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Beitrag von Helen Bont »

Betritt gemeinsam mit Premierminister Toyotomi no Takumi den Konferenzraum.

Willkommen im Unionskanzleramt, Exzellenz.
Bitte setzen Sie sich. Tee, Kaffee und eine kleine Stärkung stehen zu Ihrer Verfügung.
 

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[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
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nimmt sich etwas Tee und etwas zu essen.

Exzellenz, ich danke Ihnen, das Sie mich empfangen haben.
 

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Toyotomi no Takumi
Premierminister und Daijō Daijin
Kuge des 1. Hofranges Daitoku
Kaichō der Shokoku no Seito


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Beitrag von Helen Bont »

Es ist mir eine Ehre und großes Vergnügen zugleich, Exzellenz.

Ich bin schon sehrt gespannt, was Sie zu mir geführt hat.
 

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[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
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Nun, Heijan ist der zeit dabei sich außenpolitisch Neuaufzustellen und deshalb wollte ich der DU einen Besuch abstatten.
 

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Beitrag von Helen Bont »

Das ist sehr freundlich von Ihnen, dass Sie dabei an die Demokratische Union gedacht haben.

Ein guter Einstieg wäre der Abschluss eines konkreten Grundlagenvertrags. Was meinen Sie?
 

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Das sehe ich genau so, Exzellenz, ein Grundlagenvertrag wäre ein guter Anfang.
 

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Beitrag von Helen Bont »

Mal sehen, wo ich den Entwurf habe...
 

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Beitrag von Helen Bont »

Hier hätte ich einen ersten Entwurf:

Grundlagenvertrag zwischen den dem Kaiserreich Heijan und der Demokratischen Union

Die hohen vertragsschließenden Parteien,

GEWILLT, ihre bilateralen Beziehungen auf eine freundschaftliche und partnerschaftliche Grundlage zu stellen

sind übereingekommen, wie folgt übereingekommen

Artikel I - Ziel
1. Dieser Vertrag dient der diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den unterzeichnenden Staaten.
2. Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander zu unternehmen, solange dieser Vertrag besteht.

Artikel II - Einstufung der Beziehungen
1. Die Unterzeichnerstaaten stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen als "neutral" oder dem Sinnverwandt ein.

Artikel III - Botschafteraustausch
1. Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.

Artikel IV - Regierungskonsultationen
1. Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren regelmäßige Regierungskonsultationen, um die bilateralen Beziehungen zu vertiefen und eine enge politische Abstimmung zu erreichen. Diese Regierungskonsultationen sollen bei stetigen Wechsel des Austragungsortes auf Initiative einer der Regierungen mindestens einmal im Halbjahr stattfinden.
2. Zu den Regierungskonsultationen können dritte Staaten, deren Wertekanon nach übereinstimmender Feststellung der Regierungen der vertragsschließenden Parteien mit dem gemeinsamen Wertekanon der vertragsschließenden Parteien übereinstimmt, eingeladen werden.
3. Die vertragsschließenden Parteien sind sich darin einig, gemeinsam mit Stralien und Cranberra Gespräche über eine gemeinsame Freihandelszone zu führen, die für etwaige andere Beitrittsstaaten offen ist.
4. Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren, Regelungen für einen gemeinsamen Patentschutz zu entwickeln, die ein möglichst hohen Schutz für das geistige Eigentum ermöglichen und die Innovationsfähigkeit von Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung auf einem möglichst hohem Niveau gewährleisten.

Artikel V - Bildungsausstausch
1. Die vertragsschließenden Parteien einigen sich darauf, Gastschülern und Gaststudenten, sowie wissenschaftlichem Personal die Visavergabe zu erleichtern, wenn sie eine offizielle und gültige Einladung des gastgebenden Instituts vorlegen können.
2. Die vertragsschließenden Parteien kommen überein, dass sie für Staatsangehörige der anderen vertragsschließenden Partei, die ihren beruflichen und sozialen Lebensmittelpunkt im Inland haben und mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft haben werden, ebenfalls erleichterte Bedingungen für die Visavergabe ermöglichen.

Artikel VI
1. Die vertragsschließenden Parteien verpflichten sich, die auf ihrem Staatsgebiet befindlichen Staatsbürger des jeweils anderen Vertragspartners, welche von dessen zuständigen Strafverfolgungsbehörden strafrechtlich verfolgt werden, auf Ersuchen der zuständigen Behörde, an diesen auszuliefern. Davon ist abzusehen, wenn im Falle der Auslieferung die Todesstrafe droht oder die Tat, wegen der er in seinem Heimatland strafrechtlich verfolgt wird, im Aufenthaltsland nicht gesetzlich strafbewehrt ist.

Artikel VII- Konfliktregelung
1. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem,
diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer Internationalen Organisation geregelt.

Artikel VIII - Kündigung des Vertrages
1. Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.

Artikel IX - Schlussbestimmungen
1. Die Vertragspartner kommen überein, daß Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
2. Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
3. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.
 

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Bei Artikel VI. fehlt eine Überschrift, Artikel IV ist wohl etwas tiefgreifend für einen Grundlagenvertrag. Bei Artikel VI. könnten mir Exzellenz bitte erklären was der Halbsatz " wegen der er in seinem Heimatland strafrechtlich verfolgt wird, im Aufenthaltsland nicht gesetzlich strafbewehrt ist." bedeutet? Ich verstehe den nicht ganz so richtig.
 

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Beitrag von Helen Bont »

Da haben Sie recht. Eine mögliche Überschrift könnte "Juristische Zusammenarbeit" lauten.
Dieser Halbsatz bedeutet, dass eine Auslieferung dann nicht erfolgen muss, wenn zum Beispiel eine Person in der Demokratischen Union wegen einer Tat von der Polizei gesucht wird, die in der Demokratischen Union, nicht aber in Heijan unter Strafe gestellt wurde. Damit sollen Konflikte für den Fall vermieden werden, dass ein Gericht - wenn denn ein Gericht über das Auslieferungsbegehren entscheiden soll - die Auslieferung ablehnt, weil die Tat in Heijan nicht unter Strafe gestellt wurde.
 

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