitrag zu erheben.

[/quote]
 

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stv. Präsident des Unionsparlamentes
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Beitrag von Helen Bont »

Das Unionskanzleramt
Die Unionskanzlerin
Manuri

An das
Unionspräsidialamt
Herrn Unionspräsident
Heinz Lüneburg
Manuri

Manuri, den 05.12.2019

Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
das Unionsparlament hat die folgenden völkerrechtlichen Verträgemit der erforderlichen Mehrheit verabschiedet; eine Bestätigung durch den Unionsrat ist nicht erforderlich.
Ich ersuche Sie, diese möglichst zeitnah auszufertigen und im Unionsgesetzblatt zu veröffentlichen.

Hochachtungsvoll,

Helen Bont
Unionskanzlerin

Protokoll über die Erlangung der Mitgliedschaft im Transnordanikrat (TRANORA)

Päambel
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
gewillt, anderen Staaten die Mitgliedschaft im Transnordanikrat zu
ermöglichen, und so Teil einer gemeinsamem Sphäre des Wohlstands, der
Freiheit und des Friedens zu werden,
sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 01 - Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Transnordanikrat können alle Staaten werden, die
1. demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien genügen,
2. die Menschenwürde und die Menschenrechte achten,
3. sich dem Prinzip der Völkerverständigung, der friedlichen
Konfliktbeilegung und des Selbstbestimmungsrechts der Völker verschrieben haben und
4. auf der Karte der Karthographie Organisation (CartA) verzeichnet sind.
(2) Unter demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien sind mindestens zu rechnen: die Gewaltenteilung, die Volkssouveränität, die
Unabhängigkeit der Gerichte, die Gesetzesgebundenheit der Verwaltung,die Kontrolle der Regierung durch das Parlament, die Verantwortlichkeitder Regierung gegenüber dem Parlament und dem Volk und das Recht auf Mitgliedschaft und Tätigkeit in politischen Parteien und das Recht auf die Bildung einer parlamentarischen und außerparlamentarischen Opposition.
(3) Unter Menschenwürde ist mindestens zu verstehen: das Recht auf Leben, auf Schutz vor Knechtschaft und Sklaverei, auf Schutz vor Folter
und anderer erniedrigender Behandlung auf Schutz vor Diskriminierung, das Recht auf körperliche, seelische und geistige Unversehrtheit, auf
freie Entfaltung, auf freie Religionsausübung und auf das Streben nach persönlichem Glück.
(4) Unter Menschenrechten ist mindestens zu verstehen: die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz, das Recht auf richterliches Gehör, der Schutz vor willkürlicher Verhaftung, der Schutz der Privatsphäre, das Recht auf Eigentum, die freie Meinungsäußerung einschließlich der
Pressefreiheit, der freien Religionsausübung sowie die Versammlungs- und die Vereinsfreiheit einschließlich die Koalitionsfreiheit.
(4) Die Hohen Vertragsschließenden Parteien sind sich darin einig, dass Beschlüsse über die Aufnahme weiterer Mitglieder einvernehmlich und nach Prüfung erolgt.

Artikel 02 - Antrag
(1) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist am Sitz der TRANORA einzureichen.
(2) Über den Antrag entscheidet der TRANORA-Rat einstimmig.

Artikel 03 - Prozedere bei Annahme des Antrags
(1) Im Falle einer Annahme hat der antragstellende Staat vier Wochen Zeit, um die die Gründungscharta sowie die bereits bestehenden
TRANORA-Rechtsnormen zu ratifizieren.
(2) Die in Absatz 1 genannte Friste kann zweimal vom TRANORA-Rat um jeweils zwei Wochen verlängert werden.
(3) Über die Fristverlängerung entscheidet der TRANORA-Rat einstimmig.

Artikel 04 - Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im TRANORA beginnt, an dem Tag, an dem Vorsitzende des TRANORA-Rats festgestellt hat, dass alle notwendigen
Ratifikatonsurkunden beim Dispositar hinterlegt wurden.

Artikel 05 - Verfristung
(1) Kann der antragstellende Staat die in Artikel 03 genannten Fristen zur Ratifizierung nicht einhalten, gilt der Antrag als gescheitert.
(2) Eine erneute Antragstellung ist jederzeit möglich.

Artikel 06 - Inkraftreten
Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vorsitzende des TRANORA-Rates festgestellt hat, dass alle Mitgliedsstaaten die
Ratifikationsurkunde beim Dispositar hinterlegt haben.

Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich Pottyland und der Demokratischen Union Ratelon

Präambel
Das Königreich Pottyland, repräsentiert durch Seine Majestät, den König des Königreichs Pottyland und
die Demokratische Union Ratelon, reprsentiert durch Seine Exzellenz, den Unionspräsidenten der Demokratischen Union Ratelon,
im weiteren Text als Vertragspartner bezeichnet,
vertreten durch die Bevollmächtigen ihrer Regierungen,
eingedenk der langjährigen freundschaftlichen Beziehungen zwischen ihren Staaten,
gewillt, die Beziehungen zwischen ihren Völkern zu festigen, auszubauen und auf eine solide Basis für persönliche, politische, wirtschaftliche und kulturelle Kontakte zu stellen
und somit einen Beitrag zu einer, auf Frieden und Kooperation beruhenden Weltordnung zu leisten,
schließen nachstehenden Vertrag als Grundlage für die guten Beziehungen beider Staaten und als Ausdruck der gegenseitigen Achtung und Wertschätzung zwischen ihren Völkern.

Artikel 1 - Allgemeines
(1) Die Vertragspartner erklären, dass sich das Königreich Pottyland und die Demokratische Uninon Ratelon gegenseitig als souveräne Staaten anerkennen.
(2) Es wird festgehalten, dass beide Seiten alles unterlassen, was die Souveränität und Integrität der jeweils anderen .Seite gefährdet, einschließlich geheimdienstlicher Aktionen auf dem Gebiet Staates des jeweils anderen Vertragspartners.
(3) Beide Seiten verpflichten sich, in ihren bilateralen Beziehungen auf die Androhung oder Anwendung von Gewalt zu verzichten, Konflikte friedlich und einvernehmlich zu lösen und in den internationalen Beziehungen auf eine friedliche internationale Zusammenarbeit hinzuwirken.

Artikel 2 - Diplomatischer Dienst
(1) Die Vertragspartner einigen sich darauf, nach Möglichkeit Botschafter auszutauschen und Botschaften am Sitz der jeweils anderen Regierung und Konsulate einzurichten. Sie sind sich des Weiteren darin einig, dass die Mitglieder des diplomatischen Korps sowie die Gebäude, Räumlichkeiten und Grundstücke, welche der Unterbringung und dienstlichen Tätigkeit der Mitglieder des diplomatischen Korps dienen, jenen Umfang an diplomatischer Immunität genießen, wie sie nach den internationalen Gepflogenheiten zu genießen pflegen.

Artikel 3 - Visafreiheit
(1) Die beiden Vertragspartner einigen sich darauf, dass Bürger des jeweils anderen Vertragspartners ohne Visa in das Staatsgebiet der Vertragspartner zu Urlaubszwecken und für maximal 30 Tage einreisen dürfen. Die Visafreiheit befreit nicht von einer eventuellen Pflicht zur Registrierung an der Grenze.
(2) Von dieser Befreiung kann zeitlich befristet abgesehen werden, wenn die nationale Sicherheitslage es erforderlich macht.
(3) Von dieser Bestimmung unberührt bleiben die Verhängung von Einreisesperren, wenn der Betroffene ein Sicherheitsrisiko für das Gastland darstellt oder gegen den Betroffenen im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens eine Einreisesperre verhängt wurde.

Artikel 4 - Die wirtschaftliche Ebene
(1) Beide Vertragsstaaten verzichten auf Strafzölle auf Produkte des jeweils anderen Vertragsstaates und vereinbaren Einfuhr- und Ausfuhrzollminderungen.
(2) Weitere Zollerleichterungen und gegebenenfalls ein Wegfall von Zolleinschränkungen werden ggf. in einem separaten Abkommen geregelt.
(3) Der Tourismus beider Vertragsstaaten untereinander soll gefördert werden.

Artikel 5 - Austausch auf kultureller und wissenschaftlichen Ebene
(1) Beide Seiten erklären ihren Willen den Austausch auf kultureller und wissenschaftlicher Ebene zu fördern. Dies soll insbesondere geschehen durch:
a. die Förderung von Schüler- und Studentenaustauschprogrammen,
b. die Förderung von Kontakten zwischen Ausbildungsbetrieben,
c. die Förderung von Studien-, Sprach- und Kulturreisen und Sportveranstaltungen,
d. die Förderung von Kontakten und der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und Universitäten,
e. die Föderung der technologischen Zusammenarbeit,
f. die Förderung von Kontakten zwischen Kulturschaffenden, Theatern und anderen Kulturbetrieben.
(2) Beide Seiten sind sich einig, dass hierzu weitere vertragliche Vereinbarungen getroffen werden sollen.

Artikel 6 - Städtepartnerschaften
Beide Seiten erklären ihren Willen, Städten, Dörfern und anderen kommunalen Gebietskörperschaften die Möglichkeit einzuräumen, Partnerschaften einzugehen und ihnen die jeweilige gesetzliche Möglichkeiten einzäumen, die dafür notwendigen Verträge auszuhandeln, in Kraft zu setzen und zu kündigen.

Artikel 7 - Organisatorisches
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diplomatisches Personal des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit zu unterstützen, soweit dies im Rahmen der jeweils nationalen Gesetze des Gastlandes möglich ist.
(2) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation durch beide Unterzeichnerstaaten in Kraft und hat eine unbegrenzte Laufzeit.
(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 3 Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens.

Gründungscharta des Völkerbundes

Präambel
Wir, die im Völkerbund vereinten Nationen,
gewillt, den internationalen Beziehungen eine gerechte, friedliche und dauerhafte Ordnung zu geben,
in der die Androhung oder die Anwendung von Gewalt kein Mittel der Politik sein darf,
eingedenk der Tatsache, dass angesichts der Existenz von Massenvernichtungswaffen nur ein friedliches Zusammenleben der Völker das Überleben der Menschheit sichert,
getragen von der Erkenntnis, dass gemeinsame Anstrengungen erforderlich sind, um die Schöpfung vor ihrer Zerstörung zu bewahren, den Gedanken der Menschen- und Bürgerrechte weltweit zum Durchbruch zu verhelfen, und Freiheit und Wohlstand zu mehren,
haben, diese Charta beschlossen.

Kapitel I - Grundrechte

Artikel 01 - Grundrechte
Im Grundsatz bekennen sich die teilnehmenden Staaten zur Achtung der Menschenrechte. Die Definition dieser Rechte sowie deren Gestalt werden in Arbeitskreisen festgelegt und als Konventionen verabschiedet.

Kapitel II - Gemeinsame Ziele

Artikel 02 - Zielsetzungen
Die im Völkerbund vereinten Nationen setzen sich unter anderem zum Ziel:
01. den Frieden in der Welt zu wahren und die Freundschaft zwischen den Völkern und die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten zu fördern;
02. die Etablierung weiterer völkerrechtlicher Regelungen;
03. den weltweiten Wohlstand der Menschen zu mehren;
04. eine gemeinsame friedliche Vorbeugung und Beilegung von Konflikten, Krisen und Streitigkeiten durch diplomatische Verhandlungen zu gewährleisten, wobei insbesondere
- die Vermittlung durch das Generalsekretariat,
- die freiwillige Bereitstellung von Friedenstruppen zur räumlichen Trennung der Konfliktparteien und ihrer bewaffneten Verbände oder
- die Mediation vor einem Schiedsgericht
als Instrumente der gemeinsamen Friedenspolitik erstrebt werden;
05. die Förderung der friedlichen internationale Kooperation unter anderem auf dem Gebiet der Bildung, der Wissenschaft und Forschung, der Raumfahrt, des Umweltschutzes und
06. der Festlegung von sozialen Standards

Kapitel III - Die Generalversammlung

Artikel 03 - Sitz
Der ständige Sitz der Generalversammlung ist in Glenverdeen, Königliche Gefilde von Glenverness .

Artikel 04 - Zusammensetzung
Jedes Mitgliedsland entsendet einen Delegierten in die Generalversammlung. Dieser wird bei der Generalversammlung durch einfache Anmeldung als Delegierter akkreditiert.

Artikel 05 - Arbeitsweise der Generalversammlung
(1)Die Mitgliedschaft im Präsidium der Generalversammlung rotiert alle 4 Monate unter den Mitgliedern in alphabetischer Reihenfolge.
(2) Soweit durch diese Charta nicht anders bestimmt, beschließt die Generalversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses werden die aktiven Enthaltungen nicht berücksichtigt.
(4) Die Generalversammlung berät und fasst Beschluss über Empfehlungen, Resolutionen und Konventionen.
(5) Die Mitglieder sind zu einem pfleglichen Umgangston und gesitteten Manieren untereinander verpflichtet.
(6) Antragsberechtigt sind die Delegierten und die Mitglieder des Präsidiums und des Generalsekretariats.
(7) Die Anträge werden in einem extra hierfür eingerichteten Briefkasten beim Präsidium eingereicht.
( 8 ) Die Generalversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Artikel 06 - Beschlüsse
(1) Empfehlungen und Resolutionen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind nicht bindend.
(2) Internationale Konventionen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind für jene Staaten bindend, die sie ratifiziert haben.
(3) Völkerbunds-Verträge sind Verträge des Völkerbundes mit anderen internationalen Organisationen oder Staaten, die nicht Mitglied des Völkerbundes sind. Diese Völkerbund-Verträge bedürfen der Zustimmung aller in der Generalversammlung vertretenen Staaten.

Artikel 07 - Das Präsidium
(1) Das Präsidium leitet die Sitzungen der Generalversammlung, stellt die gestellten Anträge zur Debatte und leitet die Abstimmungen und Wahlen.
(2) Das Präsidium übt das Hausrecht aus.
(3) Ohne Zustimmung des Präsidiums dürfen in den Gebäuden keine Durchsuchungen oder Verhaftungen vorgenommen werden.

Kapitel IV - Das Generalsekretariat

Artikel 08 - Sitz
Der Sitz des Generalsekretariats ist in Alsztyna-Stadt, Freie Hansestadt Alsztyna.

Artikel 09 - Zusammensetzung
(1) Das Generalsekretariat besteht aus dem Generalsekretär und dem Vize-Generalsekretär. Sie werden von der Generalversammlung auf 4 Monate gewählt.

Artikel 10 - Aufgaben
(1) Der Generalsekretär - in seiner Abwesenheit der stellvertretende Generalsekretär - :
- repräsentieren den Völkerbund nach Innen und nach Außen;
- übt die ihm durch diese Charta zugewiesenen Aufgaben aus.
(2) Auf Antrag der Generalversammlung fertigt das Generalsekretariat einen Bericht zu einer konkreten Fragestellung an.
(3) Das Aushandeln von Völkerbund-Verträgen.

Kapitel V - Das Schiedsgericht

Artikel 11 - Sitz
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Heijan-kyô, Kaiserreich Groß-Heijan.

Artikel 12 - Zusammensetzung
(1) Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Schiedsrichter im Amt sind.
(2) Ein Schiedsrichter kann nicht in einem Verfahren verwendet werden, wenn das Land involviert ist, aus dem der Schiedsrichter stammt.

Artikel 13 - Aufgaben
(1) Zu den Aufgaben des Schiedsgerichts gehören:
- Schlichtung von Streitigkeiten, über Differenzen bezüglich des Charta und anderer von der Generalversammlung verabschiedeten Empfehlungen, Resolutionen und internationalen Konventionen sowie über alle anderen Meinungsverschiedenheiten, weswegen es von den Streit- bzw. Konfliktparteien gemeinsam angerufen wird;
- die Mediation in Streit- und Konfliktfällen, wenn die streitenden Parteien die Mediation gemeinsam beantragen.
(2) Führen die Schlichtungs- und Mediationsbemühungen zu keinem Ergebnis, steht es dem Schiedsgericht frei, innerhalb von einem Monat einen Empfehlung auszusprechen, deren Befolgung im Belieben der streitenden Parteien steht.

Kapitel VI - Das Archiv / Das Sicherungsarchiv

Artikel 14 - Sitz
(1) Der Sitz des Völkerbundarchivs ist in Mühlbucht, Herzogtum Naulakha.
(2) Der Sitz des Sicherungsarchivs des Völkerbundes ist in Laguna, Republik von Soleado.

Artikel 15 - Aufgabe
(1) Die Aufgabe von Archiv und Sicherheitsarchiv ist die Archivierung aller:
- Ratifizierungsurkunden der Mitgliedsstaaten,
- Beschlüsse der Generalversammlung,
- etwaiger Beschlüsse des Generalsekretariats,
- Empfehlungen des und Ergebnisse der Mediation vor dem Schiedsgericht,
- aller weitere Dokumente von Wichtigkeit für die Arbeit des Völkerbundes
und
die Erstellung von Sicherheitskopien und Weiterleitung derselben an das Sicherheitsarchiv.
(2) Die Aufgabe des Sicherungsarchivs ist die Archivierung von Sicherheitskopien der in Absatz 1 genannten Dokumente.

Artikel 16 - Struktur
Archiv und Sicherheitsarchiv werden jeweils von einem Archivar geleitet, die vom Generalsekretär auf unbestimmte Zeit ernannt werden.

Kapitel VII- Schlussbestimmungen

Artikel 17 - Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Völkerbundes kann jeder Staat beantragen.
(2) Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedstaates entscheidet die Generalversammlung auf Empfehlung des Generalsekretariats mit Drei-Viertel-Mehrheit seiner Mittglieder.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt:
- automatisch, sobald der Mitgliedsstaat als untergegangen gelten muss,
- mit Eingang der schriftlichen Kündigungserklärung des austretenden Mitgliedsstaates im Generalsekretariat.
(4) Die Teilnahme der Staaten, deren Territorium nicht auf der Karte der Karthographie-Organisation (CartA) verzeichnet ist, ist auf eine beratende Teilnahme an den Sitzungen der Generalversammlung ohne Stimmrecht beschränkt.

Artikel 18 - Freies Geleit und freier Zugang
Das Gastland, in dem sich eine Institution des Völkerbundes befindet, garantiert allen Personen, die diese erreichen wollen, freies Geleit und freien Zugang zu den Gebäuden der Völkerbund-Institution.

Artikel 19 - Unentgeltlichkeit
(1) Das Gastland, in dem sich eine Institution des Völkerbundes befindet, garantiert dem Völkerbund gegenüber die kostenlose Zurverfügungstellung von Gebäuden und Grundstücken, die diese Institution zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
(2) Die Kosten zur Durchführung notwendiger Wartungsarbeiten sowie Reparaturen werden vom entsprechenden Gastland getragen.

Artikel 20 - Finanzierung[/U]
(1) Die Mitgliedsnationen zahlen 0,005% ihres Staatshaushalt als Mitgliedsbeitrag.
(2) Die Generalversammlung kann beschließen 0,005% des Bruttoinlandsproduktes als Mitgliedsbeitrag zu erheben.
 

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[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
Jungspund
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Jungspund
Katharina Bock hat geschrieben: Bild

An das Unionspräsidialamt
Seine Exzellenz Unionspräsident Heinz Lüneburg

Eure Exzellenz,

im Namen des Kaiserreichs Dreibürgen wünsche ich Ihnen und Ihrer Familie persönlich, aber auch stellvertretend für die Demokratische Union ein gesundes Neues Jahr.

Mit freundlichen Grüßen

Katharina Bock
Botschafterin
 

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Katharina Bock
Botschafterin Dreibürgens



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Kaiser
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Kaiser

Beitrag von Michael Heen »

Präsidium des Unionsparlaments
Der Präsident des Unionsparlaments
Manuri

An das
Unionspräsidialamt
z. Hd. Herrn Unionspräsident
H. Lüneburg
Manuri

Manuri, den 28.01.2020

Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
ich darf Ihnen mitteilen, dass das Unionsparlament Frau Helen Bont zur Unionskanzlerin der Demokrartischen Union Ratelon gewählt hat. Ich ersuche Sie, die Vereidigung vorzunehmen

Hochachtungsvoll

Michael Heen
Präsident des Unionsparlaments
 

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Michael Heen
Präsident des Unionsparlaments

Ministerpräsident der Republik Imperia a.D.
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Erleuchteter

Beitrag von Helen Bont »

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DAS UNIONSKANZLERAMT
- Die Unionskanzlerin -
Manuri

An das
Unionspräsidialamt
Herrn Unionspräsident
Heinz Lüneburg
Manuri

Manuri, den 28.01.2020

Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
anbei überreiche ich Ihnen meine Kabinettsliste mit der Bitte um Ausfertigung der Ernennungsurkunde und der Vereidigung der genannten Personen:

Außenminister: Helen Bont (KDU)
Unionsminister der Verteidigung: Jonathan Martin (KDU)
Unionsminister für Wirtschaft und Finanzen: Andrew Williams (KDU)
Unionsminister der Justiz: Daniel Strauss (KDU)
Unionsminister für Inneres und Justiz, Post, Telekommmunikation und Infrastruktur: Franz Sperling (KDU)
Unionsminister für Arbeit, Soziales und Umwelt: Tatjana Bont (KDU)

Hochachtungsvoll,

Helen Bont
Unionskanzlerin
 

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[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
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Registriert: Do 6. Feb 2014, 21:44
Der Unionsrat
Der Präsident des Unionsrates
Johannes Kleven
Manuri

An den
Herrn Unionspräsidenten
Heinz Lüneburg
Manuri

Manuri, den 02.02.2020

Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
Unionsparlament und Unionsrat haben den beiliegenden Gesetzesvorlagen zugestimmt. Ich bitte um Ausfertigung und Verkündung im Unionsgesetzblatt.

Mit freundlichen Grüßen,

Johannes Kleven
Präsident des Unionsrates

Gesetz zur Einführung mietvertraglicher Regelungen ins Zivilgesetzbuch

Artikel 1
Das Zivilgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Buch IIIb Mietvertrag
§ 1 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

§ 2 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(2) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
(4) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(5) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

§ 3 Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 2 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 2 Schadensersatz verlangen.
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.

§ 4 Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 2 und 3 nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 2 und 3 nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

§ 5 Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
1. die in § 2 bestimmten Rechte geltend zu machen,
2. nach § 3 Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 13 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.

§ 6 Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.

§ 7 Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.
(2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.

§ 8 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

§ 9 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.

§ 10 Gebrauchsüberlassung an Dritte
(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

§ 11 Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.

§ 12 Ende des Mietverhältnisses
(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
(2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht
1. in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
2. verlängert wird.

§ 13 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3. der Mieter
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 4 und 6 entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

§ 14 Vertrag über mehr als 30 Jahre
Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.

§ 15 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt
1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.

§ 16 Rückgabepflicht des Mieters
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

§ 17 Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

§ 18 Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
(1) Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im Voraus entrichtet worden, so hat der Vermieter sie zurückzuerstatten und ab Empfang zu verzinsen. Hat der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu vertreten, so hat er das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

§ 19 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
(3) (aufgehoben)

Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.

Gesetz zur Präzisierung des Vertragsrechts

Artikel 1 Buch III des Zivilgesetzbuchs wird wie folgt ergänzt:

"§ 4 Geheimer Vorbehalt
Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.

§ 5 Scheingeschäft
(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

§ 6 Mangel der Ernstlichkeit
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.

§ 7 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

§ 8 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 7 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.

§ 9 Anfechtungsfrist
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 7, 8 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

§ 10 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
(1) Ist eine Willenserklärung nach § 6 nichtig oder auf Grund der §§ 7, 8 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag
des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

§ 11 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

§ 12 Anfechtungsfrist
(1) Die Anfechtung einer nach § 11 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zwölf Monate verstrichen sind.

§ 13 Nichtigkeit wegen Formmangels
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

§ 14 Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

§ 15 Elektronische Form
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.

§ 16 Textform
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

§ 17 Vereinbarte Form
(1) Die Vorschriften des § 14, des § 15 oder des § 16 gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.
(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 14 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 15 bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 15 entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 14 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

§ 18 Gerichtlicher Vergleich
Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.

§ 19 Notarielle Beurkundung
Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.

§ 20 Öffentliche Beglaubigung
(1) Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet, so ist die im § 14 Abs. 1 vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens
erforderlich und genügend.
(2) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt.

§ 21 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

§ 22 Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
(1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt
wirksam, in welchem sie ihr zugeht.

§ 23 Ersatz des Zugehens durch Zustellung
(1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
(2) Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Fall das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.

§ 24 Auslegung einer Willenserklärung
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

§ 25 Gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 26 Gesetzliches Veräußerungsverbot
(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

§ 27 Behördliches Veräußerungsverbot
Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 26 bezeichneten Art gleich.

§ 28 Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot
Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.

§ 29 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung
stehen.

§ 30 Teilnichtigkeit
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

§ 31 Umdeutung
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

§ 32 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts
(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.
(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.

§ 33 Wirkung der Anfechtung
(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

§ 34 Anfechtungserklärung
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag u4mittelbar ein Recht erworben hat.
(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.
(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.

§ 35 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.
(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form."

Artikel 3
"§ 53 Leistungsort" von Buch III des Zivilgesetzbuches wird wie folgt gerändert:

"§ 53a Leistungsort"

Artikel 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.

Gesetz zur Regelung des Tauschs

Artikel I
§ 1 des Buchs IIIa des Zivilgesetzbuches wird wie folgt ergänzt:

"(3) Die Regelungen des Buchs IIIa finden auf den Tausch entsprechend Anwendung."

Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündigung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
 

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Johannes Kleven
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Beitrag von Helen Bont »

Unionskanzleramt
- Die Unionskanzlerin -
Manuri

An das
Unionspräsidialamt
z. Hd. Herrn Unionspräsident
H. Lüneburg
Manuri

Manuri, den 06.02.2020

Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
ich ersuche Sie, Frau Melanie Voorkamp zur Botschafterin der Demokratischen Union im Königreich Pottyland zu ernennen.

Hochachtungsvoll

Helen Bont
Unionskanzlerin
 

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[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
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Beitrag von Helen Bont »

Unionskanzleramt
- Die Unionskanzlerin -
Manuri

An das
Unionspräsidialamt
z. Hd. Herrn Unionspräsident
H. Lüneburg
Manuri

Manuri, den 07.02.2020

Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
ich ersuche Sie, Herrn Abraham Klee zu Botschafter der Demokratischen Union im Kaiserreich Heijan zu ernennen.

Hochachtungsvoll

Helen Bont
Unionskanzlerin
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
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